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Zustellung III: Beweiskraft der Postzustellungsurkunde, oder: Wie entkräfte ich die Beweiskraft?

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Und als dritte Entscheidung stelle ich dann noch den KG, Beschl. v. 10.06.2022 – 3 Ws (B) 162/22 – zu den Anforderungen an die Darstellung für die Entkräftung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde vor.

Der Betroffene hatte einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Den hat das das KG verworfen:

„Erläuternd bemerkt der Senat:

1. Mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dringt der Betroffene nicht durch. Sie ist nicht zulässig erhoben (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Zulässigkeit einer dahingehenden Rüge gehört nicht nur die Darlegung der Umstände, aus denen sich der Gehörsverstoß ergibt, sondern auch, welche sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Senat NZV 2003, 586; Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 – [juris]). Hierzu verhält sich die Rechtsmittelschrift nicht.

2. Auch die bei der hier verhängten Geldbuße an sich statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG) Beanstandung der Verletzung einfachen Verfahrensrechts (der Betroffene sei nicht ordnungsgemäß geladen worden) bleibt erfolglos. Auch insoweit ist die Rüge nicht zulässig erhoben (a), und es besteht auch kein Zulassungsgrund (b).

a) Zwar kommt der Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich der tatsächlichen Wohnung des Adressaten nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO zu. Sie erzeugt aber eine Indizwirkung, die im Fall der Geltendmachung von nicht offen- oder aktenkundigen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138 f.) Ladungsmängeln durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden muss (BVerfG NStZ-RR 1997, 70 f.; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489 m. w. N.). Für die Rechtsbeschwerde bedeutet dies, dass der Abmeldebescheinigung jedenfalls dann keine entkräftende Wirkung zukommt, wenn es weitere Hinweise darauf gibt, dass der Betroffene unter der vermerkten Anschrift wohnt, sich aber verborgen hält. Daraus folgt, dass die Rechtsbeschwerde, welche die Verfahrenstatsachen vollständig vorzutragen hat, das Ergebnis der in Bezug auf die Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse veranlassten Ermittlungen des Tatgerichts jedenfalls dann darlegen muss, wenn diese zu Ergebnissen geführt haben, die geeignet sein können, die Ordnungsgemäßheit der Ladung zu bezeugen.

Dies ist hier unterblieben. Von Bedeutung wäre hier z. B. die folgende aktenkundige Mitteilung des Polizeireviers Bad Belzig vom 27. August 2021 gewesen: „Nach meinen Ermittlungen ist (…) X wohnhaft: …“. Unter genau dieser Anschrift ist der Betroffene auch geladen worden. ….“

beA II: beA/elektronisches Dokument – OWi-Verfahren, oder: Verstoß und Wiedereinsetzung, Bevollmächtigter

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Nachdem ich heute morgen einige Entscheidungen zum beA im Strafverfahren vorgestellt habe (vgl. beA I: beA/elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Revisions(Begründung), Vollstreckung, Einspruch , dann hier zwei Beschlüsse des KG, die sich mit beA-Fragen befassen, und zwar:

1. Folge der Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung.

2. Bei Verstoß gegen die Formvorschrift des §§ 32d StPO, 110c OWiG kann dem Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 32d Satz 2 StPO, 111c OWiG gilt (nur) für Verteidiger und Rechtsanwälte. Einem Bevollmächtigten des Betroffenen ist es hingegen möglich, Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO formgerecht per Telefax einzureichen.

BtM III: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, oder: Verkauf in Teilmengen

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Und als dritte Entscheidung heute dann noch der KG, Beschl. v. 07.02.2022 – 2 Ws 11/22 – in einem „Kurzposting“. Das KG nimmt Stellung zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Worum es geht, erschließt sich aus dem Leitsatz, auf den ich mich hier beschränke:

Beschafft sich der Täter eine einheitliche Rauschgiftmenge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, so verwirklicht er den Tatbestand des Handeltreibens auch dann nur einmal, wenn er sie in mehreren Teilmengen absetzt.

Corona II: Strafvollzug und COVID-19-Pandemie, oder: Versagung unbegleiteter Ausgänge

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Und als zweite Entscheidung zu Covid-19 der KG, Beschl. v. 20.04.2022 – 2 Ws 61/22 Vollz -, also mal etwas aus dem Strafvollzug und der COVID-19-Pandemie

Es geht um die Zulässigkeit bzw. die Versagung unbegleiteter Ausgänge: Die sind dem  Gefangenen mit der Begründung nicht gewährt worden, dass diese nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, um das Risiko eines COVID-19-Ausbruchs im geschlossenen Vollzug durch Sicherstellung der Abstands- und Hygieneregeln auch während des Ausgangs durch Begleitung zu minimieren.

Dagegen die Rechtsmittel des Gefangenen, die letztlich auch beim KG keinen Erfolg hatten:

„b) Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Gefangenen indes rechtsfehlerfrei (hilfsweise) als unbegründet erachtet.

aa) Zu Recht hat die Kammer angenommen, dass die Ermessensentscheidung (§ 115 Abs. 5 StVollzG) der Justizvollzugsanstalt, unbegleitete Ausgänge gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Bln nur in Ausnahmefällen zu erlauben, nicht zu beanstanden ist.

Es begegnet dabei insbesondere keinen Bedenken, dass die Haftanstalt dem Ziel, Infektionen mit dem Coronavirus unter den Gefangenen zu vermeiden, ein hohes Gewicht beigemessen hat. Denn die Vollzugsbehörden müssen angesichts der COVID-19-Pandemie umfassende Maßnahme ergreifen, um ihrer besonderen Fürsorgepflicht für alle Gefangenen gerecht zu werden und diese nach Möglichkeit vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen (vgl. KG, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –). Soweit das Landgericht Regensburg (Beschlüsse vom 17. Februar 2022 – SR StVK 149/22 –, juris und 11. November 2021 – SR StVK 1144/21 –, juris) dagegen die Auffassung vertritt, allgemeine Erwägungen zum notwendigen Infektionsschutz in der Justizvollzugsanstalt ohne Bezug zu einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung können die Versagung von Vollzugslockerungen nicht rechtfertigen, da die Verhinderung einer Verbreitung von SARS-Cov-2 eine Angelegenheit des Infektionsschutzes sei und die Haftanstalt keine Infektionsschutzbehörde sei, vermag dies bereits aufgrund der Pflicht der Anstalt zum Gesundheitsschutz der Inhaftierten nicht zu überzeugen (so auch Öhrlein/Krä in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 15. Edition Stand 1. Juli 2021, Art. 3 Rn. 28a), zumal nach den Strafvollzugsgesetzen allein die Vollzugsbehörden und nicht etwa das Gesundheitsamt dazu berufen sind, über Lockerungsmaßnahmen im Strafvollzug zu entscheiden.

Die Strafvollstreckungskammer ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewertung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee, die Einhaltung der aus Infektionsschutzgründen gebotenen Abstands- und Hygieneregeln durch die Gefangenen sei bei unbegleiteten Ausgängen nicht hinreichend zu kontrollieren, sodass diese nur ausnahmsweise zu gestatten seien, nicht zu beanstanden ist. Es hat sich gezeigt, dass die sogenannte „AHA-Regel“ (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen) ein wirksames Mittel ist, um sich gegen das Coronavirus zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist es ein nachvollziehbares Anliegen der Haftanstalt, die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen durch Begleitung der Ausgänge der Gefangenen zu kontrollieren.

Es handelt sich auch nicht um eine – unzulässige – generelle coronabedingte Beschränkung der vollzugsöffnenden Maßnahme (vgl. KG, a. a. O., BayObLG, a. a. O.). Die Justizvollzugsanstalt hat vielmehr unbegleitete Ausgänge in Ausnahmefällen zugelassen, für die der Gefangene indes nichts vorgetragen hat. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, den Umstand, dass der Gefangene zum damaligen Zeitpunkt noch keine Corona-Impfung erhalten hat, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Denn die in Deutschland gängigen COVID-19-mRNA-Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna sowie der Vektor-Impfstoff der Firma AstraZeneca bieten ausweislich der online abrufbaren Informationen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) eine sehr hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und eine gute Wirksamkeit gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion bei den zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland vorherrschenden Virusvarianten.

Eine andere Beurteilung ergibt sich zudem auch nicht daraus, dass die 7-Tage-Inzidenz in Berlin nach dem zutreffenden Vortrag des Gefangenen im Mai und Juni 2021 ausweislich der online abrufbaren Aufstellung des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) regelmäßig unter oder knapp über 10 lag. Denn die auch vom jeweiligen Testaufkommen abhängige 7-Tage-Inzidenz gibt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner an und kann jederzeit – auch sprunghaft – ansteigen.

Schließlich vermag der Rechtsbeschwerde auch nicht der Umstand zum Erfolg zu verhelfen, dass die Justizvollzugsanstalt Plötzensee keine „Schnelltestung“ in der Anstalt vorgenommen hat, um unbegleitete Ausgänge zu ermöglichen. Denn auch negative Schnelltests sind nur „Momentaufnahmen“ und bieten keine Gewähr dafür, dass die getestete Person nicht erkrankt ist und nur kurze Zeit später auch – bei entsprechender Virenlast – möglicher Überträger der Krankheit ist. Da gerade eine unentdeckte Coronainfektion des Gefangenen im Rahmen eines Ausgangs verhindert werden soll, bieten negative Schnell- und PCR-Tests – anders als bei Besuchern, die die Haftanstalt sodann wieder verlassen (vgl. dazu KG, a. a. O.) – mithin keinen hinreichend sicheren Schutz vor einem COVID-19-Ausbruch in der Haftanstalt.

bb) Der Beschluss des Landgerichts entspricht auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die (tragenden) rechtlichen Erwägungen noch ausreichend dargelegt, sodass diese eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen.“

Vollstreckung II: Beauftragung eines Sachverständigen, oder: Anfechtung mit der Beschwerde ausgeschlossen

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Die zweite Entscheidung des Tages, der KG, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 Ws 46, 47/22 -, stammt auch aus einem Verfahren, in dem um die Fortdauer von Sicherungsverwahrung gestritten wird.

Die Strafvollstreckungskammer hat nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und zugleich den Sachverständigen Dr. med. A mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dagegen wendet sich der Verurteilte. Das KG führt zur Anfechtung der Beauftragung des Sachverständigen aus:

„.. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die Beauftragung des Sachverständigen Dr. med. A mit der Erstattung eines kriminalprognostischen Gutachtens wendet, ist dieses (auch als einfache Beschwerde) in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig, da bereits nicht statthaft.

Gemäß § 305 Satz 1 StPO können Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 Ws 8/21 – m.w.N.).

Zwar betrifft § 305 Satz 1 StPO ausdrücklich nur das Erkenntnisverfahren bis zum Erlass des Urteils. Mangels einer gleichlautenden Regelung für das Vollstreckungsverfahren ist die Vorschrift aber insoweit entsprechend anzuwenden. Nach ihrer Zielsetzung ist die analoge Anwendung auch bei in anderen Verfahrensabschnitten zu treffenden Zwischenentscheidungen, die der Vorbereitung einer Sachentscheidung in einem außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführten Erkenntnisverfahren dienen, geboten. Bei dem Verfahren über eine Aussetzung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung handelt es sich um ein Erkenntnisverfahren eigener Art, das dem von § 305 StPO erfassten vergleichbar ist. Die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung dient der Prozessbeschleunigung und -konzentration und soll verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Urteilsverkündung verhindern.

Die von der gesetzlichen Regelung in § 305 Satz 1 StPO unterstützte Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Vollstreckungsverfahren nach § 454, § 463 StPO zumindest im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung und ist gehalten, diese vor Ablauf bestimmter Fristen zu treffen. Die zeitliche Einschränkung würde indessen unterlaufen, wenn einem Verurteilten die Möglichkeit zur Verfügung stünde, den Entscheidungen gemäß § 454, § 462, § 463 StPO vorausgehende und mit diesen in einem inneren Zusammenhang stehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Strafvollstreckungsverfahren getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar (st. Rspr.; vgl. Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 429; OLG Hamm MDR 1987, 254).“