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OWi III: Bildung einer Rettungsgasse bei „stockendem Verkehr“, oder: Schrittgeschwindigkeit

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Und die dritte Entscheidung, der KG, Beschl. v. 26.02.2020 – 3 Ws (B) 27/20 – befasst sich dann auch noch einmal mit der Schrittgeschwindigkeit, und zwar in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO – Bildung einer Rettungsgasse. Mit den damit zusammenhängenden Fragen werden wir nach der StVO-Novelle sicher demnächst häufiger zu tun haben. Dazu das KG:

Der Polizeipräsident in B. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 10. Juli 2018 wegen des Vorwurfes, dieser habe es am 6. April 2018 als Fahrer des PKW P. auf der BAB 100 Richtung süd, Ausfahrt A.straße fahrlässig versäumt, eine Rettungsgasse zur Durchfahrt eines mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht herannahenden Polizeifahrzeuges zu bilden, wodurch das Einsatzfahrzeug behindert wurde und zugleich diesem Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, ein Bußgeld von 240 Euro und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt sowie eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen das Bilden einer Rettungsgasse zur Durchfahrt eines mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht herannahenden Einsatzfahrzeuges mit Behinderung gemäß §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO, [zu ergänzen: 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. Anlage I Nr. 50.1 BKat]; §§ 24 [zu ergänzen: Abs. 1], 25 Abs. 2a StVG auf dieselben Rechtsfolgen wie im Bußgeldbescheid erkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit einer ausgeführten Sachrüge. Er verweist u.a. den Schuldspruch betreffend auf einen Darstellungsmangel hinsichtlich der Annahme des stockenden und teilweise zum Stillstand gekommenen Verkehrs und hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches auf das nicht ausgeübte Ermessen des Tatgerichts zur Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Fahrzeugarten, was sich nach Auffassung der Verteidigung bei einem als selbständig arbeitenden Bauleiter aufgedrängt hätte.

II.

Der Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt der Erfolg versagt.

Weder der Schuldspruch noch der Rechtsfolgenausspruch weisen durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Wie bereits der Verteidiger hervorgehoben hat, ist die Regelung des § 11 Abs. 2 StVO durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl I 2016, 2848) mit Wirkung von 14. Dezember 2016 geändert worden. Hintergrund war der bislang verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „Stockender Verkehr“, der für die Verkehrsteilnehmer in eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel überführt worden ist. Nach dem neu gefassten Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO ist eine Rettungsgasse bei stehenden oder nur Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugen u.a. auf der Autobahn zu bilden. Dagegen hat der Betroffene verstoßen. Denn nach den gerichtlichen Feststellungen befuhr er den mittleren Fahrstreifen der BAB. Es hatte sich bereits eine Rettungsgasse zwischen dem von ihm befahrenen Fahrstreifen und dem linken Fahrstreifen gebildet, als er seinen Fahrstreifenwechsel von dem mittleren in den linken Fahrstreifen einleitete. Er war aber nicht in der Lage, diesen zu beenden und blockierte daher die Rettungsgasse für das herannahende mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei mit der Folge, dass dieses seine Geschwindigkeit auf 1 km/h reduzieren und das schräg in der Gasse stehende Fahrzeug des Betroffenen umfahren musste (UA S. 6). Diese Feststellungen zur tatsächlichen Verkehrslage lassen den von Gericht gezogenen Schluss zu, dass die Fahrzeugkolonne auf der linken Spur entweder „stockte“ oder „teilweise zum Stillstand“ gekommen war (UA S. 3).

Als stockender Verkehr wird nach dem Willen des Verordnungsgebers eine sich nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegende Fahrzeugkolonne bezeichnet. Der Begriff Schrittgeschwindigkeit ist nicht gesetzlich definiert. Er wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bestimmt (vgl. zum Streitstand: König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. § 42 StVO Rn. 181 m.w.N.). Das OLG Hamm hat den Streitstand in seinem Beschluss vom 28. November 2019 (III-1 RBs 220/19 –, juris)  zutreffend wie folgt dargestellt: Während etliche bzw. möglicherweise auch eine überwiegende Anzahl von Obergerichten den Begriff der Schrittgeschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil mit maximal 7 km/h definieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86 B/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris), wird in anderen obergerichtlichen Entscheidungen auch ein Wert von max. 10 km/h benannt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2017 – 2 Ws 45/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2012, III-5 RBs 18/12; OLG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 1953, VRS 6 S. 222 f.) Im Einklang mit dem Verordnungsgeber (König a.a.O. Rn. 147) wird auch vertreten, dass die Schrittgeschwindigkeit deutlich unter 20 km/h liegen muss. Einer abschließenden Entscheidung des Senates bedarf es dazu nicht, da nach der den Urteilsgründen zu entnehmenden tatsächlichen Verkehrslage jedenfalls von einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 7 km/h der sich auf dem linken Fahrstreifen bewegenden Fahrzeugen auszugehen oder der Verkehr auf diesem Fahrstreifen sogar ganz zum Erliegen gekommen war.

Denn dem Betroffenen war es nicht möglich, sich mit seinem PKW in die Fahrzeugkolonne auf dem linken Fahrstreifen zügig einzuordnen, vielmehr ragte sein PKW schräg zur Fahrbahn in die Rettungsgasse hinein, so dass das diese Gasse nutzende Einsatzfahrzeug unter Nutzung des mittleren Fahrstreifens um das Auto des Betroffenen herumfahren musste.“

OWi I: Unverwertbarkeit der Messergebnisse?, oder: Widerspruch in der Hauptverhandlung

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Heute dann ein OWi-Tag, den ich mit dem KG, Beschl. v. 22.01.2020 – 3 Ws (B) 18720 beginne. In ihm äußert sich das KG ,zur Verfahrensrüge bei vom Betroffenen behaupteter Unverwertbarkeit von Messergebnissen. Dazu meint (auch) das KG:

„3. Soweit der Betroffene unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) das gewonnene Messergebnis für unverwertbar hält, weil Rohmessdaten nicht ausreichend vom Gerät gespeichert werden und deshalb nicht für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses zur Verfügung stehen, kann dahingestellt bleiben, ob die aus der Verwertung des Messergebnisses abgeleitete Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren über den Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (RBS S. 4) die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann. Denn auch diese Verfahrensrüge ist bereits nicht in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und deshalb bereits unzulässig. Wird ein Verwertungsverbot – wie vorliegend – aus der Verletzung einer den Rechtskreis des Betroffenen schützenden Verfahrensnorm abgeleitet, muss der verteidigte Betroffene nach gefestigter höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlich gebilligter (BVerfG NJW 2012, 907) Rechtsprechung (grundlegend BGHSt 38, 214 ff.; BGHSt 42, 15 ff.) der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen haben (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019, 2 Rb 35 Ss 808/19, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Januar 2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 676/19 (388/19) –, juris).“

Urteilsunterschrift II: „Handschriftliches Gebilde“, oder: Inviduelle Züge erkennbar?

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Die zweite Entscheidung zu den Anforderungen an die richterliche Urteilsunterschrift kommt mit dem KG, Beschl. v. 23.03.2020 – 3 Ws (B) 53/20 – aus Berlin. Auch hier war die nicht ausreichende Unterschrift der Amtsrichterin gerügt worden. Ohne Erfolg:

„a) Die Rüge der Verletzung des §§ 71 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO, das Urteil sei durch die Richterin nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, bleibt erfolglos.

Der vorliegende Schriftzug genügt entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen noch den gesetzlichen und insbesondere den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterschrift eines Richters unter die Urteilsgründe.

Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die erkennende Richterin das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben. Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich demnach aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Mit der Unterschrift beurkundet der Berufsrichter die Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 275 Rn. 19). Entsprechend diesem Normzweck kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unterschrift auch die Urheberschaft zu entnehmen ist. Auch wenn die Unterschrift, die aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden zu bestehen hat, nicht lesbar sein muss, so muss sie ihren Urheber erkennen lassen. Steht dies – wie im vorliegenden Fall – außer Frage, ist zur Akzeptanz der unleserlichen Unterschrift ein großzügiger Maßstab – so der BGH (vgl. BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607) –  anzuwenden und zwar auch wegen der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen. So ist es ausreichend, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (ständige Rspr. des Senats vgl. Beschlüsse vom 2. April 2019 – 3 Ws (B) 81/19 -, 2. Februar 2016 –  3 Ws (B) 60/16 jeweils juris m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 27. Dezember 2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19) –, 16. Februar 2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18) -, beide juris; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juli 2011 – III-1 RVs 166/11 –, Rn. 6, juris m.w.N.; OLG Düsseldorf JMinBl. NW 2002, 54 [55]). Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH NJW 1985, 1227; Senat aaO, OLG Köln aaO; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Einleitung Rdnr. 129 bezogen auf die Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei bestimmenden Schriftsätzen m. w. N.). Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten (Senat aaO, BayObLG  NStZ-RR 2003, 305).

Unter Zugrundelegung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes, der auch Anwendung auf die Unterzeichnung eines Urteils durch den Bußgeldrichter findet, sind die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.

Das handschriftliche Gebilde, mit dem die erkennende Richterin das Urteil unterschrieben hat, steht für ihren Namen. Die Unterschriftsleistung trägt individuelle Züge und zeigt charakteristische Merkmale auf, die für jemanden, der den Namen der Unterzeichnenden und deren Unterschrift kennt, ihren Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Die ersten beiden geschwungenen Linien lassen sich als Anfangsbuchstaben „T“ und die weiteren nach oben geschwungenen Auf- sowie die kürzeren schräg nach unten verlaufenden Abstriche als die weiteren Buchstaben für den Rest des Familiennamens deuten. Auch ergeben sich bei der Zusammenschau der Umstände keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Richterin die Urschrift der Urteilsgründe nur mit einem Kürzel für den inneren Betrieb unterzeichnen wollte.

Dies gilt umso mehr, als auch nicht unberücksichtigt gelassen werden darf, dass unter dem geschwungenen Schriftzug der Name der erkennenden Richterin in Druckbuchstaben eingefügt war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – XI ZB 6/91 –; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97 -, jeweils juris, beide für die Unterschrift eines Rechtsanwaltes in bestimmenden Schriftsätzen).“

Nun ja…. 🙂 . Bisschen mehr als eine gerade Linie scheint es gewesen zu sein 🙂 .

OWi I: Täteridentifizierung, oder: Urteilsgründe, wenn der Haaransatz nicht erkennbar ist

Heute dann der „OWi-Tag“ der Woche, also drei Entscheidungen zum/aus dem Bußgeldverfahren.

Und den Starter macht der KG, Beschl. v.  26.11.2019 – 3 Ws (B) 350/19 , der noch einmal zu den Anforderungen an die Urteilgründe im Fall der Identifizierung des Betroffenen als Fahrer anhand eines „schlechten“, zumindest nicht so guten Lichtbildes nimmt. Der Betroffene hatte die Verfahrensrüge und die Sachrüge erhoben. Beide hatten keinen Erfolg.

Lassen wir mal die Aufklärungsrüge außen vor. Zur Sachrüge und zu mit der hinischtlich der Beweiswürigung geltend gemachten Rechtsfehler führt das KG aus:

„b) Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 3 Ws (B) 67/14 – m.w.N.). Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerecht.

Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat dem folgend allein der Tatrichter zu entscheiden (BGH NJW 1979, 2318). Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch bezüglich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen (vgl. BGH NJW 1996, 1420). Die Urteilsgründe müssen vor diesem Hintergrund so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1996, 1420). Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in den Urteilsgründen aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen.

Das Amtsgericht hat diesen Maßstäben entsprechend durch genaue Bezeichnung der Seitenzahl in der Akte das in Bezug genommene Lichtbild zum Inhalt des Urteils gemacht. Ferner hat es sich hinreichend mit der Ergiebigkeit des Fotos auseinandergesetzt und kommt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung, dass das Lichtbild den Betroffenen zeigt, was es unter Darlegung und Beschreibung verschiedener Identifikationsmerkmale (wie Gesichtsform, Erscheinungsbild von Nase, Ohren sowie Stirnpartie) begründet. Der Umstand, dass der Haaransatz der auf dem Messfoto abgebildeten Person verdeckt ist, führt nicht zur generellen Ungeeignetheit des Bildes zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 -, juris m.w.N.). Das zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachte Lichtbild erweist sich auf dieser Grundlage als zur Identifizierung geeignet, sodass Zweifel dahingehend, dass das Tatgericht anhand dessen einen Vergleich auf Übereinstimmung der darauf abgebildeten Person mit dem äußeren Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen vorzunehmen vermochte, nicht bestehen.“

Also nichts Neues, sondern nur Bestätigung der „Haaransatzentscheidung“ aus 2018, dem KG, Beschl. v. 06.08.2018 – 3 Ws (B) 168/18.

Mobiltelefon III: Nutzung an der roten Ampel, oder: Was gehört ins Urteil?

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Und als dritte „OWi-Entscheidung“ betreffend „Mobiltelefon dann noch der KG, Beschl. v. 27.02.2020 – 3 Ws (B) 48/20 – zum Umfang der  Urteilsfeststellungen bei § 23 Abs. 1b StVO.

Das KG hat einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen und dazu informatorisch mitgeteilt:

„Allerdings ist zutreffend, dass die Urteilsfeststellungen nicht ausweisen, ob der Motor des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs in Betrieb war, als er sein Smartphone an einer Rotlicht abstrahlenden Ampel hielt und nutzte. Nach § 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO hängt von diesem Umstand aber ab, ob sich ein Kraftfahrzeugführer ordnungswidrig verhält oder nicht. Wer den Motor händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, begeht keine Ordnungswidrigkeit (vgl. Senat, VRS 134, 154; OLG Köln DAR 2019, 398; Rinio, SVR 2019, 311; Bülte, NZV 2020, 12). Eine Ausnahme von dieser Ausnahme besteht nach § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO für den Fall des „fahrzeugseitigen automatischen Abschaltens“.

Stellt das Urteil, wie hier, fest, dass der Betroffene das elektronische Gerät bei rotem Ampellicht stehend nutzte, könnte daher erwogen werden, vom Tatrichter Feststellungen dazu zu verlangen, ob der Motor tatsächlich lief oder „fahrerseitig“, also manuell, abgeschaltet war.

Jedenfalls hier bedurfte es solcher Feststellungen aber nicht, weil das Urteil die Einlassung des Betroffenen wiedergibt. Danach hat sich der Betroffene lediglich darauf berufen, einen anderen Gegenstand gehalten zu haben, nicht aber behauptet, den Motor ausgeschaltet zu haben. Unter dem Gesichtspunkt, dass die schriftlichen Urteilsgründe dokumentieren sollen, dass die Entscheidung auf einer „rationalen, verstandesmäßig einsehbaren Grundlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten“ beruht (vgl. Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 267 Rn. 1) erforderten die Urteilsfeststellungen damit nicht die ausdrückliche Erwähnung, dass der Motor des stehenden Kraftfahrzeugs in Betrieb war.“

Nun ja, das kann man m.E. auch anders sehen. Ich finde den ersten Absazu der KG-Entscheidung überzeugender. Denn wenn der Betroffene stand, durfte er das Mobiltelefon ggf. nutzen. Muss er sich darauf berufen, dass der Motor ausgestellt war? Beweis-/Darlegungslast beim Betroffenen?