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OWi II: Verspätung wegen Vergessen des Impfpasses, oder: Genügende Entschuldigung

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Die zweite Entscsheidung des Tages kommt mit dem KG, Beschl. v. 10.03.2022 – 3 Ws (B) 56/22 – auch noch einmal aus Berlin. Es geht um die Frage der genügenden Entschuldigung und/oder die Frage der Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs. Also um die Frage: War der Betroffene im Termin unentschuldigt ausgeblieben.

Folgender Sachverhalt: Zur Hauptverhandlung war der Betroffene nicht erschienen. Grund hierfür ist gewesen, dass der Betroffene keinen Einlass in das Gerichtsgebäude erhalten hatte, weil er weder ein Impfzertfikat noch einen Genesenen- oder Testnachweis bei sich hatte. Das AG hat den Einspruch daraufhin mit der Begründung verworfen, der Betroffene fehle unentschuldigt.

Mit der Rechtsbeschwerde ist dann vorgetragen worden, dass Betroffene 20 bis 30 Minuten vor Terminsbeginn um 10.30 Uhr an der Pforte des AG gewesen sei, dort jedoch mangels Impfnachweises abgewiesen worden. Daraufhin sei er umgekehrt und habe das Zertifikat holen wollen. Fünf Minuten vor Terminsbeginn sei er von seinem Verteidiger angerufen worden; diesem habe er den Sachverhalt geschildert und mitgeteilt, er werde zwischen 10.45 Uhr und 10.55 Uhr erscheinen. Der Verteidiger habe daraufhin dem Gericht mitgeteilt, er, der Betroffene, werde sich geringfügig verspäten. Um 10.45 Uhr habe das AG den Einspruch verworfen.

Die Rechtsbeschwerde hatte beim KG Erfolg:

„2. Die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte, nachdem es von einer 15 Minuten nicht erheblich überschreitenden Verspätung des Betroffenen wusste, dessen Einspruch nicht ohne weiteres Zuwarten verwerfen dürfen.

a) Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiterverfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet (vgl. BGHSt 24, 143; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 74 Rn. 19). Sie dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Rechtsbeschwerde dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; 67, 438; StV 1985, 6; 1989, 94; NJW 1995, 3134; OLG Stuttgart MDR 1985, 871; OLG Düsseldorf StV 1995, 454; OLG Hamm NZV 1997, 408; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden NJW-RR 96, 246 und BGH NJW 1999, 724). Das Gericht ist in diesem Fall gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten (vgl. Senat VRS 123, 291 m. w. N.). Diese über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht besteht unabhängig davon, ob den Betroffenen an der Verspätung ein Verschulden trifft, es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last (vgl. Senat, a. a. O.).

b) So verhielt es sich hier. Nach dem nachvollziehbaren und glaubhaften Rechtsbeschwerdevortrag war die Abteilungsrichterin bereits vor Terminsbeginn darüber unterrichtet, dass sich der Betroffene „geringfügig“, nämlich 15 bis 25 Minuten, verspäten würde. Dass der Betroffene beim ersten Aufruf der Sache um 10.34 Uhr und beim zweiten Aufruf um 10.45 Uhr fehlte, beruhte also, wie das Gericht wusste, nicht darauf, dass der Betroffene kein Interesse an der Rechtsverfolgung hatte. Es ergab sich vielmehr, wie das Amtsgericht im Urteil auch zutreffend feststellt, daraus, dass der Betroffene seine „Obliegenheit“ verletzt hatte, sich über die pandemiebedingten Zugangsregeln zu informieren. Eine solche Pflichtwidrigkeit erfüllt aber jedenfalls dann nicht die Voraussetzungen des in § 74 Abs. 2 OWiG genannten Merkmals der nicht genügenden Entschuldigung, wenn das alsbaldige Erscheinen des Betroffenen angekündigt und tatsächlich zu erwarten ist. Dies war hier der Fall. Auch grobe Fahrlässigkeit oder gar Mutwillen stehen hier schon angesichts der Volatilität der Pandemieregeln nicht in Rede.

c) Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer auf die Verwerfung der Rechtsbeschwerde antragenden Zuschrift die bedenkenswerte Auffassung, es könne dahinstehen, ob das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen bereits nach einer fünfzehnminütigen Wartezeit verwerfen durfte. Jedenfalls beruhe das Urteil nicht auf einem solchen – unterstellten – Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG, denn die Rechtsbeschwerde verschweige, ob sich der Betroffene überhaupt wieder zurück zum Gericht begeben habe und wann er dort eingetroffen sei.

Dieser Überlegung ist zuzugeben, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht dazu verhält, ob und wann sich der Betroffene tatsächlich verhandlungsbereit vor dem Gerichtssaal eingefunden hat. Weiter ist anzuerkennen, dass die gerichtliche Wartepflicht auch dann nicht unbegrenzt andauert, wenn dem Gericht die Gründe der Verspätung bekannt sind. Daraus lassen sich die Erfordernisse ableiten, dass die Rechtsbeschwerde die Dauer der tatsächlichen oder zu erwarten gewesenen Verspätung beziffern und auch mitteilen muss, dass diese dem Tatrichter unterbreitet worden ist. Denn nur in diesem Fall kann das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen, ob dem Amtsgericht ein Zuwarten tatsächlich zumutbar war.

Allerdings teilt die Rechtsbeschwerde hier mit, dass von einer 15- bis 25-minütigen Verspätung auszugehen gewesen sei und dem Amtsgericht demzufolge eine „geringfügige Verspätung“ angekündigt worden sei. Nach der Auffassung des Senats reicht dies für die Bewertung aus, dass das Amtsgericht nicht bereits nach einer fünfzehnminütigen Wartezeit den Einspruch des Betroffenen verwerfen durfte. Es dürfte die Anforderungen überspannen, würde vom Betroffenen die Mitteilung verlangt, dass und wann er sich im Falle eines bereits verkündeten Verwerfungsurteils tatsächlich verhandlungsbereit an Gerichtsstelle eingefunden hat.“

OWi I: Einmal entbunden, immer entbunden….?, oder: Das KG fragt mit einer Vorlage den BGH

Heute dann noch einmal ein OWi-Tag, und zwar mirt drei Entscheidungen zu Enbidnungsfragen :-), also zu den §§ 73, 74 OWiG.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 28.02.2022 – 3 Ws (B) 31/22. Das ist eine/die Divergenzvorlage des KG zur Reichweite einer Entbindungsentscheidungdes AG.

Das KG hat dem BGH folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

 

Führt die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins dazu, dass die vorangegangene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens „verbraucht“ ist, so dass sie für den neuen Termin gegebenenfalls neu beantragt und angeordnet werden muss?

Nach dem Sachverhalt, der der Vorlage zugrunde liegt, war der Betroffene vom AG gem. § 73 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der Haupverhandlung entbunden worden. Danach hatte der Amtsrichter dann den Hauptverhandlungstermin auf einen anderen Tag verlegt. Zum Hauptverhandlungstermin sind dann weder der Verteidiger noch der Betroffene erschienen. Das AG hat das Fernbleiben des Betroffenen am Terminstag als unentschuldigt bewertet und seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die möchte das KG verwerfen, weil es die Rechtsauffassung vertritt, dass die Entbindungsanordnung durch die Terminverlegung obsolet geworden ist, so dass der Betroffene dem (neuen) Hauptverhandlungstermin im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG unentschuldigt ferngeblieben ist und das AG den Einspruch verwerfen durfte. Das hat aber das OLG Bamberg vor einiger Zeit anders gesehen (OLG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2016 – 3 Ss OWi 1502/15 – dazu Einmal entbunden, immer entbunden….). Deshalb musste die Frage nun dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden. Mal sehen, was der BGH daraus macht.

OWI I: Informationsrechte/Informationsparität, oder: Zweimal KG zum standardisierten Messverfahren

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Heute dann ein OWi-Tag. Und ich stelle an dem u.a. auch wieder einige KG-Entscheidungen vor. Da habe ich vor einigen Tagen einiges bekommen, das sonst zu alt wird.

Zunächst hier im ersten Posting Entscheidungen zum standardisierten Messverfahren und was dazu gehört. Und zwar hier dann folgende Entscheidungen, jeweils nur mit dem Leitsatz:

1. Zur Ausübung der Informationsrechte bei standardisiertem Messverfahren

2. In Verkehrssachen wird es sich nie um einen Beweisantrag (im technischen Sinne) handeln, wenn ein Beweismittel dafür benannt wird, dass der Betroffene nicht Fahrer gewesen ist.

3. Die (formlose) Beweisanregung evoziert ebenso wie der (förmliche) Beweisantrag lediglich die Amtsaufklärung, so dass es einer genauen Qualifizierung des Beweisersuchens in aller Regel nicht bedarf.

4. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweiserhebung außer Zweifel steht, sondern rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisantrages schon dann, wenn die Beweiserhebung nicht naheliegt bzw. sich dem Gericht nicht aufdrängt.

5. Macht der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch und besteht auch anderweitig kein Hinweis darauf, ein Dritter könnte sich seines Führerscheins bemächtigt und bedient haben, wird auch das Tatgericht einen solchen Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) in aller Regel nicht in Rechnung stellen müssen.

 

1. Die Informationsrechte sind vom Betroffenen gegenüber der Verwaltungsbehörde proaktiv, idealerweise im Ermittlungsverfahren, jedenfalls aber substantiell vor der Hauptverhandlung, auf eigene Kosten auszuüben.

2. Konsequenz des Rechts auf Informationsparität ist, dass der Betroffene beim standardisierten Messverfahren Einfluss auf die gerichtliche Beweiserhebung nur nehmen kann, wenn er substantiierte, also auf Tatsachen gründende Einwände gegen die konkrete Messung vorbringt.

Verkehrsrecht II: Angetrunken auf dem E-Scooter, oder: Trunkenheitsfahrt?

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um das KG, Urt. v. 10.05.2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21). Auch hier stelle ich nur den Leitsatz vor, da es sich um eine bekannte Problematik handelt, zu der das KG Stellung nimmt.

Gegenstand des Verfahrens ist nämlich eine Trunkenheitsfahrt mit einem sog. E-Scooter. Das KG sagt – in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung der Obergerichte – § 316 StGB ist anwendbar. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

    1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog. Elektroscooters) ist davon auszugehen, dass er ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 ‰ (absolut) fahruntauglich im Sinne von §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 316 Abs. 1 StGB ist.
    2. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist dem Tatgericht ein weites Ermessen eingeräumt. Aufwendungen für die Berufsausbildung können, müssen aber nicht zwingend berücksichtigt werden.

Das KG äußert sich übrigens auch zum BGH, Beschl. v. 02.03.2021 – 4 StR 366/20:

„Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. März 2021 (- 4 StR 366/20 -, juris), von dessen Existenz das Amtsgericht keine Kenntnis haben konnte, nicht entgegen. Denn abweichend von den vorliegenden Feststellungen enthielten die dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung gestellten Urteilsgründe nicht die erforderlichen Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des bei den Fahrten verwendeten Elektrorollers. Soweit für den vorliegenden Fall von Belang, wird lediglich dargelegt, dass der Angeklagte u.a. mehrere Fahrten alkoholisiert – in zwei Fällen lag die BAK höher als 1,1, ‰ – mit einem Elektroroller „Sunny E-Bike“ unternommen habe. Dieser Roller habe über ein Versicherungskennzeichen verfügt und ohne Muskelkraft eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen können. Allein daraus lassen sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes noch keine hinreichend präzisen Schlüsse auf die rechtliche Einordnung des geführten Fahrzeugs ziehen. Zudem geht aus den der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen – anders als im vorliegenden Fall – noch nicht einmal hervor, ob es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV oder um ein E-Bike und damit um ein Leichtmofa im Sinne der Leichtmofaausnahmeverordnung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 46. Aufl., § 2 FZV Rdn. 14)  gehandelt hat.“

Und so dann auch der KG, Beschl. v. 31.05.2022 – 3 Ss 13/22 – mit den Leitsätzen:

1. Der für Führer von Kraftfahrzeugen anerkannte so genannte Beweisgrenzwert, ab dem die alkoholbedingte Fahrunsicherheit unwiderleglich („absolut“) besteht, gilt auch für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, namentlich für Nutzer von E-Scootern.
2. Bei einem Regelfall kann die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechenden Umstände unterbleiben, und die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.
3. Auch gegen einen alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrer eines E-Scooters können die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet werden.

 

Verkehrsrecht I: Nochmals verbotenes Rennen, oder: Nochmals verbotenes „Einzelkraftfahrzeugrennen“

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Heute mache ich einen „Verkehrsrechtstag“, also nur Entscheidungen zum Verkehrsrecht. Und alle Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen vom KG. Das hat damit zu tun, dass ich von dort in der letzten Woche einiges an Material bekommen habe. Man hat dort „die Ecken sauber gemacht“ 🙂 . Das führt hier dann zu einem „Überhang“ an KG-Entscheidungen.

In diesem Posting stelle ich zunächst noch einmal eine Entscheidung zum verbotenen Rennen (§ 315d StGB) vor. Allerdings nur die Leitsätze, das reicht m.E., da die Entscheidung „nur“ die bereits vorliegende Rechtsprechung fortschreiben. Also hier dann der KG, Beschl. v. 29.04.2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22):

    1. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist verfassungsgemäß.
    2. Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit ist ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richtet sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.
    3. Die Tatbestandsmerkmale des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.
    4. Bei der „Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht“ muss sich die Zielsetzung des Täters darauf richten, unter den konkreten situativen Gegebenheiten eine so hoch wie nur mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei eine weitergehende Motivation des Täters nicht ausgeschlossen ist.
    5. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann eine valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit ausreichen.
    6. Anwendbarkeit der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB im Jugendstrafrecht.