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Mietwagenkosten: Die Nebenleistung des Vermieters

Gelegentlich darf es ja auch mal ein wenig Zivilrecht sein. Heute daher der Hinweis auf das LG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2011 – 4 S 278/10, dass sich mit der Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten durch das Nietwagenunternehmen befasst. Das LG sagt:

„Die Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall stellt keine zulässige Nebenleistung des Mietwagenunternehmens dar; sie verstößt vielmehr gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Mithin ist das Mietwagenunternehmen im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Mietwagenkosten nicht aktivlegitimiert. Dabei mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehms insoweit bestehen, als dass das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar. Es besteht keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen.“

LG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2011 – 4 S 278/10

Dolmetscherkosten beim „Pflichti“ und: OLG liest dem Rechtspfleger die Leviten

Beim ausländischen Beschuldigten stellt sich für den beigeordneten Rechtsanwalt immer auch die Frage der Verständigung und der Übersetzung von Aktenbestandteilen, die er kennen muss, um sie mit dem Mandanten besprechen zu können.

So auch in OLG Dresden, Beschl. v. 19.04.2011 – 2 Ws 96/11. Das OLG sagt: Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beinhaltet nicht den Anspruch auf Übersetzung der gesamten Verfahrensakte, sondern nur der Unterlagen, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich ist – insoweit wohl h.M.

Für die Frage der Erforderlichkeit einer Übersetzung ist aber – so das OLG – maßgeblich auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung  an einen Dolmetscher abzustellen. Der Verteidiger hatte nämlich ein Urteil übersetzen lassen, das auch die StA später hatte übersetzen lassen. Das OLG sagt: Sind zu erstatten.

Und: Das OLG liest dem Rechtspfleger, der die Erstattung abgelehnt hatte, die Leviten: Sehr vornehm ausgedrückt heißt das:

„Die Ablehnungsbegründung hält sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einer beschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand“.

Der Rechtspfleger hatte die Akten wohl nicht richtig gelesen. 🙂

 

Haftungsfalle: Fehlende Vergleichsgenehmigung

Mal etwas anderes, was nicht unbedingt im Strafverfahren von Bedeutung ist, aber wir schauen ja auch über den Tellerrand.

Ich weise hin auf LG Landshut, Urt. v. 26.11.2010 – 14 O 1809/10. Danach macht sich ein Rechtsanwalt schadensersatzpflichtig, wenn er einen Vergleich hinsichtlich der Kostenfolge nicht von der Rechtschutzversicherung genehmigen lässt. Erteile eine Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage, sei es die Pflicht des Anwalts, das Verfahren so zu führen, dass dem Mandanten keine Verfahrenskosten entstehen. Sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis zum erzielten Ergebnis entsprechen, nicht zu tragen sind, so habe der Anwalt im Rahmen des Vergleichsabschlusses bezüglich der Kostenregelung sicherzustellen, dass diese den Bedingungen der Versicherung entspreche. Da ein Rechtsanwalt immer den sichersten und gefahrlosesten Weg einzuhalten habe, obliege es ihm auch ohne ausdrückliche Weisung, im Rahmen der Widerspruchsfrist die echtsschutzversicherung von dem abgeschlossenen Vergleich zu informieren und diesen hinsichtlich der Kostenfolge genehmigen zu lassen, da er sich ansonsten schadensersatzpflichtig mache.

Also. Aufgepasst.

Pflichtverteidiger aufgepasst: Bei Nichterscheinen drohen Kosten

§ 145 Abs. 4 StPO wird häufig übersehen. So auch in dem Verfahren, dass dem Beschl. des OLG Köln v. 24.11.2010 – 2 Ws 763/10 zugrunde gelegen hat. Der Rechtsanwalt war zunächst Wahlverteidiger, legt dann das Mandat nieder, wird Pflichtverteidiger, was er übersieht und erscheint dann nicht zur Hauptverhandlung.

Das OLG Köln sagt: Die Kostentragungspflicht entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht etwas deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat. In einem Fall notwendiger Verteidigung dürfe der Pflichtverteidiger ohne Entpflichtung durch das Gericht der Verhandlung auch dann nicht fernbleiben, wenn er sein Wahlmandat zuvor niedergelegt hat. Verkenne ein als Wahlverteidiger bestellter Rechtsanwalt, der sein Mandat niedergelegt hat, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger, und erscheint er daraufhin nicht zur Verhandlung, sodass nicht verhandelt werden kann, so seien ihm die hierdurch entstandenen Kosten aufzuerlegen. Durch sein Verhalten mache er seine Entpflichtung und die Bestellung eines neuen Verteidigers erforderlich, sodass eine Fortführung der Verhandlung mit ihm selbst als Verteidiger zu einem späteren Termin am selben Tag nicht in Betracht komme. Seine Entpflichtung sei aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten geboten.

Zweigstelle ist auch Kanzlei

Im Beschl. v. 07.06.2010 – 2 Ws 93/10 – hat das OLG Dresden zu den Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) Stellung genommen. Und zwar in Zusammenhang mit den Begriffen „Zweigstelle“ und „Kanzlei“ . Das Ergebnis:

„Von dem Begriff „Kanzlei“ im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.“  🙁