Schlagwortarchiv: Geschwindigkeitsüberschreitung

Motorradfahrer „siegt“ (?) mit 212 km/h, aber: Teures Missverständnis

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Ausgerechnet einen Videomesswagen der Autobahnpolizei hat sich ein 23-Jähriger Motorradfahrer als „Wettfahrtpartner“ auf der BAB A 24 ausgesucht. Der 23-jährige erreichte bei der Fahrt eine Geschwindigkeit von 212 km/h. Ob er damit gewonnen hat oder ob der Videomesswagen die Nase vorn hatte, wird in der Presse-Nachricht, die ich u.a. hier gefunden habe, nicht erwähnt.

Aber verloren hat der Motorradfahrer jedenfalls an ganz anderer Stelle. Erlaubt war auf der BAB nämlich nur eine Geschwindigkeit von 130 km/h. Die Fahrt wird also teuer: Nach Auskunft der Polizei „kostet“ die Wettfahrt drei Monate Fahrverbot und eine Geldbuße von 630 €.

Also: „Teures Missverständnis“ bzw. teure Wettfahrt und die Bestätigung des Satzes: Man soll sich seinen Partner immer gut aussuchen, egal wofür 🙂 . Allerdings: Wettfahrten im Straßenverkehr. Das geht gar nicht. Unabhängig von der Geschwindigkeitsüberschreitung: § 29 StVO lässt grüßen.

Ring frei zur nächsten Runde? oder: Geblitzt – ausgewertet von Privaten – Freispruch

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Der Kollege Noack hat vor kurzem von einem von ihm erstrittenen Urteil des AG Parchim berichtet (vgl. Geblitzt von der Vetro GmbH – Freispruch!), in dem dieses seinen Mandanten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen hat, offenbar weil die Messdaten von einer privaten Firma auswertet worden sind. Das Urteil des AG Parchim kenne ich (noch) nicht, mir ist aber von einem anderen Kollegen das AG Kassel, Urt. v. 14.04.2015 – 385 OWi – 9863 Js 1377/15 – übersandt worden.

Das hat den Betroffenen dort ebenfalls vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen. Nach den Feststellungen des AG erfolgte die Auswertung der Messdaten, die aus einer eine stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage 5350 der Firma Jenoptik stammten, ebenfalls faktisch durch die Fa. Jenoptik, ohne dass die Ergebnisse von der Behörde überprüft wurden. Das führt nach Auffassung des AG zur Unverwertbarkeit, also zu einem „Beweisverwertungsverbot“:

„Diese Umstände führen dazu, dass vorliegend faktisch ein Privatunternehmen die alleinige Auswertung der Datensätze übernommen hat.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens ureigene hoheitliche Aufgabe ist. Es ist daher völlig unverständlich, warum die Ordnungsbehörde ihre ureigene Aufgabe an ein Privatunternehmen vollständig delegiert und dieses nicht einmal überprüft. Unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen, dass das Privatunternehmen lediglich dann Geld für seine Arbeit bekomme wenn das Messergebnis verwertbar sei, ist hierfür der einzig nachvollziehbare Grund darin erkennbar, dass die Ordnungsbehörde die Delegation ihrer eigenen Aufgaben deshalb unternimmt, um eigene Kosten zu sparen. Hierbei verkennt die Ordnungsbehörde jedoch, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberwachungen nicht um ein Erwerbsgeschäft handelt mit welchem ein Gewinn erworben werden soll, sondern einzig und allein um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr.

Völlig unverständlich wird diese Situation spätestens dann, wenn man berücksichtigt, dass das hier faktisch auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß ein Gewinnstreben unterliegt, lediglich dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Das hierdurch entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung stellt ein Interessenkonflikt dar, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.

Unter Berücksichtigung dieser Sachlage konnte das Gericht keine hinreichende Überzeugung davon finden, dass die Messergebnisse, wie sie dem Gericht von der Ordnungsbehörde vorliegend präsentiert wurden, unverändert sind. Ohne eine entsprechende Überzeugungsbildung dahingehen sieht sich das gilt jedoch nicht in der Lage den Betroffenen entsprechen des Bußgeldbescheids zu verurteilen.“

Ring frei zur nächsten Runde? Na ja, jedenfalls wird man das bei Jenoptik nicht so gerne lesen. Und: ich bin mal gespannt, ob das OLG Frankfurt sich äußern muss, ob also die Staatsanwaltschaft in die Rechtsbeschwerde geht.

Die Entscheidung beweist: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren gibt es „Verteidigungspotential“.

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Ein wenig stifemütterlich behandelt habe ich in der letzten Zeit die „Rubrik“ „Bußgeldverfahren/OWi“. Da kommt es mir gerade Recht, dass ich auf den in meinem Blogordner hängenden und auf eine Veröffentlichung wartenden KG, Beschl. v. 27.10.2014 – 3 Ws (B) 467/14 stoße. Nichts Revolutionäres, aber eine recht schöne Zusammenfassung der Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit den Leitsätzen:

  1. Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer ist kein standardisiertes Messverfahren. 
  2. Der Tatrichter muss daher grundsätzlich mitteilen, wie lang die Messtrecke und wie groß der Verfolgungsabstand war.
  3. Bei Dunkelheit sind in der Regel Darlegungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich. Die von der Rechtsprechung entwickelten Richtwerte für die Messstrecke und den Verfolgungsabstand sind nicht starr anzuwenden. Abweichungen und Unklarheiten können durch weitere Feststellungen kompensiert werden.

die im Wesentlichen auf folgenden Ausführungen des KG basieren:

„Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dessen Überzeugungsbildung das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf prüft, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. BGH NJW 2007, 384). Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war. Wie der zumindest überwiegende Teil der oberlandes-gerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer allerdings nicht für ein standardisiertes Messverfahren (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVO 42. Aufl., Rn. 56b) im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BayObLG DAR 1996, 323; OLG Hamm DAR 1998, 75; OLG Koblenz DAR 1994, 248; Thüringisches OLG VRS 111, 195; a. A. wohl BGH NJW 1993, 3081), so dass sich der Tatrichter in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit auseinandersetzen muss. Insoweit hat die Rechtsprechung Richtlinien für die beweissichere Feststellung einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung entwickelt. Danach müssen die Messstrecke ausreichend lang und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleich bleibend und möglichst kurz sein; zugleich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich sein (vgl. Zusammenstellung und Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1369, 1540). Bei in Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführter Messung sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten erforderlich (BayObLG DAR 2000, 320; OLG Hamm DAR 2002, 176). Für die hier festgestellten Rahmenbedingungen gilt im Einzelnen: Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter war (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 3 Ws (B) 516/01 – [juris]; OLG Bamberg DAR 2006, 517; OLG Braunschweig DAR 1989, 110). Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 Meter betragen (vgl. BayObLG DAR 1996, 288; OLG Düsseldorf NZV 1990, 318; Thüringisches OLG aaO). Je kürzer die Messstrecke ist, desto genauere Angaben sind im Urteil über den Abstand zu machen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg DAR 1977, 52; Schleswig-Holsteinisches OLG VerkMitt 1974, Nr. 42).“

Die Entscheidung beweist mal wieder: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren gibt es „Verteidigungspotential“.

Raser muss doppelt zahlen, oder: Bloß keinen Kavalierstart

comic_yellow_carBei der morgendlichen Lektüre der „Westfälischen Nachrichten“ bin ich vorhin auf einen „uneinsichtigen Raser“ gestoßen, der jetzt doppelt zur Kasse gebeten wird. Falls er sich einen Verteidiger nimmt, wird der m.E. nicht viel Papier auf die Frage verschwenden müssen, ob von dem drohenden Fahrverbot abgesehen werden soll/kann. Schneller als der Mandant kann man nicht zeigen, dass nur die Festsetzung einer Geldbuße nicht reicht. In der WN-Meldung heißt es:

„Gleich zweimal tappte ein Autofahrer am Dienstagmittag auf dem Rüschhausweg in die Radarfalle der Polizei. Nachdem die Beamten ihn das erste Mal gestoppt hatten, trat er gleich wieder zu sehr aufs Gaspedal.

Um 13.20 Uhr stoppten die Beamten den Mann aus Havixbeck, als er bei erlaubten 70 km/h mit 118 km/h unterwegs war. Das bedeutet ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Der 25-Jährige war darüber nicht erfreut. Als er mit seinem BMW gegen 13.30 Uhr den Kontrollort verließ, beschleunigte der Havixbecker seinen Wagen bis auf 99 km/h. Für die Überschreitung von 29 km/h muss er nun weitere 80 Euro bezahlen und bekommt noch einen Punkt.“

In solchen Situationen hilft nur: Keep cool. :-). Kavaliersstart bringt nur Verdruss.

Manchmal ein wenig „blumig“ beim AG, das den Betroffenen „leider …. verurteilen“ muss

entnommen openclipart.org

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Ich hatte am Freitag über das BGH, Urt. v. 14.08.2014 –  4 StR 163/14 – berichtet (vgl. Kleiner Grundkurs im Abfassen von Urteilsgründen: Da darf nichts “hoch kochen”…). Das Fazit daraus ist m.E., dass der BGH eine sachliche, klare und letztlich emotionslose Abfassung der Urteilsgründe anmahnt/fordert. Dazu passt dann ganz gut 🙂 das AG Lüdinghausen, Urt. v. 12.05.2014 – 19 OWi-89 Js 511/14-46/14 – mit dem ich mich am Wochenende aus ganz anderem Grund befasst hatte. Da ist dann m.E. ein wenig „blumig“ formuliert, wenn es heißt:

„Der Betroffene hat sich genau, wie vorstehend geschildert, eingelassen zur Ursache der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene hat das Ereignis lebhaft geschildert, so dass das Gericht keinen weiteren Aufwand betrieben hat, sondern einfach der Einlassung des Betroffenen geglaubt hat. Diese Einlassung musste leider aber auch dazu führen, dass der Betroffene wegen Vorsatzes zu verurteilen war. Das Gericht hat insoweit einen rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung erteilt.“

Man fragt sich: „Einfach geglaubt“ ? Ja, was denn sonst, wenn man der „lebhaft“ (?) geschilderten Einlassung des Betroffenen folgen will. Und warum „leider“ wegen Vorsatzes zu verurteilen? Wenn das Gericht von der Richtigkeit der lebhaften Einlassung des Betroffenen überzeugt ist, dann muss es ihn verurteilen. was gibt es dazu bedauern – „leider“. Den Betroffenen wird es eher verwundern, wenn er den Eindruck bekommt, dass das Gericht ihn „leider“ wegen Vorsatzes verurteilen muss, also offenbar lieber nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt oder gar frei gesprochen hätte.

In der Sache hat das AG allerdings Recht. Der Betroffene hat aufgrund der getroffenen Feststellungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

„Der Betroffene fuhr nämlich mit weiteren Berufskollegen, die seinem Fahrzeug in einem anderen Fahrzeug folgten in Kolonne. Unmittelbar vor der Messstelle überholte der Betroffene einen Lkw. Er bemerkte dann, dass aus einer Einfahrt vor dem überholten Fahrzeug ein Fahrzeug sich auf die Gegenrichtung einordnete. Der Betroffene befürchtete einen Kollision und wollte wegen des ihm folgenden Fahrzeuges nicht bremsen und sich hinter das überholte Fahrzeug einsortieren, obgleich der hinter ihm fahrende Fahrzeugführer dies tat. Er entschied sich dann bewusst dazu Vollgas zu geben, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu überschreiten,  die er zuvor aufgrund eines eingestellten Tempomats eingehalten hatte. So überholte er mit deutlich höherer Geschwindigkeit als 100 km/h bewusst das überholte Fahrzeug und scherte auf die rechte Fahrspur ein. Hier bremste er nicht, sondern fuhr ungebremst weiter in der Hoffnung, der Tempomat werde die Geschwindigkeit schon wieder regulieren.“

Aber: „In diesem Augenblick konnte der Betroffene glücklicherweise durch die Polizei C bei seinem vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß mit dem genannten Messgerät „geblitzt“ werden.“ Also dann doch nicht „leider“ wegen eines vorsätzlichen Verstoßes verurteilt?