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Mund auf, sonst wird die Geldbuße teuerer/zu hoch

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Bunt durcheinander geht es in der Frage, wie und ab wann müssen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden, wenn eine Regelgeldbuße festgesetzt wird. Dazu hatte sich im vergangenen Jahr bereits der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm zu Wort gemeldet (vgl. hier: Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse: Arbeitsloser: Ja, Rentner. Nein?) und in meinen Augen recht großzügig entschieden, dass selbst bei einer Geldbuße von 1.000 € keine besonderen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sein sollen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese außergewöhnlich gut oder schlecht sind. In die Diskussion hat sich jetzt auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013, 1 RBs 72/13 – eingeschaltet. Er sieht die Dinge moderater und reduziert die Grenze auf 500 €. Für mich übrigens immer noch zu hoch.

Allerdings: Entscheidend ist immer, dass der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt Angaben macht. Lässt er sich zu seinem wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ein, ist nach der Rechtsprechung von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Von daher ist es Sache des Betroffenen, sich jedenfalls zu diesem Punkt einzulassen, um die Regelwirkung zu durchbrechen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnis deutlich unterdurchschnittlich sind. Wegen der Regelwirkung liegt hierin, wie das OLG Hamm wohl zu Recht ausführt, wie bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit eines Regelfahrverbots wegen beruflicher Folgen kein Verstoß gegen den „nemo tenetur“ – Grundsatz vor.

Also: Mund auf, sonst wird es teuerer.

 

 

Alles wird teurer: Auch das „Schwarzfahren“ – kostet demnächst 60 €

Alles wird teurer: Auch das „Schwarzfahren“. Das kostet demnächst 60 €. So fordern es die Länderverkehrsminister auf der Verkehrsministerkonferenz am 10./11. April 2013 vom Bund (vgl. hier die PM und ein Bericht aus der NVZ). Geändert werden soll aber nicht etwa § 265a StGB – Beförderungserschleichung – sondern § 12 EVO, der den Reisenden zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder er sich zwar sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann.

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen ist mit der Erhöhung sehr einverstanden(vgl. hier). Dazu heißt es in der NVZ:

„Diese Entscheidung ist überfällig, denn der bisherige Betrag von 40 Euro gilt seit zehn Jahren und schreckt vor allem notorische Schwarzfahrer kaum noch ab“, zollt der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) Beifall. Nach etwa 16 Fahrten innerhalb einer Stadt, bei denen er nicht erwischt werde, habe ein Schwarzfahrer das Bußgeld bereits wieder hereingeholt, rechnet VDV-Hauptgeschäftsführer Oliver Wolff vor. Dabei sei der Schaden enorm. „Den Nahverkehrsunternehmen entgehen durch Schwarzfahrer pro Jahr 250 Millionen Euro Einnahmen“, klagt der Verkehrsexperte. Dazu kämen „100 Millionen Euro für das Kontrollpersonal“. Deshalb sei ein höheres Bußgeld „ein sinnvoller und notwendiger Schritt“, so Wolff, der „für Wiederholungstäter 120 Euro Bußgeld“ fordert.

Absehen vom Fahrverbot – musste die Sache vielleicht doch zum BGH?

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Den OLG Bremen, Beschl. v. 15.11.2012 – 2 Ss Bs 82/11 – habe ich mehrfach gelesen und weiß nicht so richtig, was das OLG mir wegen des Fahrverbotes eigentlich sagen will. Es geht um das Absehen vom Fahrverbot (allein) gegen Erhöhung einer Geldbuße. Das sieht m.E. die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise anders als das OLG Bremen. Von daher wäre vielleicht dann doch, anders alsd as OLG Bremen meint,  eine Vorlage an den BGH mal wieder ganz interessant gewesen. Der hat ja auch länger nichts mehr zum Fahrverbot gesagt bzw. sagen müssen. Es geht für mich um folgende Passagen aus dem OLG Bremen, Beschl.:

„… Der BGH hat in beiden Entscheidungen folgenden (nur hinsichtlich der angeführten Normen unterschiedlichen) Leitsatz formuliert:

 „In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 [und Absatz 2 Satz 2] BKatV ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne dass es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein.“

 Dieser Leitsatz ist in der Folgezeit in dem bereits zitierten Sinn interpretiert worden, wonach die Entscheidungsgründe sich zu dem Bewusstsein des Tatrichters vom Absehen des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße verhalten müssten (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409). Der Leitsatz ist indes in erster Linie vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsansicht einiger Gerichte und deren Auffassung vom Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen. Vor allem hierzu verhalten sich auch die Gründe in den beiden BGH-Entscheidungen. Dort wird an keiner Stelle explizit die Forderung aufgestellt, der Tatrichter müsse in den Urteilsgründen sein Bewusstsein von der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot (allein) gegen Erhöhung der Geldbuße zu erkennen geben. Dem BGH ging es vielmehr ersichtlich darum, gestützt auf die Regelungen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV a. F. (entspricht § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV n. F.) herauszustellen, dass die Gerichte gerade keine Verpflichtung trifft, „die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind“ (BGHSt 38, 125, 136; 231, 236). Weiter heißt es dazu in beiden Beschlüssen: „Der Tatrichter muss sich aber einer solchen Möglichkeit – nicht anders als die Verwaltungsbehörde – bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben.“ Insbesondere die weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom 17.03.1992 machen deutlich, dass auch nach Ansicht des BGH alleine die Erhöhung der Geldbuße nie ausreicht, um ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen: „Weist der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten auf, die nicht schon die Beharrlichkeit des Verstoßes als solche ausnahmsweise in Frage stellen, so kann der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann“ (BGHSt 38, 231, 237). Bei richtigem Verständnis der Entscheidungsgründe des BGH kann der Tatrichter daher zwar nur dann vom Fahrverbot absehen, wenn die gewünschte Denkzettel- und Besinnungswirkung mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Diese Frage stellt sich aber auch nach Ansicht des BGH erst dann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist.

Die in der Folgezeit von der Rechtsprechung aus den Leitsätzen jener Entscheidungen gezogene Schlussfolgerung, der Tatrichter müsse sich damit auseinandergesetzt haben, ob von der Verhängung des Fahrverbotes nicht allein deshalb abgesehen werden könne, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt schon durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen sei und dies müsse auch den Urteilsgründen zu entnehmen sei (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409), verkennt dieses Stufenverhältnis der Voraussetzungen. Erkennt der Tatrichter schon keine Umstände für ein Absehen, ist ihm auch kein Rechtsfolgeermessen dahingehend eingeräumt, alleine wegen der möglichen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. In dem Fall kann von ihm aber auch nicht gefordert werden, dass er sich in den Gründen zu dieser Frage verhält. Auch vor dem Hintergrund dessen, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und daher gerade in Bußgeldsachen keine übertrieben hohen Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 291, 299; Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 43; OLG Rostock, DAR 2001, 421; Seitz in: Göhler, a. a. O., § 71, Rn. 42), ist es ausreichend, wenn der Tatrichter zu erkennen gibt, dass ihm überhaupt bewusst war, aufgrund der Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV über Rechtsfolgeermessen zu verfügen (im Ergebnis wie hier: OLG Hamm – 3. Bußgeldsenat -, JMBl. NW 1996, 248; a. A. OLG Hamm – 2. Bußgeldsenat -, DAR 2000, 129, 130).“

Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse: Arbeitsloser: Ja, Rentner. Nein?

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Das OLG Hamm hat am 20.03.2012 zwei Beschlüsse erlassen, die für mich nicht miteinander in Einklang stehen. In beiden Verfahren hatten die AG jeweils Geldbußen von 1.000 € festgesetzt. In beiden Verfahren waren zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen keine näheren Feststellungen getroffen worden. In einem Verfahren hat das OLG die Rechtsbeschwerde verworfen. In dem anderen Verfahren hat es das amtsgerichtliche Urteil wegen Lücken in den Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.

Der Unterschied:

  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v., 20.03.2012 – III 3 RBs 440/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Rentner. Da sagt das OLG: Allein der Umstand lässt nicht auf außergewöhnliche schlechte Verhältnisse schließen, die besondere Feststellungen erfordert hätten.
  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III 3 RBs 441/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Arbeitslosen. Da sagt das OLG:Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen und erfordert tatsächliche Feststellungen zu der Frage.

M.E. passen die beiden Beschlüsse nicht zusammen: Es ist zwar richtig, dass allein der Umstand, dass der Betroffene Rentner ist nicht sofort auf außergewöhnliche schlechte wirtschaftliche Verhältnisse schließen lässt. Aber: Muss nicht der Umstand, dass es – wie es wohl allgemein bekannt ist – eine große Zahl Rentner gibt, die nur eine kleine Rente beziehen, die oft nicht oder nicht viel höher als Arbeitslosengeld ist, dazu führen, dass im Urteil dargelegt werden muss, welche Rente der betroffene Rentner erhält? Wenn ich das nicht weiß, muss man m.E. zugunsten des Betroffenen davon ausgehen, dass er nur eine kleine Rente bekommt und dann Feststellungen fehlen, wie er davon die Geldbuße von 1.000 € zahlen soll.

Ich hätte im zweiten Fall auch aufgehoben.

250 €/500 € – sind das noch geringfügige Geldbußen?

Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei Geldbußen von 250/500 € noch um geringfügige Geldbußen handelt, hat Bedeutung für den erforderlichen Umfang zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsrichters. Das OLG Jena, Beschl. v. 01.09.2011 – 1 Ss Bs 66/11 beantwortet die Frage mit „grundsätzlich ja“, und führt dazu aus:

„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in dem Urteil nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen fehlen.
Entbehrlich sind solche Feststellungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 OWiG in der Regel bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Als geringfügig sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung solche Ordnungswidrigkeiten an, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250 € geahndet werden. Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise aber auch bei einer Geldbuße bis zu 500 € entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22.12.2004, Az.: 1 Ss 282/04). „

Ergebnis/Folgerung: Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen muss also vorgetragen werden.