Schlagwortarchiv: KG

StPO II: Rechtsmitteleingang beim falschen EGVP, oder: Zu späte Weiterleitung des Rechtsmittels?

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Die zweite Entscheidung stammt zwar aus einem OWi-Verfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Es geht nämlich um die Frage der Wiedereinsetzung KG, Beschl. v. 04.11.2025 – 3 ORbs 203/25 – geäußert.

Das AG Tiergarten hatten den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 05.09.2025 verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist – trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung – nach Zustellung des Urteils am 11.09.2025 – vom Verteidiger am 16.09.2025 Uhr per beA an das an das EGVP des LG Berlin I gesandt worden. Von dort wurde die Rechtsmittelschrift (erst) am 19.09.2025 an das EGVP des AG Tiergarten weitergeleitet.

Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag nach § 346 StPO, der keinen Erfolg hatte:

„Der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2025 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erst am 19. September 2025 und damit nicht innerhalb der Frist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO beim Amtsgerichts Tiergarten – als das Gericht dessen Entscheidung angefochten wird – eingegangen.

Nach §§ 110c Satz 1 OWiG, 32a Abs. 5 Satz 2 StPO ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist; unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte [vgl. BGH NStZ-RR 2024, 255; BGH NJW-RR 2023, 351 (entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO); BT-Drucks. 18/9416, S. 47].

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Betroffene nicht gestellt. Für eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zu Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen war kein Raum. Ein Verschulden der Justiz ist nicht dadurch begründet, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerdeschrift vom 16. September 2025 erst am 18. September an das Amtsgericht weitergeleitet hat. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten, da dies die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 –, beckonline; VGH München, Beschluss vom 31. März 2022 – 11 ZB 22.39 –, beckonline). In Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsmittelschrift keinen Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit enthalten hat, erst am späten Abend des 16. September 2025 (22.43 Uhr) vom Verteidiger versandt wurde und daher nicht vor dem 17. September 2025 seitens des Gerichts zur Kenntnis genommen werden konnte, ist die Weiterleitung innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnisnahmemöglichkeit nicht zu beanstanden.“

So weit, so gut. Man fragt sich allerdings, warum das KG den – gelinde ausgedrückt – offensichtlichen Verteidigerfehler nicht zum Anlass genommen hat, von Amts wegen doch Wiedereinsetzung zu gewähren.

StPO I: Amtspflichtverletzung eines Schöffen, oder: „Bullen töten Menschen in Knästen“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In die 1. Woche des Dezember 2025 starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der KG, Beschl. v. 06.10.2025 – 3 OGs 1/25 -,der sich noch einmal zur Amtsenthebung eines Schöffen äußert. Folgender Sachverhalt:

Der Schöffe hat folgende E-Mail an das LG Berlin I und das AG Tiergarten gerichtet:

„Betreff: Wg. Protestnote und Entbindung (…) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Irritation und Sorge habe ich den heutigen Einbruch der Polizei Berlin in der Rigaer Straße 94 zur Kenntnis genommen. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, des Amtsgerichts, bei dem ich als Schöffe eingesetzt bin. Ich missbillige den Einsatz und den Beschluss aufs Schärfste (…). Ein Angriff auf die Rigaer ist ein Angriff auf uns alle. Liebe und Kraft allen Bewohner:innen der Rigaer! Der Beschluss ist unverhältnismäßig und aus meiner Sicht auch rechtswidrig. Nur damit die Bullen an Daten kommen, werden Menschen in der Unverletzlichkeit der Wohnung gestört. Das Amtsgericht hat damit einem autoritären Staat geholfen. Ein Staat, der rechtswidrig Menschen ausliefert, abschiebt und Einreisen verwehrt. Ein Staat des wieder aufkeimenden Faschismus. Das Amtsgericht hat Bullen geholfen. Bullen, die Menschen in Knästen töten (Nelson). Bullen, die Menschen auf offener Straße hinrichten (Lorenz). (…) Bullen und Gerichte, die Neonazikonzerte erlauben (…). Ich kann nicht einem Gericht angehören, das solche Beschlüsse fasst. Eine weitere Schöffentätigkeit kann mir aus Gewissensgründen nicht zugemutet werden (…). Gleichzeitig beantrage ich die Streichung aus der Schöffenliste. No Justice – no peace! Alerta, alerta, Antifascista!“

Unter Hinweis auf diese Mail das der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses beantragt, den Schöffen seines Amtes zu entheben. Das KG ist dem gefolgt:

„2. Der Schöffe hat seine Amtspflichten durch die E-Mail vom 28. August 2025 gröblich verletzt (§ 51 Abs. 1 GVG).

a) Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auf-fassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl., § 51 Rn. 2, 3 m. w. N.). Wiederholte, allgemeine Kritik an justiziellen Verfahrensabläufen und -ergebnissen sowie an der Rolle beteiligter amtlicher Stellen, auch in harscher Form, ist in der Regel vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (vgl. Kissel/Mayer a.a.O.). Im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters ist in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. dazu BR-Drucksache 539/10 S. 21).

b) Derart gravierende Verletzungen außerdienstlicher, aber in das Schöffenamt hineinwirken-der Pflichten hat der Schöffe hier begangen. Diese lassen ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts erscheinen.

aa) Die insgesamt siebenfache Verwendung des Begriffs „Bullen“ (in einer nur rund dreißigzeiligen E-Mail) begründet die naheliegende Einschätzung, dass der Schöffe Polizeibeamte bereits wegen ihres Berufs für grundsätzlich gefährlich, gewalttätig und minderwertig hält. Ausdrücklich erwähnt er, dass „Bullen … Menschen in Knästen töten“ und „Menschen auf offener Straße hinrichten“. Es versteht sich von selbst, dass bei dieser pauschal herabwürdigenden Bewertung nicht zu erwarten ist, dass sich der Schöffe gegenüber polizeilichen Verfahrensbeteiligten – sei es als Zeugen, sei es in Einzelfällen als Angeklagte – sachlich und neutral verhalten und ohne Rücksicht auf innere Herabsetzungen unparteiisch entscheiden wird. Dass der Schöffe selbst diese Auffassung vertritt, legt sein Antrag nahe, ihn von der Schöffenliste zu streichen.

bb) Die Ausführungen in der E-Mail gehen über auch einem Schöffen als Träger des Grund-rechts auf Meinungsfreiheit selbstverständlich zuzubilligende Kritik an staatlichen Organen und justiziellen Verfahrensabläufen hinaus. So ist die Einschätzung vom „aufkeimenden Faschismus“ und von einem autoritären Staatswesen ohne Zweifel von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt. Im Zusammenspiel mit sonstigen unsachlich herabsetzenden und pauschal ehr-verletzenden Äußerungen gegenüber Staatsbediensteten stehen sie aber in Widerspruch zur grundgesetzlichen Werteordnung. In ihrer einseitig antistaatlichen Gesamtheit stellen sie eine gröbliche Verletzung der einem Schöffen zukommenden Amtspflichten dar.

cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Schöffe hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern in einer E-Mail an Gerichtsverwaltungen. Denn die Äußerungen spiegeln eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einem Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffen nicht in Einklang zu bringen ist.“

Verfahrensrüge III: Abgelehnter Entbindungsantrag, oder: Vertretungsvollmacht des Verteidigers?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und der dritte Beschluss zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt dann auch aus dem Bußgeldverfahren. Im KG, Beschl. v. 15.09.2025 – 3 ORbs 155/25 – geht es (noch einmal) um die Anforderungen an die Verfahrensrüge nach Einspruchsverwerfung nach abgelehntem Entbindungsantrag.

Das KG hat die erhobene Rüge als nicht ausreichend begründet angesehen und führt dazu aus:

„1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe durch die Versagung der Entbindung § 73 Abs. 2 OWiG und hierdurch den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

a) Das Rechtsmittel hätte dartun müssen, dass der Verteidiger zur Vertretung der Betroffenen befugt und hierdurch zur Stellung des Entbindungsantrags ermächtigt war (vgl. Senat DAR 2025, 393; StraFo 2018, 482; NZV 2023, 137 [Volltext bei juris] mit zustimmender Anm. van Endern; BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]).

b) Auch unterbreitet die Rechtsbeschwerde keinen Sachverhalt, der die Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Würdigung der Rechtsbeschwerde, die „vollständige Sachverhaltsaufklärung“ sei „auch ohne Anwesenheit der Betroffenen möglich“ gewesen, wird nicht ausreichend mit Tatsachen unterlegt. Denn gerade das – hier in Aussicht gestellte – Bestreiten der Fahrereigenschaft erzeugt in der Regel eine Beweislage, bei der das Wiedererkennen durch Zeugen erforderlich wird oder die Anwesenheit des Betroffenen nötig ist, um dem Zeugen zu ermöglichen, sich an den Sachverhalt zu erinnern. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überzeugung zu verschaffen, dass dies hier gegebenenfalls anders (gewesen) sein könnte, wäre der Sachverhalt ausführlich darzustellen gewesen. Von Bedeutung wäre etwa gewesen, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige gehandelt hat oder ob die Betroffene vor Ort angetroffen wurde und, wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, ob und wie sie sich zu dem Vorwurf, einen Parkverstoß begangen zu haben, eingelassen hat. Die Erklärung der Rechtsbeschwerde, das persönliche Erscheinen der Betroffenen sei im Hinblick auf die „vorbereitenden Verteidigungshandlungen“ nicht erforderlich gewesen, bleibt dagegen nebulös. Im Übrigen bleibt auch unklar, mit welchem Wortlaut der Entbindungsantrag gestellt und mit welcher Begründung er abgelehnt worden ist.

2. Sollte dem Rechtsmittel die Beanstandung zu entnehmen sein, gegen die Betroffene hätte kein Urteil ergehen dürfen, weil sie erkrankt und hierdurch entschuldigt gewesen sei, wäre auch diese Verfahrensrüge unzulässig. Das Rechtsmittel teilt nicht mit, wegen welcher Krankheit die Betroffene verhandlungsunfähig gewesen sein soll, zur Symptomatik schweigt es gänzlich.

3. Da der Angriff des Rechtsmittels auf die Entbindungsentscheidung des Amtsgerichts ebenso ohne Erfolg bleibt wie die Darlegung, die Betroffene sei der Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben, bleibt auch die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG erfolglos. Da der Entbindungsantrag abgelehnt worden ist und die Betroffene nicht entschuldigt war, war es prozessual geboten, den Einspruch der Betroffenen zu verwerfen.“

Verfahrensrüge II: Verteidiger hatte keine Ladung?, oder: Kenntnis auf anderem Wege von dem Termin?

© santi_ Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung dann hier – aus dem Bußgeldverfahren – der KG, Beschl. v. 12.09.2025 – 3 ORbs 178/25 -, der sich zu der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung des Verteidigers (§ 218 StPO) äußert. Der Betroffene hatte gegen das gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangene Verwerfungsurteil mit seiner Rechtsbeschwerde geltend gemacht, er sei zwar ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, allerdings habe sein Verteidiger keine Terminsnachricht erhalten. Deswegen sei dieser auch außerstande gewesen, für den Betroffenen einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen.

Das hat dem KG nicht gereicht:

„Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Verfahrensrüge nicht den Darlegungsanforderungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach müssen die den geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt wird, hierüber endgültig zu entscheiden (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse 20. November 2024 – 3 ORbs 192/24 – und 4. März 2024 – 3 ORbs 31/24 -; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 344 Rn. 21 f.; alle m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht. Zwar ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft, wenn der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen ist (vgl. OLG Zweibrücken ZfSch 2020, 533; OLG Bamberg, NJW 2007, 393; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 44; Bauer in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 74 Rn. 33; Senge/Hadamitzky in KK-StPO 6. Aufl., § 74 Rn. 25), weil dem Verteidiger auf diese Weise die Möglichkeit genommen wird, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, namentlich für den ausgebliebenen Betroffenen Entschuldigungsgründe vorzutragen oder für ihn einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 377). Allerdings gehört zum notwendigen Vorbringen eines Verstoßes gegen § 218 StPO, dass der Verteidiger nicht auf anderem Wege noch vor der Verhandlung Kenntnis von dem Termin erlangt hat; in diesem Fall kann das Fehlen einer förmlichen Ladung unschädlich sein (vgl. BGHSt 6, 259, 261; NStZ 2009, 48; OLG Hamm NZV 2012, 351; OLG Celle NZV 2012, 351). Dazu hat der Betroffene jedoch nichts vorgetragen.“

OWi III: KG rügt „automatisierte Prozessführung“, oder: „dysfunktionale“ und „gedankenlose“ Verteidigung“

© canstockphoto5259235

Und dann kommt noch der KG, Beschl. v. 25.08.2025 – 3 ORbs 164/25 -, in dem das KG (nicht tragend) eine „dysfunktionale Prozessführung“ gerügt hat:

„Punktuell erläuternd bemerkt der Senat:

„1. ….

2. Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Dies ist durch die Verteidigung im Vorverfahren nicht bemerkt worden und auch nicht im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren. Ebenso verhielt es sich im Verfahren 3 ORbs 186/24, in welchem dem Verteidiger bescheinigt worden ist, „bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß.“

Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen „Verteidigung“ zu befassen, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. So enthält die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). In dem Verfahren 3 ORbs 46/25 ist dem Verteidiger zugutegehalten worden, dass dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Der Senat hat zudem im selben Verfahren entschieden, dass einer in dieser sinnlosen Weise automatisierten Prozessführung der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte.“