Schlagwortarchiv: Geschwindigkeitsüberschreitung

„Mama gefallen“ – das kann ggf. vor einem Fahrverbot retten

AusrufezeichenImmer wieder müssen sich die OLG auch in Bußgeldsachen mit Rechtfertigungsgründen auseinander setzen. So jetzt gerade erst wieder das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 01.10.2014 – 321 SsBs 60/14. Da war der Betroffene außerorts um 46 km/h zu schnell gefahren. Er hatte gegenüber dem Anhaltebeamten angegeben, er habe es eilig gehabt, seine Mutter sei gestürzt, sein Vater sei schon ein hundertprozentiger Pflegefall und er, der Betroffene, habe seiner Mutter zu Hilfe eilen wollen, da keine anderweitige Hilfe zur Verfügung gestanden habe. Das AG hatte das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG verneint, da sich der Betroffene nach seiner Einlassung zum Messzeitpunkt nur noch ca. 3 Minuten Fahrtzeit vom Hof seiner Eltern entfernt befunden habe. Das OLG fährt zweigleisig:

Es verneint ebenfalls das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, weil nicht erkennbar/festgestellt und auch vom Betroffenen nicht vorgetragen worden sei, dass ihm kein anderes Mittel zur Abwendung der Gefahr zur Verfügung gestanden hätte. Das bedeutet: Es bleibt beim Schuldspruch.

Aber beim Fahrverbot erscheint ein „kleines Licht am Ende des Tunnels“, denn:

„2. Zum Rechtsfolgenausspruch konnte das angefochtene Urteil jedoch keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene gegenüber dem Anhaltebeamten angegeben hat, die Geschwindigkeit überschritten zu haben, weil er seiner gestürzten Mutter habe zu Hilfe eilen wollen, da keine anderweitige Hilfe zur Verfügung gestanden habe. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dies allein nicht ausreicht, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 16 OWiG zu rechtfertigen, ist es doch anerkannt, dass ein mit einem Rettungswillen begangener Verkehrsverstoß dazu führen kann, dass nach einer Abwägung aller relevanten Umstände sich ergibt, dass dem Fahrzeugführer dieser Verkehrsverstoß nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist (vgl. OLG Köln, a. a. O.; KG Berlin, a. a. O.). Der von dem Betroffenen für die Geschwindigkeitsüberschreitung angeführte Grund stellt, sofern der Betroffene deshalb geglaubt haben sollte, zu der Geschwindigkeitsüberschreitung berechtigt gewesen zu sein, wozu abschließend noch keine Feststellungen getroffen worden sind, allenfalls einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes unberührt lässt (vgl. dazu OLG Köln, a. a. O.). Auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann die Tat aber grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Selbst bei irrtümlicher Annahme eines Notstandes durch den Betroffenen ist durch das Gericht daher zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen werden kann.

 Sollte dies der Fall gewesen sein, also der Betroffene irrig angenommen haben, er dürfe sich wegen einer Gefahrenlage über die Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegsetzen, dann ist die vorsätzliche Begehungsweise gerade typisch für diese Konfliktsituation und würde keine erhöhte Vorwerfbarkeit begründen (vgl. dazu OLG Köln, a. a. 0.). Es war daher die Rechtsfolge nicht nur hinsichtlich der Anordnung des Fahrverbotes, sondern auch hinsichtlich der Erhöhung der Geldbuße aufzuheben.“

„Schneeflöckchen, weiß Röckchen“…… gilt auch im Sommer

entnommen wikimedia.org Uploaded by Saperaud

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„Schneeflöckchen, weiß Röckchen“. Wer kennt das Kinderlied nicht? Es passt ganz gut zum OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 RBs 125/14, der seit vorgestern ja auch schon in einigen anderen Blogs gelaufen ist. Ergangen zwar im Sommer/Herbst, aber mit winterlichem Bezug. Es geht nämlich um das Zusatzschild „Schneeflocke“ – enthalten in § 39 Abs. 8 StVO (sorry, liebes OLG, ich finde das Schild in dem von dir angeführten § 39 Abs. 7 StVO nicht 🙂 ). Der Betroffene war vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild war dieses Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Der Betroffene hat geltend gemacht, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt trocken war und deshalb das Schild nicht galt. Das OLG sieht das – in einem Zusatz – anders:

„Ergänzend zur Stellungnahme der GStA verweist der Senat auf die Entscheidung OLG Stuttgart NZV 1998, 422. Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen — entbehrlichen — Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Ein zur Erhöhung der Akzeptanz eines Verkehrszeichens angegebenes Motiv – wie vorliegend – kann eine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung eines Verkehrszeichens nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt nach den Feststellungen trocken war, berechtigte nicht, eine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit zu fahren. Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ (StVO Anl. 2 lfd. Nr. 49.1.) enthält das vorliegende Zusatzschild eben gerade keine solche verbale zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn war zudem die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung nicht etwa nichtig und damit unbeachtlich.“

Also: Ein Unterschied zu dem in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO vorgesehenen Zusatzschild „bei Nässe“. Dort ergibt sich die Regelung aus der Verbindung von Vorschriftszeichen, in der StVO vorgesehenem Zusatzschild und den Witterungsverhältnissen; die Anordnung geht dahin, nicht schneller als mit der angegebenen Geschwindigkeit zu fahren, so lange die Fahrbahn nass ist. Diese Anordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer ohne Rücksicht auf die speziellen Eigenschaften der Reifen ihres Fahrzeugs und dient der Verhinderung des Aufschwimmens der Räder (Aquaplaning). Demgegenüber enthält das Zusatzschild „Schneeflocke“ eben nur einen Hinweis auf das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (vgl. dazu OLG Saarbrücken NZV 1989, 159 für den Zusatz „Lärmschutz“).

Vorsatz, Vorsatz? – aber nicht bei „nur“ 34 km/h mehr auf einer Bundesstraße

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Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann im Hinblick auf die Verhängung bzw. das Absehen von einem Fahrverbot verhängnisvoll sein. Denn im Zweifel wird wegen der Regelung in § 1 Abs. 2 BKat – „fahrlässiger Begehunsgweise“ nicht von einem Fahrverbot abgesehen werden.Auch wird im Zweifel eine höhere Geldbuße drohen. Von daher ganz interessant der OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2014 – (2 B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14), der zur Vorsatzfrage bei einem Geschwindigkeitsverstoß auf einer Bundesstraße Stellung nimmt. Danach kann bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 34 km/h nicht in jedem Fall allein aus dem Ausmaß der Überschreitung auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden:

„Das Amtsgericht hat die vorsätzliche Begehungsweise darauf gestützt, dass das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße, auf welcher gemäß § 3 Abs. 3 StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt, „immer“ eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung indiziere (UA S. 7). Damit beruft sich das Amtsgericht auf einen Erfahrungssatz, den es in dieser Allgemeinheit nicht gibt.

Auf der Hand liegt, dass nicht bereits jeder Geschwindigkeitsverstoß auf einer derartigen Bundesstraße vorsätzlich begangen sein muss. Richtig ist, dass im Grundsatz ein vorsätzlicher Verstoß umso näher liegt, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Dabei wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn in solchen Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1999, Az.: 2 Ss 4/99, zitiert nach juris), bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006, Az.: 1 Ss 25/06; OLG Celle, Beschluss vom 9. August 2011, Az.: 322 SsBs 245/11, beide zitiert nach juris).

Hier hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Bei diesem Ausmaß der Überschreitung kann nicht allein aus diesem auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Es hätte dazu vielmehr weiterer Indizien bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2007, Az.: 2 Ss (OWi) 153 B/07; OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az.: 322 SsRs 280/13, zitiert nach juris). Dazu enthält die angefochtene Entscheidung indes keinerlei Feststellungen.

Fahrspurbenutzungsverbot -ja, Geschwindigkeitsüberschreitung – nein, ggf. aber doch Fahrverbot?

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Wir kennen die Situation alle: Meist ist es eine BAB mit mehreren Fahrspuren, für die über eine Schilderbrücke unterschiedliche Geschwindigkeiten geschaltet werden können. So auch in einem OWi-Verfahren, das dann seinen Weg zum OLG Braunschweig gefunden hat. Da war bei einer dreispurigen Fahrbahn die zulässige Geschwindigkeit zur Tatzeit auf dem linken Fahrstreifen von drei Fahrstreifen durch Verkehrszeichen 274 auf 60 km/h. Über der mittleren und der rechten Fahrspur zeigte die Brücke hingegen „rote gekreuzte Schrägbalken“. Der Betroffene fuhr auf der mittleren Spur mit einer über 60 km/h liegenden Geschwindigkeit. Ergebnis: Bußgeldverfahren und Verurteilung nicht nur wegen des Verstoßes gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbotes sondern auch wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Der OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.05.2014 – 1 Ss (OWi) 26/14 – hebt wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung auf:

„Dem Betroffenen ist neben dem nach §§ 24 Abs. 1 StVG, 49 Abs.3 S. 2 StVO bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot des § 37 Abs. 3 S. 2 StVO kein Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 274 der Anlage 2 vorzuwerfen, weil auf der mittleren Fahrspur, die der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen benutzte, keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h angeordnet war. Das Verkehrszeichen 274 bezog sich, wie dies den VwV zu § 41 (dort Rn. 3) entspricht, ausdrücklich nur auf den linken Fahrstreifen.

Diese Bewertung des Senats beruht auf dem Analogieverbot (vgl. hierzu: Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 3 Rn. 6) und führt nicht zu Verfolgungslücken. Vielmehr ist der Bußgeldrahmen bei einem Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot ebenfalls § 24 Abs. 2 StVG (bei fahrlässiger Begehung gemindert nach § 17 Abs. 2 OWiG) zu entnehmen, so dass die jeweiligen Betroffenen, denen ein Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 49 Abs.3 S. 2 StVO, § 37 Abs. 3 S. 2 StVO vorzuwerfen ist, mindestens ebenso hart bestraft werden können wie jene, die wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verurteilen sind. § 25 StVG ermöglicht zudem, allein wegen eines Verstoßes gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 49 Abs.3 S. 2 StVO, § 37 Abs. 3 S. 2 StVO ein Fahrverbot zu verhängen.

Die Annahme einer Geschwindigkeitsbeschränkung für den mittleren Fahrstreifen ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (4 StR 530/79, juris). Durch diesen Beschluss ist zwar die Standspur, deren Benutzung ebenfalls regelmäßig verboten ist, der Fahrbahn zugeordnet (Rn. 9 ff.) und klargestellt worden, dass das Zeichen 274 auch auf diesem gilt (Rn. 21). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs greift aber deshalb nicht ein, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 vorliegend nur eingeschränkt, nämlich speziell für die linke Fahrspur, angeordnet wurde.“

Den (deutlichen) Hinweis wegen des Fahrverbotes wird der Verteidiger nicht gern gelesen haben. Allerdings wird das AG, wenn es denn ein Fahrverbot verhängen will, das, da es kein Regelfall ist, eingehend begründen müssen.

„Gekotzt“ wird auf dem Seitenstreifen, oder: Brechtüten in die/der Taxe?

man_vomitingManchmal ist zu einer bestimmten Problematik monate-/jahrelang Ruhe. Und dann gibt es auf einmal dazu Entscheidungen. So im Moment zum rechtfertigenden Notstand bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach dem Stuhldrang beim AG Lüdinghausen  (vgl. “ein drückendes Problem” – das AG Lüdinghausen und der Stuhldrang) nun das befürchtete Erbrechen beim OLG Bamberg. Da war es ein Taxifahrer, den das AG frei gesprochen hatte. Es war der Einlassung des Taxifahrers gefolgt, wonach dieser zwei betrunkene Fahrgäste befördert und deswegen auf einer BAB die Geschwindigkeit überschritten hatte, um die nächste Ausfahrt zu erreichen. Er habe damit verhindern wollen, dass einer der Fahrgäste sich im Fahrzeug übergeben müsse und sein Fahrzeug mit Erbrochenem verunreinige. Das OLG Bamberg hebt im OLG Bamberg, Beschl. v. 04.09.2013 – 3 Ss OWi 1130/13 – erst jetzt bekannt geworden – auf:, und zwar weil:

  • das amtsgerichtliche Urteil legt nicht dar,  wieweit das Taxi von der nächsten Ausfahrt oder einem Parkplatz entfernt war. Deshalb könne nicht nachvollzogen werden, ob der Betroffene berechtigter Weise annehmen durfte, er könnte durch schnelles Fahren die bevorstehende Verunreinigung seines Fahrzeugs durch Erbrochenes verhindern.
  • dem Urteil lässt sich nicht entnehmen lässt, inwiefern – abgesehen von einem Anhalten auf dem Seitenstreifen – andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Gefahr der Verunreinigung des Taxis abzuwehren. Es liege in jeder Hinsicht nahe, dass in Taxis sog. Brechtüten, wie dies in Flugzeugen üblich ist, mitgeführt werden.
  • es kann nicht von einem Überwiegen der Interessen des Betroffenen ausgegangen werden.

Nicht nachvollziehen kann ich das Argument mit den Brechtüten. Liegt es wirklich „in jeder Hinsicht nahe, dass in Taxis sog. Brechtüten, wie dies in Flugzeugen üblich ist, mitgeführt werden„? Da muss dich dann demnächst doch mal nachfragen.