Beweiswürdigungsfragen spielen gerade in Vergewaltigungsverfahren eine große Rolle; was man nicht zuletzt am Verfahren Kachelmann sieht. Häufig haben wir es hier ja mit der schwierigen Aussage-gegen-Aussage-Problematik zu tun.
Darauf weist der BGH immer wieder hin und fordert immer wieder das Eingehen auf die „besonderen Anforderungen“. So auch im Beschl. v. 06.07.2010 – 5 StR 194/10:
„Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie wird den besonderen Anforderungen nicht gerecht, die in der gegebenen Konstellation „Aussage gegen Aussage“ zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen kön-nen, in seine Überlegung einzubeziehen und eine umfassende Gesamtwür-digung aller Indizien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09 – und vom 27. April 2010 – 5 StR 127/10).“
Wie es gemacht werden soll und was zu beachten ist, kann man dann im Beschluss vom 06.07.2010 nachlesen.
Im Verfahren Kachelmann wird sich die Kammer mit der Aussage-gegen-Aussage-Problematik sicherlich/hoffentlich eingehend auseinandersetzen (müssen).
Allerdings, aber nur nebenbei: Frau Schwarzer sieht die Fragen offenbar anders, wie man am Sonntagabend bei Anne Will in der ARD sehen/hören konnte (vgl. auch hier).