Manchmal ein wenig „blumig“ beim AG, das den Betroffenen „leider …. verurteilen“ muss

entnommen openclipart.org

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Ich hatte am Freitag über das BGH, Urt. v. 14.08.2014 –  4 StR 163/14 – berichtet (vgl. Kleiner Grundkurs im Abfassen von Urteilsgründen: Da darf nichts “hoch kochen”…). Das Fazit daraus ist m.E., dass der BGH eine sachliche, klare und letztlich emotionslose Abfassung der Urteilsgründe anmahnt/fordert. Dazu passt dann ganz gut 🙂 das AG Lüdinghausen, Urt. v. 12.05.2014 – 19 OWi-89 Js 511/14-46/14 – mit dem ich mich am Wochenende aus ganz anderem Grund befasst hatte. Da ist dann m.E. ein wenig „blumig“ formuliert, wenn es heißt:

„Der Betroffene hat sich genau, wie vorstehend geschildert, eingelassen zur Ursache der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene hat das Ereignis lebhaft geschildert, so dass das Gericht keinen weiteren Aufwand betrieben hat, sondern einfach der Einlassung des Betroffenen geglaubt hat. Diese Einlassung musste leider aber auch dazu führen, dass der Betroffene wegen Vorsatzes zu verurteilen war. Das Gericht hat insoweit einen rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung erteilt.“

Man fragt sich: „Einfach geglaubt“ ? Ja, was denn sonst, wenn man der „lebhaft“ (?) geschilderten Einlassung des Betroffenen folgen will. Und warum „leider“ wegen Vorsatzes zu verurteilen? Wenn das Gericht von der Richtigkeit der lebhaften Einlassung des Betroffenen überzeugt ist, dann muss es ihn verurteilen. was gibt es dazu bedauern – „leider“. Den Betroffenen wird es eher verwundern, wenn er den Eindruck bekommt, dass das Gericht ihn „leider“ wegen Vorsatzes verurteilen muss, also offenbar lieber nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt oder gar frei gesprochen hätte.

In der Sache hat das AG allerdings Recht. Der Betroffene hat aufgrund der getroffenen Feststellungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

„Der Betroffene fuhr nämlich mit weiteren Berufskollegen, die seinem Fahrzeug in einem anderen Fahrzeug folgten in Kolonne. Unmittelbar vor der Messstelle überholte der Betroffene einen Lkw. Er bemerkte dann, dass aus einer Einfahrt vor dem überholten Fahrzeug ein Fahrzeug sich auf die Gegenrichtung einordnete. Der Betroffene befürchtete einen Kollision und wollte wegen des ihm folgenden Fahrzeuges nicht bremsen und sich hinter das überholte Fahrzeug einsortieren, obgleich der hinter ihm fahrende Fahrzeugführer dies tat. Er entschied sich dann bewusst dazu Vollgas zu geben, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu überschreiten,  die er zuvor aufgrund eines eingestellten Tempomats eingehalten hatte. So überholte er mit deutlich höherer Geschwindigkeit als 100 km/h bewusst das überholte Fahrzeug und scherte auf die rechte Fahrspur ein. Hier bremste er nicht, sondern fuhr ungebremst weiter in der Hoffnung, der Tempomat werde die Geschwindigkeit schon wieder regulieren.“

Aber: „In diesem Augenblick konnte der Betroffene glücklicherweise durch die Polizei C bei seinem vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß mit dem genannten Messgerät „geblitzt“ werden.“ Also dann doch nicht „leider“ wegen eines vorsätzlichen Verstoßes verurteilt?

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