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Wer bezahlt eigentlich den Transport der Leiche?

Das VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 – 5 K 301/11.NW hatte folgenden Sachverhalt zum Gegenstand

„Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem Gebühren anlässlich eines Leichentransports gefordert werden.

Am 23. Mai 2010 wurde gegen 19.00 Uhr in A-Dorf am Rande einer Wiese von einem Angler eine tote Person aufgefunden. Dieser informierte über den Notruf die Polizeiinspektion Zweibrücken. Zwei Funkstreifen der Polizei suchten die Leiche um 20.30 Uhr am Fundort auf. Die Tote konnte zunächst nicht identifiziert werden. Die Polizeiinspektion Zweibrücken gelangte in ihrem Leichenübergabebericht vom 23. Mai 2010 zu dem vorläufigen Ermittlungsergebnis, dass die erlangten Hinweise auf einen unnatürlichen Tod hindeuteten und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Die diensthabende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, ordnete noch in der Nacht die Obduktion der Leiche bei der Gerichtsmedizin am 24. Mai 2010, 10.30 Uhr, an. Zwecks Überführung der Leiche beauftragte die Polizei das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken, das ab 22.10 Uhr mit mehreren Mitarbeitern im Einsatz war. Die Leiche wurde in der Nacht in das Bestattungsinstitut verbracht; der Einsatz der Mitarbeiter war gegen 1.30 Uhr beendet. Die Rechtsmedizinerin von der Rechtsmedizin Homburg, Frau D, nahm zusammen mit der Polizei sowohl am Fundort als auch in den Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts C die Leichenschau vor.

Am 24. Mai 2010 morgens um 8.30 Uhr informierte Frau Staatsanwältin B den Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, über die Leichenschau, der daraufhin die Öffnung der Leiche anordnete. Die Leiche wurde danach vom Bestattungsinstitut C nach Homburg in die Gerichtsmedizin verbracht.

Das eingeleitete Ermittlungsverfahren, das zunächst gegen Unbekannt und später auch gegen den Ehemann der Verstorbenen geführt wurde, wurde nicht weiterverfolgt, da kein Anfangsverdacht festgestellt werden konnte.

Nachdem das Bestattungsinstitut C erfolglos versucht hatte, die geltend gemachten Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in der Nacht des 23./24. Mai 2010 in die Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts in Zweibrücken in Höhe von 910,15 EUR von dem Kläger zu erlangen, beglich das Polizeipräsidium Westpfalz diese Kosten und erließ gegenüber dem Kläger am 20. Oktober 2010 einen Kostenbescheid in gleicher Höhe…..

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das VG Neustadt sagt/meint dazu in dem Leitsatz zu seiner Entscheidung:

Ordnet nach einem Leichenfund die Staatsanwaltschaft die Obduktion der Leiche an, weil nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen ist, können die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens nicht gemäß § 6 Abs. 2 POG dem bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen auferlegt werden.

In der Begründung dazu heißt es:

„....Der Kostenbescheid des Beklagten ist bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten, die anlässlich der Bergung und Überführung seiner verstorbenen Ehefrau durch das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken in deren Räumlichkeiten angefallen sind, kommt entgegen der Ansicht des Beklagten die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – nicht in Betracht. Danach sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei ist gemäß § 6 Abs. 1 POG zulässig, d.h. die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Die hier streitgegenständlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Leichentransport stellten jedoch keine unmittelbare Ausführung im Sinne des § 6 Abs. 1 POG dar. Diese Vorschrift ermächtigt die Polizei nur, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr bzw. zur Störungsbeseitigung selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen (Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 1). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 POG, wonach die Polizei die Aufgabe hat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Ferner hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bezweckt damit die Regelung von präventiven Maßnahmen. Im Gegensatz dazu werden der Strafverfolgung dienende, repressive Maßnahmen durch die Strafprozessordnung – StPO – geregelt.

Im polizeilichen Alltag sind repressives und präventives Vorgehen der Polizei allerdings häufig miteinander verquickt. Bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei ist anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und gegebenenfalls dessen Schwerpunkt zu bestimmen, ob die Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (Bay. VGH, BayVBl 2010, 220). Vorliegend diente der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken. Ausweislich des Leichenübergabeberichts vom 23. Mai 2010 (Bl. 17 der Akte der Staatsanwaltschaft) bestand im Zeitpunkt der Anordnung des Leichentransports nach Durchführung der Leichenschau (§ 87 Abs. 1 StPO) durch die Rechtsmedizinerin D von der Rechtsmedizin Homburg das vorläufige Ermittlungsergebnis darin, dass es Hinweise auf einen unnatürlichen Tod gab und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Aus diesem Grund ordnete die gemäß § 87 Abs. 4 StPO zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, noch in der Nacht die Obduktion der Leiche für den folgenden Morgen an. Eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO – die der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, am nächsten Morgen förmlich anordnete – ist erforderlich, wenn fremdes Verschulden am Tod in Betracht kommt und die Todesursache und/oder -zeit festgestellt werden muss (BVerfG, NJW 1994, 783; s. auch Nr. 33 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV -).

Diente daher der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken, kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der Kläger wäre polizeirechtlich nach § 14 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes – BestG – zur Bergung und Überführung der Leiche verpflichtet gewesen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BestG ist eine Leiche nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt. Letzteres greift hier aber ein, denn Frau Staatsanwältin A hatte eine staatsanwaltschaftliche Leichenschau angeordnet.“

Muss man sich merken. 🙂 (?)

 

 

Verwerfung der Revision – Kosten für den Verteidiger – geht das?

Ja, man ist auf den ersten Blick erstaunt, aber das geht. Denn nach § 473 Abs. 1 StPO hat die Kosten eines unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmittels derjenige zu tragen, der es eingelegt hat. Und hat der Verteidiger im eigenen Namen ohne Vollmacht des Angeklagten das Rechtsmittel eingelegt, dann treffen ihn die Kosten. So der BGH, Beschl. v. 22.06.2011 -2 StR 97/11 mit einem zumindest merkwürdigen Sachverhalt:

„Das angefochtene Urteil ist seit 27. März 2009 rechtskräftig, weil der Verurteilte, sein Verteidiger Rechtsanwalt W. und die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte selbst betreibt die Revision nicht. Die Revision kann daher durch einen Verteidiger nicht mehr rechtswirksam eingelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 297 Rn. 5; Paul im KK StPO, 6. Aufl. § 297 Rn. 3 mwN).

Rechtsanwalt D. fehlt es zudem bereits an einer Bevollmächtigung als Verteidiger im Zeitpunkt der Revisionseinlegung. Er handelte zwar zunächst als Wahlverteidiger des Verurteilten und wurde anschließend als dessen Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2008 hat ihn jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Verteidiger des Verurteilten ausgeschlossen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 (2 ARs 206/08) verworfen. Ungeachtet dessen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wirkt diese Ausschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung fort.„

Wenn man das liest, fragt man sich schon, was hinter der Revisionseinlegung für Überlegungen stecken.

Wochenspiegel für die 28. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über

  1. eine mit dem Gesetz verhinderte Durchsuchung beim Rechtsanwalt.
  2. die Affäre Schlie in Schleswig-Holstein, vgl. auch hier,
  3. ein Loch in einer Kreissstraße, vgl. auch hier,
  4. die Untätigkeitsbeschwerde, hier und hier, zwar Familienrecht, aber die Gedanken kann man übertragen,
  5. das Auskunftsverweigerungsrecht,
  6. das Fahrverbot bei einem Verstoß gegen Richtlinien,
  7. die staatsanwaltliche Bewertung der Loveparade 2010,
  8. den Griff in die Vereinskasse,
  9. den designierten (?) GBA,
  10. und dann war da noch die Freude über die von der Steuer absetzbaren Kosten des Rechtsstreits, hier, hier und hier – ja, sicher nur Zivilrecht, aber ggf. so oder so zu früh gefreut, hier?

Wer die Musik bestellt…

muss sie nicht immer bezahlen… Das folgt aus OLG Jena, Beschl. v. 16.11.2011 – 1 Ws 74/11, auf den ich nach den Wirrungen und Irrungen zwischen BGH und BVerfG (vgl. hier) hinweisen will.

Also wieder herab in die Niederungen des Alltagsgeschäftes und ein Hinweis auf  ein in der Praxis häufigeres Problem/eine häufigere Frage, die in dem Beschluss behandelt wird. Nämlich: Wer trägt eigentlich die Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht dem Verurteilten aufgegeben worden sind? Dazu das OLG:

  1. Die Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden, hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen.
  2. Diese Kostentragungspflicht des Verurteilten wird jedoch durch die Zumutbarkeitsklausel des § 68b Abs. 3 StGB begrenzt.
  3. Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten werden dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu tragenden Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB überfordert wird.

Wer zahlt das Prognosegutachten?

Für den Verurteilten ist die Frage von Bedeutung, wer eigentlich die Gutachter-/Pflichtverteidigerkosten zu zahlen hat im Falle des positiven Ausfalls eines Prognosegutachtens und der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung. Er oder die Staatskasse? In dem Bereich geht es schnell um sehr viel Geld bzw. eine erhebliche Belastung, die auf den ggf. gerade frei Gelassenen zukommt.

Die Antwort auf die Frage ist in der Rechtsprechung der OLG nicht ganz unstrittig. Das OLG Hamm hatte vor einiger Zeit diese Kosten bei der Staatskasse gesehen.

Anders jetzt (erneut) das OLG Koblenz, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 Ws 110/11. Danach hat auch dann, wenn ein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 StPO positiv ausfällt und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, der Verurteilte die Gutachter-/Pflichtverteidigerkosten gem. § 464a Abs. 1 StPO zu tragen; die Auferlegung sei nicht unbillig, eine nicht mehr zu vertretene Beeinträchtigung des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruchs auf Resozialisierung sei nicht gegeben.

Das OLG bestätigt damit die Entscheidung des LG Koblenz v. 30.12.2010 – 1 AR 3/10.