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Einstellung des Bußgeldverfahrens – schöner Erfolg für den Betroffenen – ohne dass er etwas dazu kann

© Martin Fally - Fotolia.com

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Das AG Lüdinghausen hatte im AG Lüdinghausen, Beschl. v. 26.03. 2013 – 19 OWi -89 Js 187/13-20/13 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Betroffene sollte am 06.07.2012 einen Verkehrsverstoß begangen haben. Ihm wurde am 31.07.2012 ein Anhörungsbogen gesandt. Dieser geriet jedoch als unzustellbar in Rücklauf, da die Verwaltungsbehörde den Vornamen des  Betroffenen mit „Y“, nicht aber richtig mit „J“ geschrieben hat und auch die Hausnummer nicht mit 5, was richtig gewesen wäre, sondern falsch mit 6 angegeben hat. Die Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde hatten die etwas undeutliche – aber noch lesbarer – Schrift der Halterin in deren Rückantwort auf dem ihr übersandten Zeugenbefragungsbogen unrichtig in die behördlichen Datenerfassungssysteme übertragen. Obwohl somit der richtige Name und die richtige Anschrift des Betroffenen aktenkundig waren, wurde am 22.08.2012 und am 13.09.2012  das Verfahren nach „§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG“ eingestellt. Nach einer EMA-Auskunft wurde das Verfahren dann aber am 06.11.2012 mit falscher Namensangabe des Betroffenen durch Erlass eines Bußgeldbescheids wegen eines Abstandsverstoßes fortgesetzt. Das AG hat das Verfahren nach § 206a StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

Die Einstellungen hatten jedoch nicht die verjährungsunterbrechende Handlung des § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, so dass 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVO) nach dem Anhörungsschreiben vom 31.7.2012 und damit auch schon vor Erlass des Bußgeldbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es lag nicht ein bloßer Irrtum über den Aufenthalt des Betroffenen vor, der die Wirkung § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht beeinflusst hätte (hierzu: Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012 § 33 Rn. 27). Vielmehr waren im Ursprung bereits die richtige Anschrift und der richtige Name des Betroffenen aktenkundig – sie wurden aber von der Verwaltungsbehörde nicht richtig zur Kenntnis genommen oder nicht richtig übertragen. So wurde selbst noch nach der EMA-Anfrage der Name des Betroffenen weiter falsch mit „Y“ geschrieben. Die verfahrensrechtliche Lage ist damit wie im Falle des OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6.3.2000 2 Ss 163/98 = DAR 2000, 371 = BeckRS 2000 30099636 zu beurteilen, so dass wegen des Eintritts des Verfahrenshindernisses der Verjährung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 206a StPO einzustellen war.“

Schöner Erfolg für den Betroffenen – ohne dass er etwas dazu kann 🙂

Wenn ich sage, ich komme, aber verspätet…

darf das LG die Berufung nicht verwerfen, sondern hat eine Wartepflicht. So das OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2011 – (1) 53 Ss 19/11 (5/11).

Das OLG führt aus: Es verstößt gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, eine Berufung zu verwerfen, obwohl der Angeklagte telefonisch zutreffend ankündigt, dass er irrtümlich vor dem erstinstanzlichen Gericht erschienen sei und deshalb um 1 Stunde und 15 Minuten verspätet bei der Berufungskammer eintreffen wird. Macht sich der Angeklagte nach Bekanntwerden des Irrtums unverzüglich auf den Weg zur Berufungskammer und spricht dort mit seinem Verteidiger bei der Geschäftsstelle vor, dann ist die Nachlässigkeit bei der Kenntnisnahme von der Terminsladung nicht als grob fahrlässig anzusehen.

Interessant auch, dass das OLG die Frage des Verschuldens des Angeklagten nicht an einer anderen Stelle prüft: Nämlich beim Irrtum darüber, wo die Berufungshauptverhandlung stattfindet.