Schlagwortarchiv: LG Köln

6-jähriger überquert mit Kickboard Straße – worauf müssen Mama und Papa achten?

entnommen wikimedia-org Urheber 4028mdk09

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Am vergangenen Donnerstag ist hier das Posting zum OLG Oldenburg Urt. v. 17?.?07?.?2014? – 1 U ?3?/?14? – betreffend Aufsichtspflichtverletzung einer Mutter hinsichtlich des Schusses mit einer Soft-Air-Pistole durch ihr Kind gelaufen (vgl. Der (teure) Schuss mit der Soft-Air-Pistole – aus zivilrechtlicher Sicht). Nun bin ich auf einen weiteren „Aufsichtspflichtverletzungsfall“ gestoßen, nämlich auf das LG Köln, Urt. 11.02.2014 – 11 S 462/12 – betreffend Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bei Verkehrsunfall eines sechsjährigen Kindes beim Überqueren eines Straße mit einem Kickboard. Zu dem Verkehrsunfall war es gekommen, als der Kläger mit seinem Pkw unterwegs war und das Kind der Beklagten, welches zu der Zeit 6 3/4 Jahre alt war, mit einem Kickboard – ohne vorher anzuhalten und sich nach dem Verkehr zu vergewissern – auf die Straße fuhr und mit der vorderen rechten Ecke des klägerischen Fahrzeuges kollidierte. Das AG hatte eine Haftung der beklagten Mutter verneint, das LG hat sie hingegen angenommen:

Vorliegend hat das Amtsgericht jedoch eine Entlastung der Beklagten nach § 832 I S. 2 BGB angenommen, obwohl die Beklagte erstinstanzlich dazu nicht ausreichend vorgetragen hat. Sie hat nur dargelegt, sie habe ihren Sohn, der zu einem Freund wollte, der auf der anderen Straßenseite wohnt, angewiesen, er solle vorsichtig die Straße überqueren, was dieser bereits täglich seit längerer Zeit problemlos praktiziert habe. Mit dem weiteren Hinweis der Beklagten an ihren Sohn, er solle wegen der Fahrzeuge aufpassen und ggf. stehen bleiben, hat sie ihrer Aufssichtpflicht auch nicht genügt. Vielmehr müsste sie dem minderjährigen Sohn, wenn dieser auch bereits 6 3/4 Jahre alt war, konkrete Verhaltensregeln beim Überqueren der Straße mit einem Kickboard geben. In zweiter Instanz hat zwar die Beklagte weiter vorgetragen, dass sie ihr Kind darauf hingewiesen habe, nicht mit dem Kickboard-Roller vom Bürgersteig direkt über die Straße zu fahren, sondern immer an der Straßenseite zunächst zu warten und sich zu vergewissern, dass weder Personen noch Fahrzeuge seinen Weg kreuzen würden, eine Anweisung, die er auch für seinen Schulweg kannte.

Nach Auffassung der Kammer ist jedoch auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Beklagte von ihrer Aufsichtspflicht zu entlasten. Insoweit hat der Kläger zu Recht vorgetragen, dass dem Sohn der Beklagten ein verkehrswidriges Verhalten gestattet wurde, indem ihm erlaubt wurde, mit dem Kickboard die Straße zu überfahren.

Nach der Straßenverkehrsordnung ( § 2, 24 StVO) ist dies einem knapp siebenjährigen Kind nicht erlaubt. Darin sieht die Kammer auch eine klare Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten. Sie hätte ihrem Sohn eindeutig und klar anweisen müssen, beim Überqueren der Straße vom Roller abzusteigen und am Fahrbahnrand dann nach links und rechts zu schauen, ob Verkehr kam und wenn die Straße frei war, den Roller schiebend zu Fuß die Strasse zu überqueren. Diese Anweisung hat die Beklagte ihrem Sohn unstreitig nicht gegeben.

Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich vorliegend um eine Anliegerstraße handelt. Das von den Anwohnern angebrachte Schild ist kein amtliches Schild, sondern die Anwohner haben es selbst angebracht. Es ist unstreitig, dass die I-Straße zwar in einer verkehrsberuhigten Zone von 30 km/h liegt, dass aber am Ende der Straße sich eine Sparkasse der Stadt KölnBonn befindet, die auch nach dem Vortrag der Beklagten häufig über die I-Straße angefahren wird. Im Hinblick auch auf die unübersichtlichen Ortsverhältnisse, die hohe Hecke am Straßenrand von 1,30 m und die parkenden Fahrzeuge, war es unbedingt erforderlich, dass die Beklagte ihren Sohn anwies, am Straßenrand stehen zu bleiben, wenn er die Straße überqueren wollte und seinen Roller, nachdem er gesehen hatte, dass kein Verkehr kam, schiebend über die Straße zu Fuß schob.

Ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich, so dass ihm ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann (§ 254 BGB). Es gibt ausweislich der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinem PKW mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, vielmehr hat die Zeugin T ausgesagt, dass der Kläger mit sehr mäßiger, deutlich geringerer Geschwindigkeit als erlaubt gefahren sei. Der Kläger musste auch nicht damit rechnen, dass ein Kind ohne jede Vorsicht mit einem Spielgerät oder Roller auf die Strasse fährt, um sie zu überqueren. Hinweise hierfür ergeben sich auch nicht aus etwa auf der Strasse befindlichen Kreidezeichnungen von Kindern….“

Nochmals Vandalismusschaden: Der „Höllenlärm“ beim Schlagen mit dem „Latthammer“

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Hier ist ja schon am vergangenen Samstag unter dem Titel Vandalismusschaden am Pkw – wie beweist man den? So jedenfalls nicht ein Posting zum LG Duisburg, Urt. v. 17.04.2014 – 12 S 61/13 – gelaufen. Die Thematik „Vandalismusschaden“ greife ich dann heute noch einmal auf und weise auf das LG Köln, Urt. v. 11.12.2013 – 20 O 434/12 – hin, das sich ebenfalls mit einem (vom Versicherungsnehmer zu beweisenden) Vandalismusschaden befasst. Und auch da hat es nicht „geklappt“. Denn:

„….Vorliegend stehen dem Kläger bereits keine Zeugen zur Verfügung, die bekunden können, das Fahrzeug im relevanten Zeitpunkt vollkommen unbeschädigt und kurze Zeit ,später mit erheblichen Beschädigungen gesehen zu haben. Der Kläger selbst – selbst wenn man seine Anhörung trotz der ihm nicht zuzubilligenden Beweiserleichterungen überhaupt in Betracht zöge — kann nicht einmal einen konkreten Ort Und Zeitpunkt benennen, zu dem die Beschädigungen an seinem Fahrzeug angebracht worden sein sollen: auf dem Parkplatz in der Nähe des Dänischen Bettenlagers oder in der Tiefgarage unter dem Markplatz in Dorsten-Wulfen? Da sich der Kläger zudem zum fraglichen Zeitpunkt räumlich entfernt von seinem Wohnort aufgehalten hat, ist auch sein Hinweis auf die üblichen Neider lebensfremd.

Letztlich kann dies aber alles dahinstehen, Das Gutachten des gerichtsbekannt kompetenten Sachverständigen pp., dessen Ausführungen von den Parteien nicht angegriffen werden, hat festgestellt, dass die Beschädigungen an dem Fahrzeug mittels eines Latthammers verursacht werden sind. Soweit der Kläger dies wiederum einem gezielt agierenden Feind zuschreibt, spricht dagegen bereits der erwähnte Umstand, dass es mehr als unwahrscheinlich ist, dass ein mit einem Latthammer ausgerüsteter „Feind“ hinter dem Kläger herreist, um die fraglichen Schäden an dessen Fahrzeug anzubringen. Wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, spricht gegen einen zufälligen Vandalen, dass die Hammerschläge — wie die Versuche gezeigt haben — einen „Höllenlärm“ verursachen, was an einem öffentlichen Platz sicherlich aufgefallen wäre. Der Sachverständige pp. kommt ferner zu dem Ergebnis, dass auf sämtlichen Blechteilen – mit Ausnahme der Motorhaube — jeweils nur ein Schlag platziert worden ist, was einerseits die Instandsetzung und Neulackierung des gesamten Teils begründet, tatsächlich aber mit einem Minimum an Instandsetzungsarbeit bewältigt werden kann. Am linken Vorderrad ist zudem mit besonderer Sorgfalt und Konzentration gearbeitet worden. Auch hat der Schädiger auffallender weise darauf verzichtet, das Material zu durchschlagen, was eine Instandsetzung des betroffenen Teils unmöglich gemacht hätte. Das Kratzspurenbild an Scheinwerfer und Rückleuchte betrifft nur die Randbereiche, so dass die Funktionsfähigkeit dieser Teile nicht beeinträchtigt ist; dazu passt die weitere vom Sachverständigen bei der Nachbesichtigung getroffenen Feststellung, dass diese Teile auch nicht ersetzt worden sind. Insgesamt lässt das Schadenbild den Schluss zu, dass es dem Verursacher darum ging, den Differenzbetrag zwischen ordnungsgemäß kalkuliertem Schaden und tatsächlich ausgeführter Reparatur zu maximieren.“

 

Beratung zum Nulltarif, oder: Ohne „Moos“ nichts los

© froxx - Fotolia.com

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Manche Streitfragen gibt es schon lange und man kann dagegen anschreiben, so viel man will. Es ändert sich nichts. Das macht müde, manchmal auch ärgerlich, aber man schreibt dann, wenn man auf eine weitere (Fehl)Entscheidung getroffen ist, dann doch wieder. Denn die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt und man hofft immer, dass sich vielleicht irgendwann in der Rechtsprechung dann doch etwas bewegt. So geht es mir immer bei der Problematik der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat, dieses dann aber vor Begründung wieder zurücknimmt. Die h.M. in der Rechtsprechung gewährt dem Verteidiger in den Fällen dann keine Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. Das wird damit begründet, dass eine rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers z.B. in Revisionsverfahren bei der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft solange nicht besteht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Etwa erbrachte beratende Tätigkeiten seien durch die Gebühren des Ausgangsverfahrens abgegolten. So auch vor kurzem der LG Köln, Beschl. v. 14.03.2014 – 111 Qs 64/14 -, der m.E. ebenso falsch ist wie die übrige Rechtsprechung z.B. des KG, des OLG Bremen, OLG Düsseldorf, des OLG Koblenz und der LG.

Warum falsch? Nun, mit Auftragserteilung ist für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124, 4130 VV RVG entstanden. Und sie ist auch erstattungsfähig i.S.d. §§ 473 Abs. 2 Satz 1, 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO. Der Angeklagte hat nämlich ab Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft Handlungs- und Beratungsbedarf, z.B. zumindest über den weiteren Gang des Verfahrens usw. Dieser hängt nicht etwa von der Begründung der Berufung ab. Darauf hat der BGH schon 2003 für das Zivilverfahren hingewiesen. (so auch die h.M. in der Literatur). Diese Tätigkeiten des Verteidigers werden nicht mehr von der Verfahrensgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens erfasst, wovon die h.M. aber unzutreffend ausgeht. Das ist beendet und mit Einlegung des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelverfahren begonnen. Wenn der Verteidiger in dem (beratend) tätig wird, entsteht die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens und die ist bei Rücknahme des Rechtsmittels auch erstattungsfähig. Alles anders ist Beratung zum „Nulltarif“ und die gibt es nicht. Jeder Richter würde sich dagegen wehren, ohne Bezüge tätig zu sein. Warum der Rechtsanwalt hne Honorar tätig werden/sein soll, erschließt sich mir nicht. Und darauf bleiben die o.a. Entscheidungen auch eine nachvollziehbare Begründung schuldig.

Nur mal so zwischendurch: Die Arbeitskleidung von Striptease-Tänzern

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Nur mal so zwischendurch weise ich auf eine Meldung hin, auf die ich bei LTO gestoßen bin (vgl. hier: LG Köln zur Arbeitskleidung von Striptease-Tänzern). 

Da heißt es:

„Chippendales gewinnen Prozess gegen Konkurrenten

Im Streit um ihre Arbeitskleidung hat die Stripper-Gruppe Chippendales vor dem LG Köln einen Erfolg gegen die Konkurrenz American Gigolos errungen. Die Gigolos dürfen bei ihren Auftritten nicht mehr – wie die Chippendales – weiße Kragen mit schwarzen Fliegen und weiße Manschetten an den Handgelenken tragen.

Die Wettbewerbskammer habe eine bereits im Spätsommer erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, teilte die Pressestelle des Landgerichts (LG) Köln am Freitag auf Anfrage mit. Eine von der Kammer angeregte gütliche Einigung sei nicht zustande gekommen.

Die Gigolo-Stripper waren aber bereits nach dem Erlass der Eilentscheidung mit rot-weißen Fliegen und Manschetten aufgetreten.

Beide Stripper-Gruppen waren im November auf Deutschland-Tournee. Deshalb wurde der juristische Zwist vor einem deutschen Gericht ausgetragen.“


„Schlechtes Wetter“ für Kachelmann – es gibt kein Geld zurück.

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Im Oktober hatten wir über das Zivilverfahren Kachelmann gegen seinen ersten Verteidiger Birkenstock berichtet, in dem es um eine Gebührenrückforderung von Kachelmann ging. Kachelmann wollte rund 37.500 € Honorar zurück haben, die Birkenstock über die vereinbarten 250.000 € hinaus zu viel an Honorar erhalten haben soll (vgl. hier und weiter bei LTO).

Nun wird gemeldet (u.a. hier bei Focus-online), dass Kachelmann das Verfahren beim LG Köln verloren hat. Seine Klage ist abgewiesen worden.

Auf die Widerklage von Birkenstock hin, kann der nun noch mit weiteren 14.865 € Nachzahlung rechnen.

Aber das sind doch noch immer nicht die 441.000 €, die mal im Gespräch waren (vgl. hier bei LTO). Was ist daraus denn geworden?