Internationale Zuständigkeit, oder: Wann hat sich der Beklagte rügelos eingelassen?

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Als zweite Entscheidung dann ein zivilverfahrensrechtlicher Beschluss des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 14.01.2019 – 22 U 209/16, ergangen im Verfahren nach § 522 ZPO.

Es ging um die Frage: Hat sich die Beklagte „eingelassen“, bevor sie bevor sie die fehlende (internationale) Zuständigkeit des Landgerichts rügte (§ 39 ZPO). Dazu der Leitsatz der KG-Entscheidung:

„Der Beklagte lässt sich nicht i.S.v. Art. 24 EUGVVO in der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Fassung (Brüssel-I-VO, jetzt Art. 26 Abs. 1 S. 1 EUGVVO [Brüssel-Ia-VO], vgl. Art. 66 EUGVV n.F.) auf das Verfahren ein, wenn er im schriftlichen Vorverfahren lediglich beantragt, die Klage abzuweisen, seine Verteidigungsabsicht anzeigt und die Erläuterung der Verteidigungsabsicht innerhalb der gesetzten Frist ankündigt.“

 

2 Gedanken zu „Internationale Zuständigkeit, oder: Wann hat sich der Beklagte rügelos eingelassen?

  1. Zivilrechtler

    Der (nicht aus der Entscheidung stammende) Hinweis auf § 39 ZPO führt hier in die Irre – nicht nur, weil § 39 ZPO durch die Bestimmung der EuGVVO (§ 24 aF = § 26 nF) verdrängt wird, sondern vor allem, weil § 39 ZPO eine Einlassung „zur Hauptsache“ verlangt und insofern von der Regelung der EuGVVO gerade abweicht.

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