Schlagwortarchiv: LG Köln

Der ungeliebte Sicherungspflichtverteidiger, oder: Den will ich nicht

© ernsthermann - Fotolia.com

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Schon etwas älter ist der LG Köln, Beschl. v. 13.08.2015 – 105 Qs 177/15. Er behandelt die ermessensfehlerhafte Beiordnung eines sog. Sicherungspflichtverteidigers. Gegen den Angeklagten ist – zusammen mit einem Mitangeklagten – ein Verfahren wegen Betruges anhängig. In dem ist der Angeklagte von Anfang an durch einen Rechtsanwalt H aus Bonn als Wahlverteidiger verteidigt worden. Im ersten wurde zunächst der Vorsitzende erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; sodann wurden weitere Verfahrensanträge gestellt, die das AG beschieden hat. Anschließend gab der Vorsitzende des Schöffengerichts bekannt, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt werde und zu einem späteren Zeitpunkt neu begonnen werden sollte. Dazu müssten mehrere Hauptverhandlungstermine anberaumt werden; den Angeklagten sollten zur Sicherung des Verfahrens Pflichtverteidiger beigeordnet werden; die Angeklagten sollten binnen einer Woche Anwälte benennen, die auch für mehrere Verhandlungstage zur Verfügung stünden. Der Angeklagte hat dann beantragt, ihm Rechtsanwalt H aus Bonn als Pflichtverteidiger und Rechtsanwalt Q2 aus Bonn als (weiteren) Verteidiger beizuordnen. Letzterer habe auch sein Vertrauen. Das AG hat dann dem Angeklagten B Rechtsanwalt H als Pflichtverteidiger bestellt und zusätzlich einen anderen Rechtsanwalt als weiteren Pflichtverteidiger – zur Sicherung des Verfahrens – bestellt. Die Entscheidung gegen Rechtsanwalt Q2 hat das AG damit begründet, dass gerichtsbekannt sei, dass dieser wegen seiner starken Auslastung keine hinreichende Gewähr dafür biete, flexibel auch für mehrere Verhandlungstage zur Verfügung zu stehen. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten. Das LG gibt ihm Recht:

„Vorliegend ist nach Aktenlage und bisherigem Verfahrensablauf nicht ersichtlich, dass überhaupt die Voraussetzungen für die Beiordnung von zusätzlichen Pflichtverteidigern gegeben sind.

Konkrete Termine zur Hauptverhandlung sind noch nicht bestimmt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der bestellten (Erst-) Pflichtverteidiger für auch mehrere Hauptverhandlungstage nicht zur Verfügung steht. Schließlich hat er dies im Rahmen des Beiordnungsantrags vom 16.04.2015 ausdrücklich versichert. Nimmt man weiter in den Blick, dass sowohl nach der (ersten) Terminierung des Amtsgerichts als auch nach dem Inhalt der Eröffnungsentscheidung des Landgerichts es sich nicht um eine Strafsache besonderen Umfangs handelt, erscheint es derzeit nicht gerechtfertigt, schon jetzt einen weiteren Pflichtverteidiger als Sicherungsverteidiger zu bestellen, ohne dass bezüglich des ersten Pflichtverteidigers konkret Terminverhinderungen feststehen oder zu erwarten sind.

Zwar steht bei der Beurteilung der Frage, ob einem Angeklagten ausnahmsweise ein weiterer Pflichtverteidiger beizuordnen ist, ein weites Ermessen zu. Die Beiordnung kann insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang und die Schwierigkeit der Sache, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlung oder aus sonstigen Gründen prozessualer Sorge geboten sein. (OLG Celle StV 1988, 379; OLG Düsseldorf NStZ, 47). Insofern ist die Entscheidung durch die Beschwerdekammer nur in eingeschränktem Umfang überprüfbar.

Die Entscheidung war jedoch vorliegend aufzuheben, weil sie von ermessensfehlerhaften Erwägungen ausgeht (vgl. OLG Köln StraFo 2007 aaO.), sie erweist sich insoweit jedenfalls aus den Gründen ihrer Anordnung als ermessensfehlerhaft.

Die Gründe, die (bisher) für die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angeführt werden, sind nämlich nicht geeignet, ein ausnahmsweises sachliches Bedürfnis für die angeordnete prozessuale Maßnahme zu begründen. Denn die Anordnung erwähnt mit keinem Wort, weswegen die Durchführung des Verfahrens bei alleiniger Vertretung durch Rechtsanwalt S nicht gesichert sein soll. Dass Rechtsanwalt H terminlich stark ausgelastet sei – wie dies für den als zweiten Pflichtverteidiger benannten Rechtsanwalt ausgeführt wird – ist bezüglich Rechtsanwalt H weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal dieser ausdrücklich angegeben hat, auch für mehrere Tage zur Verfügung zu stehen.

Dass der zeitliche Rahmen für das Verfahren derart ausgeweitet wird, dass die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers schon allein aus diesem Grund geboten erscheint, ist ebenfalls nach der Aktenlage bislang nicht ersichtlich.

Ebenso wenig kann die Tatsache, dass der Angeklagte B über seinen Verteidiger einen Befangenheitsantrag gestellt hatte, hinreichenden Anlass für die Bestellung eines Sicherungsverteidigers bieten.“

Fahrradabstellen ohne Befestigung: Wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Urheber Rüdiger Wölk

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Schon etwas älter ist die Entscheidung einer Berufungskammer, die sich mit der Frage befasst, wie sicher eigentlich ein Fahrrad abgestellt werden muss und ob den Besitzer des Fahrrades insoweit eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Nein, es handelt sich nicht etwa um eine Entscheidung des LG Münster 🙂 , sondern es ist das LG Köln, Urt. v. 25.08.2015 – 11 S 387/14. Nach den Entscheidungsgründen hatte der Besitzer eines Fahrrades sein Fahrrad auf der der Straße zugewandten Seite an einen bogenförmigen Fahrradständer abgestellt, ohne es daran zu befestigen. Das Fahrrad stürzt um und beschädigt einen Pkw. Frage: Haftet der Fahrradbesitzer? Das LG Köln sagt ja:

„1. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte, indem sie das Fahrrad auf der der Straße zugewandten Seite an den bogenförmigen Fahrradständer abstellte, ohne es daran zu befestigen, gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstieß.

a) Wer ein Fahrrad abstellt, hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass hiervon keine Gefahr für das Eigentum anderer ausgeht (LG Hannover, Urteil vom 08.10.1998, Az.: 3 S 158/98). Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen über das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten, wonach derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rn.46). Ein umstürzendes Fahrrad kann Schäden am Eigentum Dritter verursachen; dies zeigt der vorliegende Fall eindrücklich. Soweit das AG Lichtenberg (Urteil vom 28.06.2006, Az.: 14 C 120/06) dies anders sieht, folgt die Kammer dem nicht. Auch insofern schließt sich die Kammer den Feststellungen des Amtsgerichts an. Das Amtsgericht Lichtenberg argumentiert in erster Linie damit, dass von abgestellten Fahrrädern keine große Gefahr ausgehe. Die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter mit einem abgestellten Fahrrad fremdes Eigentum verletze, liege nicht so nahe, dass es jedem Fahrradfahrer zuzumuten sei, sich jeweils eine Möglichkeit zu suchen, sein Fahrrad anzuschließen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall ein Schaden von über 1.000,00 EUR entstanden ist, nicht überzeugend. 1.000,00 EUR sind entgegen der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht kein kleiner Betrag; es handelt sich vielmehr um einen Schaden, der deutlich über die Bagatellgrenze hinausgeht. Die Sicherungsmaßnahmen, die seitens desjenigen, der das Fahrrad abstellen möchte, zu ergreifen sind, sind auf der anderen Seite nicht hoch und daher im Verhältnis zu dem drohenden Schaden an Rechtsgütern Dritter nicht unverhältnismäßig.

b) Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht auch verletzt, als sie ihr Fahrrad neben den Fahrradständer stellte, ohne es auch daran anzuketten. Direkt neben dem Fahrradständer ist die Straße, an der Autos parken dürfen; dies ist auf den zur Akte gereichten Lichtbildern gut erkennbar. Die Gefahr, dass das Fahrrad auf ein ordnungsgemäß parkendes Fahrzeug fallen könnte, war ohne Weiteres ersichtlich. Die Beklagte hätte dies berücksichtigen und entweder ihr Fahrrad an den Fahrradständer anketten oder es auf die andere – den Häusern zugewandte – Seite stellen müssen.

Soweit sie in der Berufungsbegründung behauptet, sie habe in der Vergangenheit mehrfach ihr Fahrrad so wie im vorliegenden Fall erfolgt abgestellt, ohne dass etwas passiert sei, viele Kölner täten dies, entlastet sie das nicht. Dass ungesichert abgestellte Fahrräder umfallen können, ist allgemein bekannt. Allein die Tatsache, dass – ihren Vortrag unterstellt – das Fahrrad in der Vergangenheit nicht umgefallen ist, führt nicht dazu, dass sie davon ausgehen durfte, dass das Fahrrad nicht umfallen könnte. Es muss hierbei beachtet werden, dass der von der Beklagten zu verlangende Sorgfaltsmaßstab weder besonders hoch noch mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist (s.o.).

Die Behauptung, in Köln stellten viele Fahrradfahrer ihr Fahrrad neben einem fest installierten Fahrradständer auf der zur Fahrbahn gewandten Seite ab, ist bereits zu pauschal und unsubstantiiert, um zu einer Entlastung führen zu können. Das Argument überzeugt aber auch deswegen nicht, weil die Tatsache, dass möglicherweise eine Vielzahl von Fahrradfahrern ihre Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet, nicht dazu führen kann, dass dann das Bestehen oder die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht an sich verneint wird.“

Kostengrundentscheidung prüfen/angreifen, oder: Der frühe Vogel fängt den Wurm

© frogarts -Fotolia.com

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Nach dem (gebührenrechtlichen) Aufmacher zum (schönen) LG Dortmund, Beschl. v. 25.11.2015 – 31 Qs 83/15 (vgl. dazu Nachahmenswert: Rücknahme der StA-Berufung – Verfahrensgebühr für den Verteidiger) mache ich dann mit dem LG Köln, Beschl. v. 27.11.2015 – 117 Qs 3/15 – weiter. Auch gestern rein gekommen, aber: Den Beschluss bringe ich nicht, weil er so „schön“ ist, sondern weil er m.E. als Warnung/Hinweis dienen kann für den Verteidiger, sich im Fall des Freispruchs des Mandanten auf jeden Fall die Kostengrundentscheidung anzusehen. Und sie muss man auf jeden Fall daraufhin überprüfen, ob sie auch eine Regelung hinsichtlich der „notwendigen Auslagen des Angeklagten“ enthält. Ist das nicht der Fall und ist die Frage geregelt, wer die Verfahrenskosten trägt, wird es später schwer, den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten durchzusetzen. Da hilft es dann auch nicht, wenn der Vorsitzende des Gerichts mitteilt: „Die Auslagen sollten der Staatskasse auferlegt werden.“ oder: „Ja, trägt die Staatskasse als Verfahrenskosten; Entscheidung entsprechend auszulegen.“ Die Vertreter der Staatskassen = Bezirksrevisoren sind da nämlich im Zweifel hartnäckig und greifen auf der „Auslegung“ ergehende Kostenentscheidungen an.

Und dann wird im Zweifel entschieden wie im LG Köln, Beschl. v. 27.11.2015 – 117 Qs 3/15: Man geht davon aus, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst (?):

„b) Die vom Amtsgericht – damit rechtskräftig und unabänderlich – getroffene Kostengrundentscheidung umfasst lediglich die Verfahrenskosten, nicht aber auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Denn grundsätzlich gilt, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung die notwendigen Auslagen jeweils bei demjenigen verbleiben, dem sie entstanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, 464 Rz. 12 mwN).

Werden der Staatskasse – wie vorliegend – nur die Verfahrenskosten auferlegt, so darf dies selbst dann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass davon auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst sind, wenn es sich zweifelsfrei um einen Fall des § 467 Abs. 1 StPO handelt (Beschluss des OLG Köln vom 14.01.2013, 2 Ws 308/11; KG, NStZ-RR 2004, 190; LG Koblenz, NSt-RR 2003, 191; Meyer-Goßner, aaO, § 464 Rz. 12 und § 467, Rz 20 mwN; a.A. OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189, allerdings für den hier nicht gegebenen Fall, dass in den Gründen ausdrücklich § 467 Abs. 1 StPO benannt wird; inzwischen überholt: OLG Köln, JurBüro 1985, 1206). Denn dass von dem Begriff „Verfahrenskosten“ die notwendigen Auslagen nicht umfasst sein können, ergibt sich bereits daraus, dass § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eindeutig zwischen Verfahrenskosten einerseits und notwendigen Auslagen andererseits unterscheidet (KG, NStZ-RR 2004, 190). Auf der gleichen Linie liegt, dass § 464a Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens nur als Gebühren und Auslagen der Staatskasse definiert (LG Koblenz, NStZ-RR 2003, 191).“

Und das war es dann, denn im Zweifel ist die Kostengrundentscheidung dann auch nicht mehr anfechtbar. Deshalb: Früh prüfen und ggf. dann – ausdrücklich – sofortige Beschwerde einlegen. Der frühe Vogel fängt den Wurm 🙂

Kettenauffahrunfall – seine versicherungsrechtliche Abwicklung

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Für mich waren/sind Auffahrunfälle und ihre versicherungsrechtliche Abwicklung immer ein „Horror“ (gewesen), vor allem, wenn es sich um einen Auffahrunfall mit mehreren Beteiligten handelt, also ein „Kettenauffahrunfall“. Ein solcher ist/war auch Gegenstand der LG Köln, Urt. v. 10.07.2015 – 7 O 320/13, zu dem das LG folgendes Unfallgeschehen feststellt:

„Die Zeugin L fuhr mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw der Marke Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen pp. auf der T-Straße in östlicher Richtung und beabsichtigte links in die X-Straße abzubiegen. Hinter ihr fuhr der Zeuge P mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw der Marke Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen pp.. Auf der Gegenfahrbahn kam den Zeugen L und P die Zeugin C mit dem Pkw der Marke Toyota Yaris mit dem amtlichen Kennzeichen pp. entgegen. Im Kreuzungsbereich T-Straße/X-Straße kam es zu einem Unfall, bei dem der Audi A4 auf den Renault Clio auffuhr und der Renault Clio mit dem Toyota Yaris kollidierte. In welcher Reihenfolge sich diese beiden Kollisionen ereigneten, ist zwischen den Parteien streitig.“

Abrechnung dann wie? Nun, das LG Köln geht von folgenden Grudnsätzen aus:

  1. Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist, die angemessene Geschwindigkeit oder den erforderlichen Abstand nach § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten und damit den Unfall allein verursacht hat.
  2. Wenn für einen Schaden aus einem Verkehrsunfall mehrere Schädiger mitverantwortlich sind, liegt eine sog. (fahrlässige) Nebentäterschaft vor. Soweit mehrere Nebentäter für denselben Schaden mitverantwortlich sind, haften sie dem Geschädigten im Außenverhältnis nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner ohne Rücksicht auf das Gewicht ihres jeweiligen Verantwortungsbeitrages. § 840 Abs. 1 BGB findet insoweit auch bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung entsprechende Anwendung.
  3. Das unterschiedliche Gewicht der Verantwortungsbeiträge der jeweiligen Schädiger ist erst im Innenverhältnis zu berücksichtigen.

Noch Fragen? Ich hoffe, nicht 🙂 .

Schadensersatz nach Haftbefehl? Die Hürden liegen hoch

HaftSchadensersatz nach Haftbefehl? Passt das zusammen bzw. geht das? Ja, grundsätzlich geht das und die Anspruchsgrundlage ist dann § 839 BGB. Dass das geht und wie das geht bzw., worauf man achten muss, zeigt das LG Köln, Urteil v. 28. 10. 2014 – 5 O 331/13. Gegen den Kläger war wegen des Verdachts von Steuerdelikten ermittelt worden.  Mit seiner Klage hatte er die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Landes NRW geltend gemacht und dies u.a. damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht einen Haftbefehlsantrag gestellt habe. Der erhobene Vorwurf der Steuerhinterziehung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Einen weiteren Verstoß gegen Amtspflichten hat der Kläger darin gesehen, dass die tätig gewordene Staatsanwaltschaft mit einer Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität die Ermittlungen willkürlich an sich gezogen habe, obwohl eine andere Staatsanwaltschaft örtlich zuständig gewesen sei, was zum Entzug des gesetzlichem Richters geführt habe. Mit seiner Schadensersatzklage, mit der Anwalts-, Steuerberater- und Gutachterkosten in großem Umfang geltend gemacht worden sind – und außerdem ein Schmerzensgeld für die Haftunterbringung – hatte der Kläger keinen Erfolg.

Das LG hat die Klageabweisung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet (den Rest in dem mehr als 30 Seiten langen Urtel bitte selbst lesen 🙂 ):

  • Die Pflicht der Strafverfolgungsorgane zur Beachtung der dem Schutz und der Verteidigung des Beschuldigten dienenden strafprozessualen Vorschriften begründe zwar grundsätzlich Amtspflichten gegenüber dem Beschuldigten. Insbesondere obliege der Staatsanwaltschaft die Amtspflicht, Ermittlungen nur bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten einzuleiten. Bei der Beurteilung dessen habe die Staatsanwaltschaft die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründe jedoch nicht jeder objektive Irrtum einen Schuldvorwurf: Könne die Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden, so entfalle ein Verschulden. Voraussetzung sei aber, dass die letztlich unzutreffende Rechtsansicht nicht nur vertretbar, sondern aufgrund sorgfältiger Prüfung gewonnen worden war.
  • Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Haftbefehlsantrags sei zudem zu beachten, dass, sofern der Erlass eines Haftbefehls mangels dringenden Tatverdachts abgelehnt oder ein erlassener Haftbefehl aufgehoben worden ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft geschlossen werden könne. Pflichtwidriges Handeln sei ihr nur dann anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts – anders als im entschiedenen Fall – nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme – der Erlass des Haftbefehls – könne gerechtfertigt sein.
  • Im Übrigen seien im Amtshaftungsprozess Maßnahmen, bei denen den Strafverfolgungsorganen und insbesondere der Staatsanwaltschaft bei strafprozessualen Rechten ein Beurteilungsspielraum zusteht, nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie – bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege – vertretbar sind. Vertretbarkeit dürfe in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn auch unter Berücksichtigung der genannten Belange des Ermittlungsverfahrens die Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten – anders als im entschiedenen Fall – nicht mehr verständlich sind. Schließlich kämen unter Umständen bei Verletzung von Bestimmungen über die Zuständigkeit Amtshaftungsansprüche gegen die Anstellungskörperschaft des Beamten, der zu Unrecht und in Kenntnis seiner Nichtzuständigkeit Amtshandlungen wahrnimmt, zwar in Betracht, wenn die verletzten Bestimmungen drittschützenden Charakter haben. Eine Schadensersatzpflicht der Anstellungskörperschaft komme aber nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass ein Schaden bei dem vermeintlich Geschädigten nicht eingetreten wäre, wenn die Amtshandlung von dem zuständigen Amtswalter vorgenommen worden wäre. Insofern sei der Beklagte berechtigt, sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten zu berufen: Er könne – wie vorliegend geschehen – einwenden, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden.

Also: Die Hürden liegen hoch.