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Mobiltelefon II: Vorsatzverurteilung, oder: Rechtlicher Hinweis nicht erforderlich

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Als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.12.2019 – 3 Ws (B) 386/19. Er behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit der dem „Handyverstoß“, nämlich die Frage: Muss es ggf. einen rechtlichen Hinweis auf  die Möglichkeit der Verurteilung wegen Vorsatzes geben? Das KG sagt: Nein.

 Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:

„1. Der Bußgeldbescheid ging, wie sich aus dem Vorwurf selbst und insbesondere aus der angegebenen Nr. 246.1 BKat ergibt, von vorsätzlicher Tatbegehung aus. Dieser Tatbestand, der schon logisch kaum anders als vorsätzlich begangen werden kann, findet sich im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs, der wie folgt überschrieben ist: „Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“. Eines Hinweises auf die beabsichtigte Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

2. Die Inbegriffsrüge führt – auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs – schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich sogar aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen ergibt, dass der Betroffene über seinen Verteidiger eingeräumt hat, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Selbst wenn das Amtsgericht versäumt hätte, das Geständnis in die Hauptverhandlung einzuführen, könnte das Urteil nicht auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen….“

Mobiltelefon I: Benutzungsverbot, oder: Was darunter fällt, ist geklärt

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen, und zwar alle drei zum Mobiltelefon/elektronischen Gerät im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO). Alle drei Entscheidungen kommen vom KG, das inzwischen wieder im 21. Jahrhundert angekommen ist 🙂 . Alle drei enthalten aber nichts wesentlich Neues.

Auf der Startposition der KG, Beschl. v. 07.11.2019 – 3 Ws (B) 360/19 -, der noch einmal zu der Frage Stellung genommen hat, welche Handlungen von § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden. Das KHG meint dazu – ohne näher darzulegen, um welche „Handlung“ es denn hier ging:

„In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner (weiteren) Entscheidung durch den Senat, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes – ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes – nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2019 – 3 Ws (B) 273/19 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19) -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 4 RBs 30/19 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19, alle bei juris; OLG Celle, Beschlüsse vom 7. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 -, juris und vom 24. Juni 2019 – 2 Ss (Owi) 192/19 -, BeckRS 2019, 12872). Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl., § 23 StVO Rn. 32). Eine Benutzung des Gerätes setzt indessen nicht voraus, dass etwa eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt, vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019, a.a.O.) oder bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes (vgl. KG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 Ws (B) 160/19 -, juris) gegeben. Ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Geräts und seiner Bedienfunktion ist ebenso gegeben, wenn der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält und mehrere Sekunden auf das Display schaut (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2019 – 3 RBs 45/19 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019 a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.). Ferner können aus der Art und Weise, in der das Gerät gehalten wird, Rückschlüsse auf dessen Nutzung gezogen werden (OLG Oldenburg a.a.O.). Es bedarf jedoch weder der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes zwingend erforderlich (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Die Frage, ob sich die Tatrichterin an diese Rechtsprechung gehalten hat, ist lediglich eine solche des Einzelfalls, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht gebietet (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2017 – 3 Ws (B) 260/17 -, m.w.N.).“

StGB III: Verstoß gegen das VereinsG, oder: Kennzeichen der „Hells Angels“ auf dem Sweatshirt

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann etwas aus einem Nebengebiet, nämlich die Frage des Verstoßes gegen das VereinsG durch Verwendung von Kennzeichen der „Hells Angels“. Dazu äußert sich der KG, Beschl. v. 31.10.2019 – (2) 121 Ss 128/19 (34/19).

Das KG hatte von folgenden landgerichtlichen Feststellungen auszugehen:

„a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts soll der Angeklagte bei einer durch den Motorradclub Hells Angels MC Nomads Germany angemeldeten Versammlung am 9. September 2017 in Berlin ein Kapuzen-Sweatshirt getragen haben, auf dem in roter Schrift die Aufschrift „FTW“ an der Kapuze und ebenfalls in roter Farbe ein Eisernes Kreuz auf der Rückenseite aufgestickt seien sowie innerhalb des Eisernen Kreuzes in weißer Schrift die Zahlen und Schriftzüge „81“, „BIG RED MACHINE“, „666“ und „SUPPORT“. Zudem befänden sich unter dem Kreuz in weißer Schrift die Worte „NORTH END“. Für sämtliche Worte und Ziffern sei die Schriftart „Hessian Regular“ verwendet worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hat das Berufungsgericht auf die Abbildungen Bl. 10/11 d.A. verwiesen.

Am Morgen des Tattages hätte es eine Demonstration von Mitgliedern und Unterstützern der Hells Angels gegen die zum 16. März 2017 in Kraft getretene Verschärfung des Vereinsgesetzes gegeben, an der der Angeklagte jedoch nicht teilgenommen hätte.

Wie der Angeklagte bei der Tatbegehung gewusst habe, handele es sich bei der Bezeichnung „BIG RED MACHINE“ um eine Umschreibung für den Hells Angels MC, ebenso bei der Zahlenkombination „81“, die den achten und ersten Buchstaben des Alphabets symbolisiere und für „HA“ = Hells Angels stehe. Die Bezeichnung „North End“ stehe für die in Norderstedt ansässige Ortsgruppe der Hells Angels (Charter) „Hells Angels MC North End“. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass der Hells Angels MC als ausschließliche Schriftart für seine Zeichen die Schriftart „Hessian Regular“ verwende und seit den achtziger Jahren zahlreiche Charter des Hells Angels MC verboten worden seien, u.a. auch in Berlin. Er hätte jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass das Tragen des Sweatshirts gegen die ab dem 16. März 2017 geltenden Regelungen des Vereinsgesetzes verstoße.“

Verurteilt hatt das LG dann wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2, § 9 Abs. 1 und Abs. 3 VereinsG nicht.

Das KG hebt auf. Ihm reichen die Feststellungen nicht. Dazu dann folgender (amtlicher) Leitsatz:

1. Ein sogenanntes Center Patch, das mit der Zahl „81“ und dem Schriftzug „BIG RED MACHINE“ in den Farben rot und weiß sowie in einer der Schriftart „Hessian Regular“ ähnelnden Schrift bestickt ist, stellt ein Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes dar.

2. Die Verwendung eines solchen Kennzeichens begründet eine Strafbarkeit nach dem Vereinsrecht lediglich dann, wenn es in im Wesentlichen gleicher Form von einem verbotenen Verein verwendet wird; daran fehlt es, wenn das Kennzeichen nur durch die nicht verbotene Dachorganisation der „Hells Angels“ genutzt wird.

Rest bitte selbst lesen 🙂 .

StGB I: Bedingter Vorsatz bei der Geldwäsche, oder: Anwerbung als Finanzagent über das Internet

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So, heute dann drei Entscheidungen zum materiellen Recht.

Zunächst ein Beschluss des KG, und zwar das KG, Urt. v. 26.09.2019 – (2) 121 Ss 11/19 (18/19). Das ist schon etwas älter, was dem Umstand geschuldet ist, dass das KG ja – gelinde ausgedrückt – Internet-Probleme hatte.

In der Entscheidung nimmt das KG zum bedingter Vorsatz bei der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2 StGB) Stellung und meint: Hat ein Angeklagter angesichts der Gesamtumstände erkannt, dass die Geldbeträge illegaler Herkunft sind, begründen diese Feststellungen ein wesentliches Indiz dafür, dass der Angeklagte auch willentlich gehandelt hat:

„Für die Tathandlungen des § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist Vorsatz notwendig, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich genügt. Das „billigende in Kauf nehmen“ muss sich auf die Tatbestandsmerkmale beziehen; dass also der Gegenstand aus einer geeigneten Vortat herrührt und beispielsweise die Ermittlung seiner Herkunft vereitelt wird. Im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB muss der Täter die illegale Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt seines Erlangens gekannt haben. Die Strafbarkeit des Verwahrens oder Verwendens ist dadurch im Ergebnis eingeschränkt. Der Täter braucht die Vortat in ihrer rechtlichen Bewertung indes nicht als Verbrechen einzuordnen; es genügt, wenn er die Umstände kennt oder von solchen Umständen ausgeht, die eine geeignete Vortat ausmachen (vgl. Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar, 12. Aufl. § 261 Rn. 36).

In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz wird für die Annahme bewusster Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit iSd. § 261 Abs. 5 StGB verlangt, dass der Täter bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Gegenstand erlangt, lediglich aus Leichtfertigkeit keine Kenntnis von seiner Herkunft hat und dieser Leichtfertigkeitsvorwurf nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen ist (vgl. Schmidt/Krause, aaO Rn. 40). Nach den überzeugenden Ausführungen der Kammer ist das hier der Fall.

Nachvollziehbar erörtert sie zunächst, dass sich den Angeklagten aufgrund der näheren Umstände die illegale Herkunft des Geldes quasi aufgedrängt habe. Dafür spricht, dass der Finanzagent über das Internet ohne konkreten Anlass angeworben und ihm von Unbekannten ein hoher Geldbetrag anvertraut wird, bei dem Transfer ist kein Grund für den Umweg über den Finanzagenten ersichtlich, es winkt eine unverhältnismäßig hohe Bezahlung für eine geringfügige Leistung und das Phänomen des Finanzagenten sei in der Öffentlichkeit inzwischen bekannt. Anhand von konkreten, sich aus den Tatumständen ergebenden Anhaltspunkten erläutert die Kammer sodann, dass für die Angeklagten, die über zehn Jahre im Finanzdienstleistungssektor tätig und mit Geldangelegenheiten umfänglich vertraut gewesen seien, ersichtlich gewesen sei, dass die offerierte Provision von 20% gemessen an dem erforderlichen Aufwand überzogen hoch war. Zudem hätten die Angeklagten Bedenken an der Redlichkeit des Unternehmens gezeigt und bezüglich der Finanztrade LTD im Internet recherchiert, doch keine Homepage und auch keine Kontaktdaten gefunden. Dass Kontaktpersonen sie mehrfach anlasslos auf die Legalität der Zusammenarbeit hingewiesen hätten, sei ein weiteres Anzeichen für ein illegales Geschäft gewesen.

Damit ist nicht nur das für den Vorsatz erforderliche Wissenselement rechtfehlerfrei belegt. Vielmehr bilden die getroffenen Feststellungen auch eine ausreichende Grundlage für den von der Strafkammer gezogenen Schluss, die Angeklagten hätten auch willentlich gehandelt. Die von den Angeklagten vorgebrachten Einwände vermögen die Würdigung der Kammer nicht zu erschüttern. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen dringt die Behauptung, sie hätten ihre Tätigkeit in dem festen Glauben und der festen Überzeugung aufgenommen, es handele sich um ein legales Geschäftsgebaren, und angesichts der vorherigen Recherchen auch davon überzeugt sein können, nicht durch. Die Begründung der Kammer, dass die genannten Gesamtumstände die Angeklagten erkennen ließen, dass es sich um illegale Tätigkeiten und eine illegale Herkunft der Gelder handelte, ist rechtsfehlerfrei. Anhaltspunkte dafür, dennoch ernsthaft auf ein legales Geschäft vertrauen zu können, lagen hingegen nicht vor. Indem sie zwar möglicherweise darauf hofften oder sich anschließend keine weiteren Gedanken machten und nicht weiter damit beschäftigten, in ihrer anfänglichen Kenntnis der eine geeignete Vortat ausmachenden Umstände jedoch dennoch weiterhandelten, fanden sie sich damit ab und nahmen eine illegale Herkunft der Gelder sowie den Taterfolg billigend in Kauf.“

Pflichti III: Pflichtverteidiger für einen Mitangeklagten, oder: Dagegen kann man sich nicht beschweren

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Und als letzte Entscheidung dann noch einmal einen Beschluss vom KG, das allmählich aus seinem „Internetschlaf“ erwacht. Entschieden hat das KG im KG, Beschl. v. 01.11.2019 – 2 Ws 165/19 – über die Beschwerde gegen die einen anderen Angeklagten betreffende Pflichtverteidigerbestellung. Das KG hat die Beschwerde als unzulässig angesehen:

„Gegen den Beschwerdeführer und sieben weitere Angeklagte wird derzeit vor dem Landgericht Berlin ein Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. geführt.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2019 beantragte der Verteidiger des rechtsmittelführenden Angeklagten B in der Hauptverhandlung unter anderem, die Bestellung der Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten A, Rechtsanwältin C, aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der im Ruhestand befindliche Oberstaatsanwalt D nach seinem Ausscheiden aus der Staatsanwaltschaft Berlin nunmehr als Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwältin C tätig sei. Eine Weiterführung der Verteidigung durch Rechtsanwältin C sei daher wegen Verstoßes gegen § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ausgeschlossen.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Vorsitzende der großen Strafkammer diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel.

II.

Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Ebenso wie die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 2 Ws 102/19 –, BeckRS 2019, 1954) entfaltet auch deren Aufrechterhaltung Rechtswirkungen, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen.

Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig.

Es ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels eine Beschwer ist (vgl. BGHSt 16, 374; 18, 327; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 – 2 Ws 184/18 – mwN). Diese muss in einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte oder der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 304 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., vor § 296 Rn. 8, 9 mwN). Das Interesse der Allgemeinheit an einer gesetzmäßigen Rechtsprechung und inhaltlich richtigen Entscheidungen kann demgegenüber nur die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelwege durchsetzen (vgl. Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., vor § 296 Rn. 51, 53).

Nach diesen Maßstäben ist eine unmittelbare Beeinträchtigung spezifischer Rechtspositionen des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

Die verhandlungsstrategische Besserstellung anderer Verfahrensbeteiligter durch anwaltliche Vertretung ist vom Angeklagten grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt nicht nur für die Heranziehung von Nebenklägervertretern (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 – 4 Ws 48/06 – und vom 20. November 2007 – 3 Ws 656/07 –, juris; Kammergericht, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 3 Ws 548/16 –; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 – 2 Ws 184/18 –), sondern ebenso für die Bestellung von Pflichtverteidigern für Mitangeklagte. Erst recht kann es daher zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Angeklagten führen, wenn Mitangeklagte von ihren Verteidigern unter Verletzung berufsrechtlicher Regelungen für Anwälte vertreten und damit unter Umständen durch bestehende Interessenkonflikte der Verteidigung benachteiligt werden.

Zudem zielte der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellte Antrag auch vorrangig darauf ab, das „Vertrauen in die Rechtspflege“ zu schützen, „Interessenkollisionen einzudämmen“ und „normativem Misstrauen der Rechtsordnung“ entgegenzuwirken. Die Durchsetzung solcher abstrakten Werte der Rechtsgemeinschaft obliegt im strafprozessualen Beschwerdeverfahren – soweit erforderlich – ausschließlich der Staatsanwaltschaft.“

Ist zum alten Recht ergangen, dürfte aber auch für das neue Recht gelten.