Die Gewerbefreiheit des Rauschgifthändlers…

Ich vermute, dass der Verteidiger u.a. damit – und mit dem „europarechtlichen Diskriminierungsverbot“ – gegen die Annahme von Fluchtgefahr bei( § 112 StPO)  seinem aus Italien stammenden Mandanten, der auf „Einkaufsfahrt“ in den Niederlanden war,  argumentiert hat. Anders sind die Ausführungen in LG Kleve, Beschl. v. 07.06.2011 – 120 Qs 55/11 nicht zu verstehen. Dazu dann das LG:

„Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr.

Weder das vom Verteidiger angeführte europarechtliche Diskriminierungsverbot noch die Gewerbefreiheit sollen Rauschgifthändler vor Strafverfolgung schützen. Zudem verkennt die Argumentation der Verteidigung, dass der Umstand, dass ein fehlender Wohnsitz im Inland (wo die Justiz trotz der zu begrüßenden erweiterten Rechtshilfemöglichkeiten innerhalb der EU ohne Zweifel effektiver den Strafverfolgungsanspruch durchsetzen kann) unabhängig von der Staatsangehörigkeit (sowohl bei deutschen als auch bei italienischen Beschuldigten) ein Anhaltspunkt für erhöhte Fluchtgefahr ist. Schließlich darf nicht das sich aus der Unschuldsvermutung ergebende Wesen der Untersuchungshaft verkannt werden. Umstände, aus denen sich die Fluchtgefahr ergibt, müssen nicht verschuldet sein. Dass beispielsweise das Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen eines Arbeitsplatzes oder das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für eine Flucht nicht verschuldet sind, ändert nichts daran, dass sie – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr sind.

Unabhängig davon ergibt sich die Fluchtgefahr (Gefahr eines Untertauchens) aber bereits aus der hohen Straferwartung in Verbindung mit dem fehlenden festen Arbeitsplatz (Bl. 15) und dem Rauschgiftkonsum (Bl. 16) bzw. dem Kontakt zum Drogenmillieu.“

7 Gedanken zu „Die Gewerbefreiheit des Rauschgifthändlers…

  1. Stefan

    Klasse! 🙂

    „Dass […] das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel […] nicht verschuldet [ist …]“

  2. Denny Crane

    Ich kann mich in all den Jahren meiner Tätigkeit übrigens an keinen Fall erinnern, in denen ein Beschuldigter sich tatsächlich dem Verfahren entzogen hat. Die Häufigkeit mit der die Fluchtgefahr durch die Staatsanwaltschaft und die unteren Haftgerichte bejaht wird und die Zahl der tatsächlich fliehenden Beschuldigten stehen in einem krassen Mißverhältnis. Die meisten, die wegen Fluchtgefahr eingeknastet werden, haben kaum die Mittel und den geistigen Horizont, mit dem Bus auch nur ihren Landkreis zu verlassen. Und wenn sie dann auf Befehl des LG oder OLG entlassen werden, weil aus deren Sicht gerade keine Fluchtgefahr vorliegt, bestätigt sich dies zumeist in treudoofer Befolgung aller gerichtlichen Ladungen. Jene Beschuldigten, die Anlaß und Mittel haben, dauerhaft unterzutauchen, sind wirklich in der Minderheit.

  3. Detlef Burhoff

    war auch immer mein Ansatz, ist nur schwer durchzusetzen. Ich habe in dem Zusammenhnag mit damit agrumnetiert, dass selbst RiOLG und Rechtsanwälte, wenn wir denn von unserem Plastikgeld entkleidet sind, Schwierigkeiten hätten zu „über“leben. Ist ja alles nicht so einfach. Mallorca/Spanien im Urlaub ok, aber dort als Fremder leben müssen?

  4. meine5cent

    @D.C.: Ein paar Einwände:
    – Wenn Sie schreiben: „Die Häufigkeit mit der die Fluchtgefahr durch die Staatsanwaltschaft und die unteren Haftgerichte bejaht wird und die Zahl der tatsächlich fliehenden Beschuldigten stehen in einem krassen Mißverhältnis.“ müssen Sie natürlich bedenken, dass diejenigen, die in Haft waren, ja nicht fliehen konnten. Von daher haben Sie bei dem von Ihnen festgestellten „Missverhältnis“ eine Dunkelziffer an nicht geflohenen, aber tatsächlich fluchtwilligen Kandidaten nicht berücksichtigt

    – die Meisten, die wegen Fluchtgefahr „eingeknastet“ werden, dürften statistisch solche sein, die nicht im Inland wohnen

    – nach Außervollzugsetzung gibt es natürlich ein paar Erschwernisse wie etwa: kein Ausweis, Geld hinterlegt, Meldeauflage, die das Treudoofsein/-werden fördern können

    – dass selbst niedrige Straferwartungen zu plötzlicher Genesung und Aufbruchstimmung führen können, zeigt z.B. die kürzlich hier präsentierte Entscheidung zur Fesselung bei Ausführung ins Krankenhaus.

  5. Denny Crane

    @m5cent

    1. Auf das Argument habe ich gewartet… 🙂 Die, die nicht fliehen konnten, weil sie in U-Haft waren, habe ich natürlich ausgeklammert. Aber so wird natürlich manche Begründung einer Haftentscheidung rund: der an sich Fluchtwillige kann nur deshalb nicht fliehen, weil er ja wohlweislich eingeknastet wurde, also ist die U-Hatt gerechtfertigt. Genial!

    2. Daß vorwiegend U-Häftlinge wegen Fluchtgefahr in Haft sitzen, die nicht im Inland wohnen, kann ich nicht finden. Vielmehr greift auch gegen Inländer die immer wieder gern bemühte „hohe Straferwartung“ – die jedoch für sich allein genommen ohnehin nicht zur Begründung der U-Haft ausreicht. Im übrigen: über die Flucht ausländischer Straftäter sollte man doch geradezu froh sein: keine Kosten für den Steuerzahler durch Prozesse, Haft und langwierige Abschiebeversuche. Wenn’s nicht gerade um Tötungsdelikte, Vergewaltigung, o.ä. geht, kann die Rechtsgemeinschaft doch gut damit leben, wenn der Tatverdächtige das Land auf nimmer Wiedersehen verläßt, statt uns 20 Jahre lang durch ständige Rückfälle zu erfreuen.

    3. Wer redet von Außervollzugsetzung? Wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Fluchtgefahr nicht begründetbar ist, wird der Haftbefehl aufgehoben. Die Entlassenen (Hartz-IV-Empfänger aus Hintertuttelbach) fliehen trotzdem nicht nach Brasilien.

    4. Die „Aufbruchstimmung“ wird wohl eher durch die Hafterfahrung gefördert. Im übrigen rechtfertigen einzelne Fluchtwillige, gegen die ja sodann nicht der Haftgrund der Fluchtgefahr, sondern der der Flucht greift, nicht die Vermutung, jeder, dem mehr als 2 Jahre Knast drohen, werde sich dem Verfahren entziehen. Wegen Fluchtgefahr sollte man eher manchen Zeugen eindosen. Wenn man Hauptverhandlung immer wieder ausgesetzt werden müssen, liegt es meistens an nicht erschienenen Zeugen und nicht an ausbleibenden Angeklagten.

  6. meine5cent

    @d.c: zu 1:
    auch wenn der Rückschluss: war eingeknastet, konnte nicht fliehen, er/sie wäre aber geflohen, nicht zulässig ist, ist mir auch klar. Ändert aber nichts daran, dass es eben einen Anteil X an U-Häftlingen gibt, der zwar geflohen wäre, aber nicht konnte und dass also Ihr Schluss: von den Nicht- Uhäftlingen flieht nur ein minimaler Teil, also besteht ein Missverhältnis, ebenso unrichtig ist.

    zu Nr. 3 Interessanter Überblich auf S. 6 des pdf, wenn auch ohne Angabe zum Haftgrund:
    http://www.neue-kriminalpolitik.nomos.de/fileadmin/nk/doc/Aufsatz_NK_09_04.pdf

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert