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Kachelmann – und kein Ende? Jetzt geht es ums Geld, oder: Sind 441.000 € die „übliche Größenordnung“?

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Das eigentliche „Kachelmann-Verfahren“ ist beendet. Aber Ruhe gibt es nicht. Denn nun geht es ums Geld, wie LTO meldet. Kachelmann und sein früherer Verteidiger Birkenstock streiten nämlich jetzt beim LG Köln um das Honorar. Kachelmann hatte sich im November 2011 überraschend von Birkenstock getrennt. Nun will er rund 37.500 € Honorar zurück haben, die Birkenstock über die vereinbarten 250.000 € hinaus zu viel an Honorar erhalten habe. Bei LTO heißt es weiter:

„Birkenstock hingegen berechnet insgesamt 441.000 Euro für seine Dienste und verlangt Nachzahlungen. Dessen Anwalt Manfred Hüttemann bestätigte auf Nachfrage die Zeitungsberichte. Kachelmanns Anwalt äußerte sich dagegen unter Hinweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht.

Hüttemann sagte, die 441.000 Euro seien bei solchen Großverfahren eine Summe in der üblichen Größenordnung. Kachelmann war im Mai 2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Ex-Freundin freigesprochen worden. Hüttemann zufolge war der Kachelmann-Fall damals Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit Birkenstocks. Zu den Abrechnungen könne er im laufenden Verfahren keine Details nennen. Das geforderte Honorar stehe seinem Mandanten zu.

Das Landgericht (LG) Köln hatte beide Seiten am Montag in einer mündlichen Verhandlung aufgefordert, sich gütlich zu einigen, wie Gerichtssprecher Dirk Eßer sagte. Bis Anfang November sollen die Parteien dem Gericht mitteilen, ob sie einen Vergleich hinbekommen, sagte Eßer. Sonst werde das LG am 27. November entscheiden, wie es weitergehe. Beide Seiten hätten signalisiert, sie wollten über eine außergerichtliche Einigung „nachdenken.“ Birkenstock sei bereit, einen Vergleich zu schließen, sagte Hüttemann.“

Man darf gespannt sein, wie es weiter geht. Wird der Streit fortgeführt, wird er sicherlich erst in Karlsruhe enden. Und der 9. Zivilsenat wird dann erneut Gelegenheit haben, seine „Quotienrechtsprechung“ zu überdenken. Allerdings 441.00 € sind ja schon ein Wort. Dafür muss ein alte Frau lange stricken. Ob Beträge in dieser Höhe/Größenordnung die „übliche Größenordnung“ sind: Der BGH wird es uns dann ggf. sagen. Jedenfalls wird der ehemalige Verteidiger eine Menge vortragen müssen, um seine Forderung in dieser „üblichen Größenordnung durchzusetzen.

Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten – allmählich haben wir eine h.M.

Schon etwas älter, der Beschl. des LG Köln v. 28.12.2010 – 105 Qs 342/10, den der Kollege, der ihn erstritten hat, mir heute hat zukommen lassen; darum will ich ihn mal lieber gleich veröffentlichen.

Der Beschluss behandelt u.a. die Problematik der Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das LG hat sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen, wonach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich auf alle gegen einen Beschuldigten geführten Verfahren bezieht, ohne dass es darauf ankommt, in welchem der Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das wird inzwischen auch von Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 140 Rn. 14 vertreten. Damit dürfte das Problem in der Praxis – hoffentlich – durch sein.

Der Beschluss des LG Köln ist auch noch aus einem weiteren Punkt von Interesse. Das LG hat keine Bedenken, den Kollegen nachträglich beizuordnen. Dazu nur kurz:

„Zunächst geht die Kammer davon aus, dass in Ausnahmefällen wie diesem nachträglich eine Verteidiger-Bestellung gemäß § 140 Abs. 1. Nr. 4 StPO erfolgen kann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist.„

Es geht also auch anders als in Leipzig – wenn man will.

Rückkehr zum Unfallort …………Regelvermutung widerlegt

Das LG Köln hat sich vor einiger Zeit mit einer in der täglichen Praxis sicherlich nicht seltenen Konstellation beschäftigt, die zeigt, dass es sich für den Beschuldigten „lohnen“ kann, zum Unfallort zurückzukehren, nachdem er sich unerlaubt entfernt hatte (§ 142 StGB). Das LG weist darauf hin, dass dann, wenn der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung ermöglicht, das einen schwer wiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen kann mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist (Beschl. v. 20.10.2009, 103 Qs 86/09). Schöne Entscheidung, an die man als Verteidiger in geeigneten Fällen denken sollte. Hier hat der Beschuldigte nicht nur die Fahrerlaubnis wiederbekommen, sondern das Verfahren ist auch noch nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 400 € eingestellt worden.

Pflichtverteidger im OWi-Verfahren? Immer häufiger wird bestellt….

Es mehren sich die OWi-Verfahren, in denen dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Nach LG Mainz und OLG Bremen, jetzt auch LG Köln bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das LG führt aus, dass dem Betroffenen im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger dann beizuordnen ist, wenn er die Fahrerlaubnis für seinen Arbeitsplatz in einem kleinen Betrieb benötigt und gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher — zum Teil auch erheblicher — Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen.

LG Köln, Beschl. v. 09.12.2009 – 105 Qs OWi 382/09