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Vier Pflichtverteidigungsfragen, oder: Landgerichte können auch anders

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In Zusammenhang mit einem anderen Posting hat mich vor einiger Zeit ein Kollege auf den LG Neubrandenburg, Beschl. v. 12.120.2016 –     82 Qs 58/16 jug – hingewiesen. Mit dem eröffne ich dann die 17. KW. Der Beschluss behandelt Fragen der Pflichtverteidigerbeiordnung. Da der Beschluss verhältnismäßig lang ist, beschränke ich mich hier allerdings weitgehend auf die Leitsätze, die lauten:

  1. Der von einem Wahlverteidiger im Schlussplädoyer bedingt „für den Fall des Schuldspruches“ gestellte Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist unzulässig.
  2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigerantrag ist zulässig.
  3. Es wird an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach Verfahrensabschluss regelmäßig ausgeschlossen ist – jedenfalls soweit es abgeschlossene Jugendstrafverfahren betrifft – nicht mehr festgehalten.

Und zur Begründung der Beiordnung heißt dann es:

„Die Beschwerde ist begründet. Die Aktenlage war bereits in einem frühen Verfahrensstadium dadurch gekennzeichnet, dass die durch Zeugen dargestellte Unfallsituation kaum mit dem Schadensbild in Übereinstimmung zu bringen war. Ebenso war es nach Aktenlage zweifelhaft, ob der Unfall vom Verurteilten bemerkt worden ist. Insofern ist zu Recht – allerdings wohl erst auf nachhaltiges Insistieren seitens der Verteidigung – ein Sachverständiger beauftragt worden, der dann auch ein schriftliches Gutachten abgegeben hat, welches den Unfallhergang ohne weiteres in einer der Aktenlage entgegenstehenden Art und Weise annimmt.“

Schöner Beschluss 🙂 . Landgerichte können also auch anders und könne, wenn sie wollen, sich richtig viel Mühe machen. 🙂

„Rabaukenjäger, oder: „…….Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken.“ (?)

RehIch erinnere: Vor einiger Zeit hat die Geschichte mit dem „Rabaukenjäger“ die Gazetten und auch die Blogs beschäftigt. Es ist jetzt gut ein Jahr her, dass auch ich hier über das das AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 – berichtet habe (vgl. dazu „Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?).

Die Geschichte ist danach natürlich weiter gegangen. Der verurteilte Journalist hat (natürlich) Berufung gegen das AG-Urteil eingelegt. Die Berufung hat das LG Neubrandenburg im LG Neubrandenburg, Urt. v. 05.02.2016 – 90 Ns 75/15 – verworfen. Es ist von Schmähkritik ausgegangen.

Inzwischen liegt die Sache beim OLG Rostock – 1 Ss 46/16. Die Revisionsbegründung liegt vor und auch die Erwiderung der Generalstaatsanwaltschaft. Und zu der letzteren gibt es einen ganz interessanten Bericht/Kommentar bei kress.de unter dem Titel: Angriff auf die Pressefreiheit: Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken. 

Da darf man natürlich gespannt sein auf die Entscheidung des OLG Rostock. Wenn es die Revision verwirft, wird – ich wage die Behauptung – das sicherlich nicht das letzte Wort in der Sache sein, sondern das werden wir aus Karlsruhe hören.

„Akteneinsicht“ a la LG Neubrandenburg: Es gibt den ganzen Messfilm

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Über „Akteneinsichtsfragen“ in Zusammenhang mit Messdaten, Messfilmen usw. habe ich hier ja schon häufig berichtet (zum Messfilm zuletzt mit dem AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 17.03.2015 – 2.4 OWi 282/14; vgl. dazu Mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Her mit dem gesamten Messfilm). Und zu der Frage hat sich dann jetzt auch das LG Neubrandenburg im LG Neubrandenbrug, Beschl.v. 30.09.2015 – 82 Qs 112/15 – geäußert. Endlich mal (wieder) ein LG-Beschluss zu der Problematik, was daran liegt, dass es um den „Angriff“ gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung gegangen ist. Und der Beschluss ist in doppelter Hinsicht von Interesse.

Zunächst ist der Beschluss interessant wegen der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Antwort des LG lässt sich dahin zusammenfassen: Wird Akteneinsicht nach Eingang der Akte beim zuständigen Gericht versagt, steht diese Entscheidung – so sieht es auch die inzwischen wohl h.M. – in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und ist somit in der Regel nicht beschwerdefähig i.S. des § 305 Satz 1 StPO. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Die vage Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren steht dem nicht entgegen. Fazit: In den Zulassungssachen gibt es also die Beschwerde.

Und in der Sache sagt das LG: Der Verteidiger hat ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm. Das ist nun nichts Neues, weil das auch schon einige AG zutreffend entschieden haben, nur eben noch kein LG, das (noch einmal) ausdrücklich ausführt:

Durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Aufgrund der Komplexität der Überprüfung einer Messreihe muss sich der Verteidiger auch nicht auf eine Einsichtnahme des Messfilms in den Räumen der Behörde verweisen lassen, sondern kann Einsicht durch Gewährung einer Kopie – falls technisch machbar, auf einem von ihm bereit gestellten Datenträger – verlangen.

Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 2011, 2783, 2785).

Terminierung/Terminsverlegung: Auch im OWi-Verfahren Anspruch auf den Verteidiger des Vertrauens

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Um die Terminierung der Hauptverhandlung und/oder die Terminsverlegung im Fall der Verhinderung des Verteidigers gibt es im Bußgeldverfahren häufig Streit. Die AG tun sich damit schwer und bügeln Terminsverlegungsanträge häufig (allein) mit dem Hinweis auf die angespannte Terminslage des Gerichts ab. So auch das AG Neubrandenburg. Der Verteidiger hat das nicht hingenommen und Beschwerde eingelegt. Die hatte mit dem LG Neubrandenburg, Beschl. v. 13.02.2012 – 8 Qs 21/12 Erfolg. Dieses weist allgemein darauf hin, dass der Betroffene auch im Bußgeldverfahren grds. Anspruch auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl hat, dem Interesse daran sei im Rahmen der erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt. So in der Vergangenheit auch schon andere AG, LG und auch OLG, wie z.B. der OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2010, III 3 RBs 200/10) . Das LG führt dann hier konkret aus:

Im vorliegenden Fall war dem Interesse des Betroffenen an dem Beistand durch seinen Wahlverteidiger der Vorrang einzuräumen. Das gilt umso mehr, als dass es sich um den erstmaligen Antrag auf Terminsaufhebung handelte, sodass die Gefahr einer Beeinträchtigung eines reibungslosen Verfahrensganges ohne nicht hinnehmbare Verzögerungen von vornherein nicht bestand.

Zudem hatten Betroffener und Verteidiger keinen Einfluss auf die Terminsfestlegung, die hier im Übrigen sehr kurzfristig erfolgte. Zwar hat ein Verteidiger kein Recht auf vorherige Terminsabsprache. Wird jedoch das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt, dass dieser die Termine wegen anderer Verteidigungen nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminsanberaumung hätte nehmen können, kann die Terminsverfügung prozessordnungswidrig sein. Auch hier kommt wiederum erschwerend hinzu, dass es sich um die erstmalige Beantragung einer Terminsaufhebung handelt und die Einschränkung des Wahlrechts des Betroffenen unschwer vermeidbar gewesen wäre.

Der Antrag des Betroffenen war durch die Angabe des Terminstages und des Amtsgerichts auch insoweit substantiiert begründet, als dass unschwer eine telefonische Überprüfung dieses Termins beim Amtsgericht Königs Wusterhausen hätte erfolgen können. Zumindest aber gaben die Angaben des Verteidigers genügend Anlass, im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichtes auf die Nachreichung entsprechender Nachweise wie etwa Ablichtungen der Terminsladungen – auch für die Sozien – hinzuwirken.

Überdies erfolgte der Terminsverlegungsantrag unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung, sodass für eine womöglich telefonische Absprache einer terminlichen Verschiebung am Verhandlungstag selbst oder einer anderen auch früheren – Terminierung ausreichend Zeit verblieb.

Die Argumentation des LG zeigt sehr schön, worauf es ankommt = was ggf. vorgetragen werden muss.

Der Pflichtverteidiger und die Verfassungsbeschwerde: Gibt es dafür gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse?

Das OLG Rostock, Beschl. v. 02.06.2010 – 1 Ws 127/10 und das LG Neubrandenburg, Beschl. v. 01.02.2010 – 6 Ks 11/07 haben zum sachlichen Umfang der Bestellung des Pflichtverteidigers Stellung genommen und ausgeführt, dass die Bestellung als Pflichtverteidiger nicht auch Tätigkeiten im Rahmen der Verfassungsbeschwerde erfasst.

Trifft m.E. zu, da die Verfassungsbeschwerde ein außerhalb des Strafverfahrens stehender Rechtsbehelf ist, worauf das LG zutreffend hinweist. Folge: Gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse gibt es nur im Fall der PKH. Und da ist das VerfG verhältnismäßig streng.