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OWi I: Einmal entbunden, immer entbunden….?, oder: Das KG fragt mit einer Vorlage den BGH

Heute dann noch einmal ein OWi-Tag, und zwar mirt drei Entscheidungen zu Enbidnungsfragen :-), also zu den §§ 73, 74 OWiG.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 28.02.2022 – 3 Ws (B) 31/22. Das ist eine/die Divergenzvorlage des KG zur Reichweite einer Entbindungsentscheidungdes AG.

Das KG hat dem BGH folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

 

Führt die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins dazu, dass die vorangegangene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens „verbraucht“ ist, so dass sie für den neuen Termin gegebenenfalls neu beantragt und angeordnet werden muss?

Nach dem Sachverhalt, der der Vorlage zugrunde liegt, war der Betroffene vom AG gem. § 73 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der Haupverhandlung entbunden worden. Danach hatte der Amtsrichter dann den Hauptverhandlungstermin auf einen anderen Tag verlegt. Zum Hauptverhandlungstermin sind dann weder der Verteidiger noch der Betroffene erschienen. Das AG hat das Fernbleiben des Betroffenen am Terminstag als unentschuldigt bewertet und seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die möchte das KG verwerfen, weil es die Rechtsauffassung vertritt, dass die Entbindungsanordnung durch die Terminverlegung obsolet geworden ist, so dass der Betroffene dem (neuen) Hauptverhandlungstermin im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG unentschuldigt ferngeblieben ist und das AG den Einspruch verwerfen durfte. Das hat aber das OLG Bamberg vor einiger Zeit anders gesehen (OLG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2016 – 3 Ss OWi 1502/15 – dazu Einmal entbunden, immer entbunden….). Deshalb musste die Frage nun dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden. Mal sehen, was der BGH daraus macht.