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OWi III: Fahrverbot, oder: „Unbenannte Beharrlichkeit und „eine Tat, aber zwei Tatbestände“

Und dann zum Schluss des Tages noch zwei Entscheidungen zum Fahrverbot, und zwar:

Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO stehen wegen ihrer regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Dritte wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen im Straßenverkehr wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen gleich, weshalb bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen wird. Insoweit ist ohne Belang, ob der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO als relevante Vorahndung oder aber als Anlasstat selbst die Frage nach der Notwendigkeit einer Fahrverbotsanordnung aufwirft. (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 = zfs 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr 74 und 29.10.2019 – 202 ObOWi 1997/19 = zfs 2020, 172).

1. Erfüllt eine Tat zwei Fahrverbotsregeltatbestände, so verbietet sich eine unreflektierte Verdoppelung zu einem zweimonatigen Fahrverbot.

2. Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt aber in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken; diese Gründe sind im Urteil darzulegen.

OWi I: Geschwindigkeitsmessungen, oder: Eichmarken, Standardisierung, (Akten)Einsicht, Zitiergebot

In den letzten Wochen habe ich einiges an OWi-Entscheidungen bekommen. Daher dann heute mal wieder ein OWi-Tag. Da es doch eine ganze Menge ist, gibt es dazu dann – ausnahmsweise – heute dann mal nur die Leitsätze.

Und ich beginne mit Entscheidungen zu Geschwindigkeitsmessungen. Und zwar.

1. Eine Messung mit Riegl FG 21 P ist ein standardisiertes Messverfahren. Dass das Messgerät weder ein Messfoto noch Rohmessdaten speichert, hat auf diese Einordnung keinen Einfluss.

2. Die Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen, wie z.B. Lebensakte, verkehrsrechtliche Anordnung, muss nicht gewährt werden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 25.07.2019 – 1586/15) steht dem nicht entgegen.

1. Es entspricht sich festigender Rechtsprechung, dass die Verteidigung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren im Vorfeld der Hauptverhandlung und namentlich im Ermittlungsverfahren Zugang zu allen Informationen erhalten kann, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Denn nur mit diesen Unterlagen kann sie beurteilen, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen.

2. Dies bedeutet, dass sich der verteidigungswillige Betroffene die bereitstehenden Daten vor der Hauptverhandlung beschaffen muss und sachverständig überprüfen lassen kann. Sein Ansprechpartner ist dabei die Verwaltungsbehörde.

Das Kostenrisiko trägt in Bezug auf das Privatgutachten grundsätzlich der Betroffene, nur im Falle eines Freispruchs kann etwas anderes gelten (Anschluss an LG Aachen NZV 2018, 480).

1. Bei dem Antrag auf Beiziehung nicht bei den Gerichtsakten befindlicher Rohmessdaten (hier: Ausdruck mittels Tuff-Viewer erstellter Bilddatei) handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 77 Abs. 1 OWiG bzw. § 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden kann.

2. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Versagung der Beiziehung nicht gerügt werden, weil Art. 103 Abs. 1 GG kein Recht auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.

  • OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 124/20

Nach der am 27. April 2020 erfolgten Verkündung der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften besteht, soweit die Änderungsverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 80a Abs. 3 GG nichtig ist, die bis dahin geltende Rechtslage fort.

Von einem standardisierten Messverfahren kann nicht ausgegangen werden, wenn nach Ende der Messung nicht alle Eichmarken auf ihre Unversehrtheit geprüft worden sind.

 

OWi III: Fahrverbot, oder: Kein Absehen wegen „Covid-19-bedingter Härte“

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Und die dritte und letzte Entscheidung des Tages kommt auch vom KG aus Berlin. Der Beschluss hat die „Titelzeile Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte“. So ganz viel findet man dann im KG, Beschl. v. 26.10.2020 – 3 Ws (B) 163/20 – dann aber zu Covid-19/Corona aber nicht.

Da heißt es zum Fahrverbot in Zusammenhang mit Codid-19 nur:

„….. Dass der Betroffene Gesellschafter und Geschäftsführer eines infolge der Covid-19-Pandemie erst jetzt wieder anlaufenden Unternehmens ist, das unter anderem Hardware vertreibt, die der Betroffene zu seinen hauptsächlich in Süddeutschland und in die Schweiz ansässigen Kunden transportieren muss, hat das Amtsgericht berücksichtigt (UA S. 2, 4) und die dafür geltenden Rechtsgrundsätze zutreffend angewandt. Dem Betroffenen war die Bedeutung des Führerscheins für seine Berufstätigkeit bekannt, dennoch hat er ihn leichtfertig infolge mangelnder Verkehrsdisziplin riskiert. In einem solchen Fall kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 a.a.O., 18. Februar 2019 – 3 Ws (B) 33/19 –, 21. August 2018 – 3 Ws (B) 185/18 –, BeckRS 2018, 34158 und 11. Januar 2017 a.a.O.). Ausnahmen können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen Existenz droht (Senat NJW 2016, 1110) und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 a.a.O. und 8. Oktober 2014 – 3 Ws (B) 488/14 –, BeckRS 2015, 3026). Dafür gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte.  …….“

OWi II: Wirksamkeit der StVO-Novelle 2013, oder KG sagt: Kein Zitierfehler

Auch ich hatte ja schon mehrfach über den (angeblichen) Zitierfehler in Zusammenhang mit der Verkündung der StVO-Novelle 2020 berichtet. Dazu gibt es ja auch schon Rechtsprechung, und zwar den OLG Oldenburg, Beschl. v. 08.10.2020 – 2 Ss (OWi) 230/20 – dazu: OWi I: Wirksamkeit der StVO 2013?, oder: Zitiergebot bei der StVO-Novelle 2013 nicht verletzt – und den BayObLG, Beschl. v. 11.11.2020 – 201 ObOWi 1043/20 dazu: OWi IV: Wirksamkeit der StVO bzw. Zitiergebot verletzt, oder: BayObLG: BKatVO gilt fort) .

Hier stelle ich dann die nächste mir bekannt gewordene Entscheidung zu der Problematik vor. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 20.10.2020 – 3 Ws (B) 249/20 –, der ebenfalls eine Verletztung des Zitiergebotes betreffend die vom AG in dem Fall angewendete StVO 2013 verneint:

„Das Rechtsmittel stellt in den Raum, das Amtsgericht habe nichtiges Recht angewendet. Hintergrund ist die anlässlich der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I 2020, 814) aufgetretene Diskussion um die Folgen eines Zitierfehlers (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) und die in diesem Zusammenhang offenbar durch ein Rundschreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg publizierte Auffassung, auch frühere Fassungen der StVO seien in diesem Sinn fehlerbehaftet.

Hierzu bemerkt der zuständige Einzelrichter des Senats:

1. Ob und inwieweit die 54. Änderungsverordnung wirksam ist, kann hier offen bleiben, weil die durch den Betroffenen begangene Verkehrsordnungswidrigkeit bereits 2019 und mithin vor dem Inkrafttreten der Novelle begangen worden ist. Schon die Einschätzung der Verteidigung, das Amtsgericht habe die geänderte StVO angewendet, entbehrt jeder Grundlage. Im Übrigen sind weder der vom Betroffenen verwirklichte Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO noch die im Bußgeldkatalog bezeichneten Regelrechtsfolgen durch die StVO-Novelle geändert worden.

2. Der durch das Rechtsmittel vertretenen Auffassung, die durch das Amtsgericht angewendete StVO vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) sei nichtig, wird nicht gefolgt. Einer Publikation des ADAC vom 4. September 2020 (“Mitteilungen der Juristischen Zentrale Nr. 57“) entnimmt der Senat die vom Justizministerium Baden-Württembergs vertretene Ansicht, bei der 2013 in Kraft getretenen Neufassung der StVO fehle ein Hinweis auf einen Satzteil in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG, nämlich „erster Halbsatz“. Dies überzeugt nicht. Die Eingangsformel der Verordnung vom 6. März 2013 zitiert alle Buchstaben des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Buchstaben a und b, nämlich zum ersten Spiegelstrich „c, f bis i“ und zum zweiten Spiegelstrich „d und e“. Für die nicht genannten Buchstaben a und b enthält der Gesetzestext den Hinweis „(weggefallen)“; sie enthalten keine Regelungen mehr. Damit erübrigt sich ein Hinweis darauf, dass die ausdrücklich bezeichneten Buchstaben c bis i der im ersten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG bezeichneten „Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen“ dienen. Zum selben Ergebnis kommt das OLG Oldenburg (Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 2 Ss OWi 230/20 – [bei juris; zur Veröffentlichung vorgesehen im DAR]), das nur etwas anders formuliert: „Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung verschiedener Buchstaben von § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist auch der vorhergehende Satzteil der Nr. 3 mitumfasst, da der den Buchstaben nachfolgende Text mit dem vorhergehenden – vor der Buchstabenfolge stehendem Text – eine Einheit bildet.“

Der offenbar von der Verteidigung erhobene Einwand, die StVO vom 6. März 2013 sei wegen eines im Zusammenhang mit § 26a StVG begangenen Zitierfehlers nichtig – der diesbezügliche Passus der Rechtsmittelschrift bricht mitten im Satz ab –, trifft nicht zu. § 26a StVG ermächtigt zum Erlass eines Bußgeldkatalogs. Hierbei handelt es sich um ein anderes Regelwerk als die StVO.“

Verkehrsrecht III: Vorläufige Entziehung der FE, oder: Wie geht das nochmal mit den Rechtsmitteln?

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In der dritten Entscheidung, dem KG, Beschl. v. 19.10.2020 – 3 Ws  241/20, – geht es auch noch einmal um ein verfahrensrechtliches Problem. Es geht um die Frage der Rechtsmittel gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

In einem Ermittlungsverfahren wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) ist der Führerschein des Beschuldigten am 31.03.2020 beschlagnahmt worden. Auf den Widerspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.06.2020 dem Beschuldigten gemäß § 111a Abs. 1 StPO die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins bestätigt.

Am 29.06.2020 hat die zuständige Polizeidienststelle weitere Ermittlungsergebnisse zu den Akten übersandt, unter anderem von Zeugen ausgefüllte Fragebögen sowie Schlussberichte. Mit Schriftsatz vom 17.08,2020 hat der Verteidiger des Beschuldigten eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf zu den Akten übermittelt. Er hat eingangs wörtlich beantragt, „die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs.1 StPO…nach § 111a Abs.2 StPO (Unterstreichung im Schriftsatz) aufzuheben sowie den beschlagnahmten Führerschein …herauszugeben“. Außerdem hat er eine Einlassung für den Beschuldigten abgegeben, Ausführungen zu dem seiner Ansicht nach nicht bestehenden hinreichenden Tatverdacht unter Würdigung des aktuellen Ergebnisses der. Ermittlungen gemacht und die Ansicht vertreten, das Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die einer Aufhebung des Beschlusses entgegengetreten ist, hat der zuständige Amtsrichter mit Verfügung vom 21.08.2020 vermerkt, dass der Vortrag des Beschuldigten vorn 17.08.2020 als Beschwerde anzusehen sei, der er nicht abhelfe. Mit Beschluss vom 03. 09.2020 hat das Landgericht Berlin die Beschwerde des Beschuldigten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des AG vom 11.06.2020 verworfen.

Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, die beim KG Erfolg hatte:

„1. Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und nicht gemäß § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen, denn es handelt sich nicht um eine weitere Beschwerde im Sinne dieser Vorschrift.

a) Gemäß § 310 Abs. 2, Abs. 1 StPO findet eine weitere Anfechtung einer auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung nur in den in Absatz 1 genannten Fällen statt, die hier nicht vorliegen. Gleichwohl ist die Beschwerde hier statthaft, weil das Landgericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht auf eine Beschwerde hin entschieden hat, sondern eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat. Die Entscheidung des Landgerichts, das rechtsirrig annimmt, der Beschuldigte habe Beschwerde eingelegt, wird dadurch noch nicht zu einer — der weiteren Anfechtung entzogenen — Beschwerdeentscheidung (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2017 — 3 Ws 39/17 —, juris; KG, Beschluss vom 27. März 2009 — 4 Ws 31/09 -, BeckRS 2009, 12737; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 310 Rn. 6).

Der Antrag des Beschuldigten aus dem Schriftsatz vom 17. August 2020 war in Anbetracht seines eindeutigen Wortlauts als Antrag gemäß § 111a Abs. 2 StPO zu behandeln und der Auslegung gemäß § 300 StPO als (hilfsweise) Beschwerde bereits nicht zugänglich.

Zwar gilt eine Erklärung eines Verfahrensbeteiligten nicht erst dann als Beschwerde, wenn sie subjektiv als Beschwerde gemeint war, sondern bereits dann, wenn sie aufgrund einer vertretbaren Auslegung des Gerichts als Beschwerde gelten kann (vgl. OLG Braunschweig NZV 1996, 122). Eine solche Auslegung war hier jedoch nicht angezeigt, weil, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, schon mit der Unterstreichung des § 111a StPO in den vorangestellten Anträgen im Schriftsatz vom 7. August 2020 klargestellt worden ist, dass nur diese Anträge (nach § 111a Abs. 2 StPO sowie Herausgabe des Führerscheins) gestellt werden.

Dies gilt umso mehr, als dieses Schreiben von einem Rechtsanwalt gefertigt worden ist. Für die Auslegung des Anfechtungswillens kann die Person des Erklärenden von Bedeutung sein; bei Rechtskundigen ist eher auf den gewählten Wortlaut abzuheben als bei Rechtsunkundigen (Paul in KK StPO 8. Aufl., § 300. Rn. 2). Festzustellen ist, dass der Verteidiger, der den Begriff der „Beschwerde“ an keiner Stelle des dreieinhalbseitigen Schriftsatzes verwendet hat, umfangreiche Ausführungen zu einer Einlassung des Beschuldigten und (neuen) Ermittlungsergebnissen gemacht und schließlich eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO für angezeigt gehalten hat. Im Hinblick auf diesen Vortrag zur Sache, aber auch die Tatsache, dass mit der Entscheidung vom 11. Juni 2020 die Einlassung des Beschuldigten sowie die neuen Ermittlungsergebnisse noch nicht gewürdigt worden waren, war davon auszugehen, dass der Beschuldigte ausschließlich eine neue Sachentscheidung gemäß §.111a Abs. 2 StPO begehrte, weil er der Ansicht war, der Grund für die Anordnung sei weggefallen.

b) Auch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 21: August 2020 stellt keine beschwerdefähige Entscheidung dar. Sie lässt sich nicht in eine solche umdeuten, weil sie nur in Form eines Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist. Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit das Landgericht erst dann zu einer Entscheidung berufen gewesen, wenn der Beschuldigte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungs-wille also gerade auf diese Entscheidung bezogen hätte, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. KG, Be-schluss vom 15. August 2016 — 5 Ws 124/16 -, juris m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist begründet.

Der Umstand, dass das Landgericht keine Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat, hindert den Senat nicht an einer Entscheidung in der Sache. Denn es ist anerkannt und entspricht der Rechtsprechung des Kammergerichtes (vgl. KG, Beschluss vom 13. Januar 2020 — 2 Ws 202 – 203/19 —, juris m.w.N.), dass dann, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen wird, keine Abhilfeentscheidung im Sinne von § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat, das über die Beschwerde befindende Gericht unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur schnellen und wirtschaftlichen Erledigung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es selbst entscheiden oder dem Erstbeschwerdegericht Gelegenheit geben will, eine unterlassene Entscheidung über die Abhilfe ordnungsgemäß nachzuholen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 — 2 Ws 475/02 —, juris m.w.N.). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (vgl. KG, Beschluss vom 2. Juni 2020 — 4 Ws 21/20 —) scheidet die Rückgabe der Akten aus, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht —wie hier — selbst sofort entscheiden kann, weil das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2015 — 3 Ws 12/15 —; Matt in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl., § 306 Rn. 21).

Der Beschluss des Landgerichts war aufzuheben, weil er demnach ohne prozessualen Anlass ergangen ist (vgl. OLG Braunschweig a.a.O. m.w.N.). Der Aufhebungsantrag vom 17. August 2020 ist noch nicht beschieden, was der Ermittlungsrichter (Az.: 433 Gs 6/20 Jug) oder im Fall der Anklageerhebung der zuständige Jugendrichter (vgl. Hauck in Löwe-Rosenberg StPO 27. Aufl., § 111a Rn. 45f) nachzuholen hat. Dement-sprechend war die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben.“