Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten – allmählich haben wir eine h.M.

Schon etwas älter, der Beschl. des LG Köln v. 28.12.2010 – 105 Qs 342/10, den der Kollege, der ihn erstritten hat, mir heute hat zukommen lassen; darum will ich ihn mal lieber gleich veröffentlichen.

Der Beschluss behandelt u.a. die Problematik der Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das LG hat sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen, wonach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich auf alle gegen einen Beschuldigten geführten Verfahren bezieht, ohne dass es darauf ankommt, in welchem der Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das wird inzwischen auch von Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 140 Rn. 14 vertreten. Damit dürfte das Problem in der Praxis – hoffentlich – durch sein.

Der Beschluss des LG Köln ist auch noch aus einem weiteren Punkt von Interesse. Das LG hat keine Bedenken, den Kollegen nachträglich beizuordnen. Dazu nur kurz:

Zunächst geht die Kammer davon aus, dass in Ausnahmefällen wie diesem nachträglich eine Verteidiger-Bestellung gemäß § 140 Abs. 1. Nr. 4 StPO erfolgen kann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist.

Es geht also auch anders als in Leipzig – wenn man will.

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