Schlagwortarchiv: Geldbuße

Was die „Bild“-Zeitung so alles weiß: „Fahrer können sich mit Smartuhr strafbar machen“ (?)

entnommen wikimedia.org Urheber Jojoball89

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Auf BILD.de ist vor einigen Tagen unter der Überschrift:“Apple Watch & Co. im Straßenverkehr Fahrer können sich mit
Smartuhr strafbar machen“ ein Beitrag erschienen, in dem es u.a. hieß: 

Wer beim Autofahren mit seiner Smartwatch telefoniert oder schreibt – und dabei von der Polizei erwischt wird – muss Strafe zahlen. Wer ausschließlich die Uhr-Funktion nutzt, dem drohe aber keine Geldstrafe.

Das sagte ein Pressesprecher der Polizei Berlin am Freitag der BILD.

„Benutzt der Fahrer das Gerät ähnlich wie ein Mobiltelefon oder bedient die Programme, dann ist das unzulässig im Sinne der Vorschriften“, sagte der Sprecher. Dem Fahrer drohe dann eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.“

Na, da war ich dann aber doch ein wenig erstaunt. Nicht darüber, dass eine Geldstrafe“ droht – wenn überhaupt bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, um den es dann wohl gehen soll eine Geldbuße, aber solche „Kleinigkeiten“ werden in der Berichterstattung eh meist übersehen. Nein, erstaunt darüber, dass die „Polizei Berlin“ – wer immer das ist – offenbar davon ausgeht, dass bei der Benutzung einer „Smart-Uhr“ beim Führen eines Kraftfahrzeuges die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt sind.

Da muss man sich dann aber bitte auch mal die Vorschrift ansehen und schauen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Tut man das, stößt man als erstes auf den Begriff des „Mobil- oder Autotelefons“. Und schon da hängt es bei mir. Denn entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist – so wenigstens bisher die Literatur und Rechtsprechung ist -, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren. Ist das mit einem Gerät nicht möglich, greift § 23 Abs. 1a StVO nicht ein. Deshalb fallen ja auch z.B. Geräte wie ein iPOD, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann,  nicht unter den Begriff des Mobiltelefons i.S. des § 23 StVO (AG Waldbröl, Urt. v. 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14 und dazu: Ist ein iPod ein Mobiltelefon?).Und vom Wortlaut der Vorschrift -„…..telefon“ passt es auch nicht.

Aber selbst wenn: Nach § 23 Abs. 1a StVO muss das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden“. Und? Nun ich nehme die Smartwatch nicht auf und halte sie auch nicht i.S. der Vorschrift, sondern ich habe die Smartwatch im Zweifel wie eine Armbanduhr am Arm. M.E. verlassen wir da also den Anwendungsbereich der Vorschrift und es wird eine Analogie zu Lasten des Betroffenen. Die Diskussion hatten wir schon beim OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.06.2008 – 1 Ss 187/08 und der Frage des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO bei Benutzung eines Mobiltelefons unter Verwendung der Blue-Tooth-Funktion und eines Earsets.

Also: Liebe (?) Bildzeitung und „Polizei Berlin“: (M..E.) liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO nicht vor. Aber das wird dann sicherlich bald ein AG entscheiden müssen und dann das entsprechende OLG. Wahrscheinlich das AG Berlin-Tiergarten und das KG, wenn die „Polizei Berlin“ ernst macht und denjenigen, den sie beim „Benutzen“ einer Smartwatch während des Autofahrens erwischt, mit einer „Geldstrafe“ bestraft. 🙂

Was haste im Portmonee? – das muss man den Betroffenen fragen…

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Nun, die Geldbuße und deren Höhe sind im OWi-Verfahren sicherlich ein Nebenkriegsschauplatz, aber ggf. doch mit Auswirkungen beim Fahrverbot. Denn werden bei der Bemessung der Geldbuße Fehler gemacht, die zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils durch das OLG Führen, kann der dadurch entstehende „Zeitgewinn“ in der neuen Hauptverhandlung dazu führen, dass ggf. dann wegen langen Zeitablaufs von einem Fahrverbot abgesehen wird/werden muss. Von daher darf/sollte man als Verteidiger die mit der Geldbuße zusammenhängenden Fragen nicht ganz aus den Augen verlieren. Deshalb zu der Problematik dann heute der Hinweis auf den OLG Oldenburg, Beschl. v.29.10.2014 –  2 Ss (0Wi) 278/14, in dem das OLG nicht ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen beanstandet und deshalb aufgehoben und zurückverwiesen hat.

„Im Urteil fehlen jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG kommen die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bemessung der Höhe der Geldbuße in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Bei Geldbußen von mehr als 250,- € sind jedoch wegen Überschreitens dieser Geringfügigkeitsgrenze in der Regel nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich (Göhler/Gürtler OWiG 16. Aufl. § 17 Rdn. 24). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber bei Geldbußen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung entsprechen (Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 22.12.2004 1 Ss 282/04 juris; Göhler OWiG a.a.O.).

Im vorliegenden Fall beträgt die Geldbuße für die Geschwindigkeitsüberschreitung nach der Bußgeldkatalogverordnung 240,- E, für das Rechtsüberholen 100,- E. Da das Amtsgericht lediglich eine geringfügige Erhöhung der Regelgeldbuße für die Geschwindigkeitsüberschreitung um 25,- € für das Rechtsüberholen vorgenommen hat, darüber hinaus die Geldbuße lediglich 15,- über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der oben genannten zitierten Literatur und Rechtsprechung einen Sachverhalt als gegeben an, bei dem Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße erforderlich sind.

In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (Beschluss vom 13.06.2013 1 RBs 72/13 juris) hält der Senat Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Festsetzung einer Regelgeldbuße von mehr als 250 aber nur dann für entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind und dieser auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht. Das OLG Hamm hat dieses zutreffend damit begründet, dass das Gericht Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht erzwingen könne und Aufklärungsmöglichkeiten, wie z. B. Durchsuchungen, vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Sanktion als unverhältnismäßig erachtet werden müssten.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, ob der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Insofern vermag der Senat nicht zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Erfordernis, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen, vorliegt.

Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot führt die rechtsfehlerhafte Entscheidung über die verhängte Geldbuße zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches insgesamt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beanstandungen der Generalstaatsanwaltschaft – soweit es die Verhängung des Fahrverbotes betrifft – durchgreifen würden.“

Erhöhung der Geldbuße – rechtlicher Hinweis erforderlich?

© frogarts - Fotolia.com

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In der Rechtsprechung der OLG ist vor einiger Zeit die Frage diskutiert worden, ob im Bußgeldverfahren ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) erteilt werden muss, wenn die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße erhöht werden soll. Das hatten das OLG Hamm und das OLG Jena bejaht,. Anders haben das das OLG Stuttgart und das OLG Bamberg gesehen. Und anders sieht es auch das KG im KG, Beschl. v. 10.03.2014 – 3 Ws (B) 78/14:

„Dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (so Thüringer OLG VRS 113, 330 [bei guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen]; OLG Hamm DAR 2009, 99), zweifelt der Senat schon deshalb an, weil es eines derartigen Hinweises nicht einmal bedarf, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten mündlichen Verhandlung die Tagessatzhöhe oder –anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern will (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 411 Rn. 11).“

Das KG hat die Frage dann aber letztlich offen gelassen. Denn der Verteidiger hatte die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in zulässiger Weise über die Verfahrensrüge begründet (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). „Denn der Beschwerdeführer hat erst mit am 27. Februar 2014 eingegangenem Schriftsatz (vom „28. Februar 2014“) erklärt, dass er in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße hingewiesen worden ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine (zulässige und berücksichtigungsfähige) Rechtsausführung, sondern um eine nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist und damit verspätet vorgebrachte Tatsache. Im Übrigen hätte die ordnungsgemäße Erhebung der Verfahrensrüge auch der Darlegung der mit dem Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 4a SsRs 66/13 – [juris]).“

Also ohne ordnungsgemäße Verfahrensrüge „läuft eh nichts“. Ob die allerdings auch noch die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte  Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, ist m.E. zweifelhaft. Was soll die mit der Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung zu tun haben?D afür bleibt das KG eine Begründung schuldig. Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart bringt da nichts. Denn auch da ist dieser Begründungsaufwand m.E. nicht ausreichend begründet gewesen. Man sieht aber mal wieder, wie schnell sich solche Dinge verselbständigen

 

„ein drückendes Problem“ – das AG Lüdinghausen und der Stuhldrang

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Gelegentlich dann mal doch noch Entscheidungen zum Fahrverbot, allerdings nicht aus der Feder eines OLG-Senats, sondern vom AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.2.2014 – 19 OWi 89 Js 155/14 – 21/14  mit zwei ganz interessanten Fragen: Nämlich einmal die Frage der Rechtfertigung des Geschwindigkeitsverstoßes und dann eine Spezialproblematik bei der Frage: Erhöhung der Geldbuße. Im Einzelnen

Mit seiner Einlassung: Notstandsähnliche Situation, hatte der Betroffene keinen Erfolg. Das AG nimmt die die Einlassung: „Stuhldrang“ offenbar nicht ab; das ist m.E. dem Urteil deutlich anzumerken. Es untersucht die Frage dann beim Fahrverbot im Rahmen eines Augenblickversagens, was m.E. systematisch nicht ganz sauber ist, da im Fall des Vorliegens dieses Rechtsfertigungsgrundes der Betroffene hätte frei gesprochen werden müssen. Die Frage: Augenblicksversagen bzw. geminderte subjektive Vorwerfbarkeit stellt sind dann erst in einem zweiten Schritt. Das AG führt insoweit aus:

„Soweit sich der Betroffene dahin eingelassen hat, er habe den Geschwindigkeitsverstoß deshalb begangen, weil er unaufmerksam gewesen sei infolge eines starken Stuhldrangs, so konnte dies nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot aufgrund einer so genannten „notstandsähnlichen Situation“ führen. Zwar hat der Betroffene glaubhaft erklärt, er habe diesen Stuhldrang während der Fahrt verspürt, sei dann auch mit unangepasster Geschwindigkeit an der Messstelle entlang gefahren und habe schließlich wenige Meter nach dem Ende des Geschwindigkeitsbegrenzungsbereichs ein Maisfeld aufgesucht, um dort seine Notdurft zu erledigen. Dies entschuldigt jedoch den in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß nicht, da der Betroffene ergänzend glaubhaft ausgeführt hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide. Vor diesem Hintergrund hätte der Betroffene erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage war, die Fahrt anzutreten. Gegebenenfalls hätten Umwege gefahren werden müssen, um es jederzeit zu ermöglichen, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Auch hätte sich eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar  -beendigung angeboten.“

Na ja, nicht zwingend, aber vertretbar.

Das AG beschränkt dann aber das Fahrverbot und nimmt die Fahrerlaubnisklassen C und CE aus. Eine Erhöhung der Geldbuße lehnt es ab – gegen die h.M. der OLG:

„§ 4 Abs. 4 BKatV („Erhöhung der Geldbuße bei Absehen vom Fahrverbot“) kam hier nicht zur Anwendung, da es sich nach Ansicht des Gerichtes bei der Beschränkung des Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten nicht um ein teilweise Absehen von einem Regelfahrverbot handelt (vgl. Krumm, in NK-GVR, 1. Aufl. 2014, § 25 StVG, Rn. 61; a.A aber die h.M., so u.a. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rn. 6; OLG Jena zfs 2007, 412; OLG Hamm DAR 2006, 100). Insbesondere enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung keine Vorschrift, aus der sich ergibt, dass stets ein alle Fahrzeugarten betreffendes Fahrverbot als Regel festzusetzen wäre – vielmehr ist auf den Erziehungszweck des Fahrverbots abzustellen und der Umfang im Hinblick auf die betroffenen Fahrzeugarten hieran auszurichten.“

Auch das m.E. nicht zwingend, denn Ausgangspunkt ist die Beschränkung des Fahrverbotes. Das ist ein teilweises Absehen und führt zu § 4 Abs. 4 BKatV. Nun, den Betroffenen wird die a.A. des AG gefreut haben.

Fahrverbot: Absehen gegen erhöhte Geldbuße ist auf jeden Fall zu prüfen

© J. Steiner - Fotolia.com

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„In der Not frisst der Teufel Fliegen“, heißt es. Übertragen auf das Bußgeldverfahren meint das: In der Not = wenn es nicht viel neue Entscheidungen gibt – muss man eben auch mal über solche berichten, die nicht viel Neues bringen. Und das ist der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.11.2013 – 1 Ss Bs 36/13, der ein amtsgerichtliches Urteil, durch das ein Fahrverbot auf der Grudnlage von § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzt worden war, aufgehoben hat. Begründung: Nicht ausreichende Feststellungen zu den Vorahndungen: Denn: Erfolgt die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BKatV, weil also der Betroffene bereits in der Vergangenheit einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, so müssen die Urteilsfeststellungen aussagekräftige Angaben zu den früheren Verstößen, insbesondere zum Datum der Tatbegehung und zur Höhe der überschrittenen Geschwindigkeit, enthalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht das Prüfen der Voraussetzungen zu ermöglichen.

Insoweit nichts Neues, sondern gängige OLG-Rechtsprechung, die dem AG aber wohl nicht bekannt war 🙁 . Ganz interessant dann ein weiterer Hinweis des OLG:

„b) Damit konnte auch die festgesetzte Geldbuße nicht bestehen bleiben. Denn für den Fall, dass das Amtsgericht aufgrund von in einer erneuten Hauptverhandlung ergänzend getroffenen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV bejaht, wird es trotz der damit verbundenen Indizierung einer groben Pflichtverletzung i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. Senat, Beschluss vom 5.3.2010 – 1 Ss Rs 1/10 m.w.N.) zu prüfen haben, ob der vom Gesetzgeber mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann (Senat, a.a.O. m.w.N., Kammergericht, Beschluss vom 10.2.1997 – 2 Ss 326/96 – 3 Ws (B) 622/96, 3 Ws (B) 622/96, 2 Ss 326/96,- […]). Auch wenn im Hinblick auf das Regel-Ausnahmeverhältnis für die Einzelfallprüfung, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist oder nicht, nur noch eingeschränkt Raum ist (vgl. BGH NZV 1992, 286; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37; OLG Oldenburg NZV 1993, 198), kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu diesem Ergebnis gelangt.“

Auch nichts bahnbrechendes Neues, aber es hatte dazu m.E. schon länger kein OLG mehr ausgeführt. Also schön, dass das OLG Zweibrücken mal wieder daran erinnert.