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Vier Pflichtverteidigungsfragen, oder: Landgerichte können auch anders

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In Zusammenhang mit einem anderen Posting hat mich vor einiger Zeit ein Kollege auf den LG Neubrandenburg, Beschl. v. 12.120.2016 –     82 Qs 58/16 jug – hingewiesen. Mit dem eröffne ich dann die 17. KW. Der Beschluss behandelt Fragen der Pflichtverteidigerbeiordnung. Da der Beschluss verhältnismäßig lang ist, beschränke ich mich hier allerdings weitgehend auf die Leitsätze, die lauten:

  1. Der von einem Wahlverteidiger im Schlussplädoyer bedingt „für den Fall des Schuldspruches“ gestellte Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist unzulässig.
  2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigerantrag ist zulässig.
  3. Es wird an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach Verfahrensabschluss regelmäßig ausgeschlossen ist – jedenfalls soweit es abgeschlossene Jugendstrafverfahren betrifft – nicht mehr festgehalten.

Und zur Begründung der Beiordnung heißt dann es:

„Die Beschwerde ist begründet. Die Aktenlage war bereits in einem frühen Verfahrensstadium dadurch gekennzeichnet, dass die durch Zeugen dargestellte Unfallsituation kaum mit dem Schadensbild in Übereinstimmung zu bringen war. Ebenso war es nach Aktenlage zweifelhaft, ob der Unfall vom Verurteilten bemerkt worden ist. Insofern ist zu Recht – allerdings wohl erst auf nachhaltiges Insistieren seitens der Verteidigung – ein Sachverständiger beauftragt worden, der dann auch ein schriftliches Gutachten abgegeben hat, welches den Unfallhergang ohne weiteres in einer der Aktenlage entgegenstehenden Art und Weise annimmt.“

Schöner Beschluss 🙂 . Landgerichte können also auch anders und könne, wenn sie wollen, sich richtig viel Mühe machen. 🙂