Schlagwortarchiv: KG

Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, oder: Zu geringe Höchststrafe im ersuchenden Staat

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Die zweite auslieferungsrechtliche Entscheidung kommt dann mit dem KG, Beschl. v. 12.03.2019 – (4) 151 AuslA 28/19 (29/19) – aus Berlin. Es geht um die Problematik der Mindesthöchststrafe bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, und zwar:

„Die österreichischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 14. Februar 2019 in Berlin gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am folgenden Tag durchgeführten richterlichen Vernehmung nach den §§ 22, 28 IRG hat er die Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten pauschal bestritten, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten für (überwiegend) zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).

1. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft K. vom 13. Februar 2019 – 3 ST 37/17t – entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass gegen den Verfolgten zum selben Aktenzeichen eine gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft K. vom 6. April 2017 besteht, mit welcher dem Verfolgten Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung zur Last gelegt werden. Ihm wird folgendes vorgeworfen:

a) Am 6. März 2017 soll er in W.einen fremden Ausweis, nämlich den auf die Personalie V R lautenden belgischen Personalausweis mit der Nummer xx, dadurch im Rechtsverkehr gebraucht haben, als wäre er für ihn ausgestellt, dass er ihn anlässlich des Eincheckens in das Hotel „E“ und der Eintragung in das Gästebuchblatt dem Hotelpersonal vorwies.

…..

2. Die Auslieferung des Verfolgten ist im Wesentlichen zulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

a) Bei den ihm zur Last gelegten Taten handelt es sich – mit Ausnahme der Tat zu a) – um auslieferungsfähige strafbare Handlungen (§§ 3, 81 IRG). Hinsichtlich der Taten zu b) und c) ist die beiderseitige Strafbarkeit gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb handelt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten zu a) und d) sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (§§ 229, 231 österreichisches Strafgesetzbuch) als auch nach deutschem Recht (§§ 274, 281 StGB) strafbar; die Urkundenunterdrückung [oben d)] ist nach dem Recht des ersuchenden Staates (§ 229 öStGB) zudem mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG).

b) Hingegen ist der Gebrauch fremder Ausweise [oben a)] nach § 231 öStGB nur mit einer Höchststrafe von sechs Monaten bedroht, sodass insoweit die Voraussetzungen des § 81 Nr. 1 IRG nicht vorliegen, der – die Regelung des Art. 2 Abs.1 RbEuHb übernehmend – die Auslieferung an die Androhung einer Höchststrafe von mindestens zwölf Monaten im ersuchenden Staat knüpft. § 3 Abs. 2 IRG, dessen Voraussetzungen gegeben wären, da § 281 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von einem Jahr vorsieht, wird insoweit durch § 81 Nr. 1 IRG eingeschränkt, da zur Bestimmung der Strafhöhe nunmehr einzig auf das Recht des ersuchenden Staates abgestellt wird (vgl. BT-Drucksache 15/1718, S. 16).

Für eine akzessorische Auslieferung (§ 4 IRG) ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin kein Raum, da dessen tatbestandliche Voraussetzungen bei einer § 81 Nr. 1 IRG nicht genügenden Strafandrohung im ersuchenden Staat nicht gegeben sind. Anders als Art. 2 Abs. 2 EuAlÜbk sieht auch der RbEuHb keine diesbezügliche Regelung für die akzessorische Auslieferung vor. Einer weiteren Anwendung des Art. 2 Abs. 2 EuAlÜbk auch im Verfahren der Auslieferung nach dem RbEuHb (erwogen in BT-Drucksache 16/7654, S. 5) steht Art. 31 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 RbEuHb in Verbindung mit der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 9. November 2010 (BGBl. II 2011, S. 66) entgegen, wonach das EuAlÜbk im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten nur anwendbar ist, wenn der RbEuHb nicht anwendbar ist. Der Umstand, dass die Auslieferung wegen der Tat vom 6. März 2017 vorliegend nach den Regelungen des RbEuHb nicht zulässig ist, eröffnet nach Auffassung des Senats nicht den nach dieser Erklärung noch verbleibenden Anwendungsbereich des EuAlÜbk, da anderenfalls der RbEuHb umgangen würde. Eine abweichende Verfahrensweise bedürfte eines (europäischen) gesetzgeberischen Aktes und seiner nationalen Umsetzung.“

Berufung und Revision, oder: Konfusion in der StPO gibt es nicht

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Und die dritte Entscheidung, die ich heute vorstelle, behandelt das Zusammenspiel der Rechtsmittel Berufung und Revision, wenn diese von verschiedenen Verfahrensbeteiligten eingelegt worden sind.

In dem vom KG, Beschl. v. 06.03.2019 – (3) 121 Ss 22/19 (14/19) – entschiedenen Fall hatte der Nebenkläger gegen das Urteil des AG Berufung eingelegt. Der Angeklagte hatte (unbestimmtes) Rechtsmittel eingelegt, das er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht näher bezeichnet hat. Später hat der Nebenkläger sein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel geändert und erklärt, das Urteil des AG nunmehr mit der Revision anzufechten. Die Sache ist daraufhin dem KG vorgelegt worden. Das hat sie ans LG zurückgegeben:

„1. Der Senat ist für die Entscheidung über das vom Nebenkläger Y eingelegte Rechtsmittel nicht zuständig, denn es ist als Berufung zu behandeln und demgemäß nach § 74 Abs. 3 GVG vor dem Landgericht Berlin durchzuführen. Das Verfahren wird an die bereits bestimmte Strafkammer zurückgereicht.

Das angegriffene Urteil unterliegt sowohl der Berufung als auch der Sprungrevision (§§ 312, 335 Abs. 1 StPO). Dem Nebenkläger stand daher als Beteiligtem grundsätzlich die Möglichkeit offen, innerhalb der Revisionsbegründungfrist nach § 345 Abs. 1 StPO von seinem ursprünglich als Berufung bezeichneten Rechtsmittel auf die Revision überzugehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 335 Rdn. 9).

Gleichwohl ist sein Rechtsmittel als Berufung zu behandeln. Nach § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO ist eine eingelegte Revision als Berufung zu behandeln, wenn ein anderer Beteiligter seinerseits Berufung eingelegt hat. So liegt der Fall hier. Das vom Angeklagten Samir A eingelegte Rechtsmittel hat dieser zwar nicht näher bezeichnet und nichts dazu vorgetragen, dass Rückschlüsse darauf zuließe, dass er es als Berufung oder Revision behandelt wissen will. Seinem Wesen nach war dieses unbestimmte form- und fristgerechte Rechtsmittel (§§ 314 Abs. 1, 335 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO) indes von Anfang als Berufung zu behandeln (vgl. BGHSt 33, 183 mwN; Senat, Beschluss vom 13. September 2018 – (3) 161 Ss 153/18 (27/18) -; KG, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 4 Ss 199/15 – beide juris; OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 56; Franke in LR-StPO 26. Aufl., § 335 Rdn. 11 m.w.N.). Die vom Nebenkläger vertretene Auffassung, seine Revision sei nur in Bezug auf den Angeklagten A als Berufung zu behandeln, im Übrigen aber als Revision, hätte zur Folge, dass über ein und denselben Verfahrensgegenstand sowohl das Landgericht als Berufungsinstanz als auch das Kammergericht als Revisionsinstanz parallel zu entscheiden hätten. Eine derartige Konfusion des Instanzenzuges ist dem deutschen Strafprozessrecht fremd.“

Rechtsmittel III: Wiedereinsetzung, oder: Nachlieferungsbefugnis

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Und das Schlusslicht des Tages bildet der KG, Beschl. v. 21.01.2019 – 3 Ws (B) 25/19 – zur Problematik des Fristbeginns für die Begründung des Rechtsmittels bei gewährter Wiedereinsetzung. Dazu das KG, das dem Betroffenen wegen eines Verteidigerverschuldens Wiedereinsetzung gewährt hat:

„Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde  nach §§ 345 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG erst mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017  – 4 StR 487/16 – juris; BGHSt 30, 335; Senat, Beschluss vom 15. Januar 2019 – (3) 121 Ss 206/18 (1/19) -; KG, Beschluss vom 13. März 1997 – (4) 1 Ss 59/97 (28/97) – juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 OLG 4 Ss 138/16 – juris). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Rechtsmittelbegründung bereits vorliegt (vgl. BGH NJW 2002, 1436).“

Kann also noch „nachgeliefert“ werden.

OWi II: Bussonderstreifen, oder: Nur mit Zeichen 245

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Die zweite Entscheidung ist ebenfalls „kurz“. Es geht in einem Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren um einen „Bussonderfahrstreifen. Dazu das KG im KG, Beschl. v. 24.01.2019 – 3 Ws (B) 16/19):

„Ein Bussonderfahrstreifen entsteht nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“, sondern es bedarf zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245.“

Das war es 🙂 .

OWi I: „Nässe“(Schild) übersehen, oder: Kein Augenblicksversagen

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Nach längerer Zeit heute dann drei OWi-Entscheidungen.

Den Reigen eröffne ich mit der „Nässeentscheidung“ des KG, also dem KG, Beschl. v. 18.02.2019 – 3 Ws (B) 30/19, in dem das KG zur Frage des Augenblicksversagens bei „bei Nässe“ geltendem Streckenverbot Stellung genommen hat.

Das KG hat ein Augenblicksversagen und damit das Absehen vom Fahrverbot verneint: Begründung:

„Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Augenblicksversagens liegen entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht vor. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betroffene ein Verkehrsschild übersehen hat, sondern auch den Zusatz „bei Nässe“ wahrgenommen, die tatsächlichen Witterungsverhältnisse aber falsch eingeschätzt hat. Ein derartiges Versagen geschieht nicht in einem „Augenblick“, sondern bedarf einer zeitlich darüber hinausgehenden Beobachtung des Verkehrsgeschehens.“