Zweigstelle ist auch Kanzlei

Im Beschl. v. 07.06.2010 – 2 Ws 93/10 – hat das OLG Dresden zu den Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) Stellung genommen. Und zwar in Zusammenhang mit den Begriffen „Zweigstelle“ und „Kanzlei“ . Das Ergebnis:

Von dem Begriff „Kanzlei“ im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.“  🙁

2 Gedanken zu „Zweigstelle ist auch Kanzlei

  1. RA Philipp J. Manusch

    Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

    wenngleich es sich bereits um eine etwas ältere Entscheidung handelt, wurde diese auch im Rahmen des Diskurses hinsichtlich der Pflichtverteidigervergütung mit der Staatskasse rangezogen als Begründung, dass das Abwesenheitsgeld nicht berechnet werden kann. Mithin hat sich das Amtsgericht Fulda unter dem Aktenzeichen 23 Ls 440 Js 4387/24 (13/24) (Beschluss vom 03.12.25) nunmehr dem OLG Düsseldorf (23.2.12, I-10 W 97/11, Abruf-Nr. 121509, RVG prof. 12, 164) angeschlossen, dass es auf den Startpunkt der Reise (hier der Wohnort) ankommt. Erfreulich – auch wenn noch nicht höchstgerichtlich.

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