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Fahrverbot – Urteilsgründe – Wie müssen sie beschaffen sein?

Die letzte Station, ggf. eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen, das den Betroffenen zu einem Fahrverbot verurteilt, sind häufig fehlerhafte = lückenhafte (§ 267 StPO) Urteilsgründe. Eine besondere, für manchen Verteidiger auch überraschende Rolle, spielt dabei die Frage, wie konkret sich der Amtsrichter mit der Frage der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße auseinandersetzen muss. Eine Problematik, die Anfang der 90iger Jahre eine größere Rolle gespielt hat und dann ein wenig in Vergessenheit geraten ist.

Nun hat sie das OLG Hamm, Beschl. v. 01.07.2011 – III 1 RBs 99/11 wieder hervorgeholt. Das OLG weist – wie auch schon die Rechtsprechung in der Vergangenheit – darauf hin, dass der Tatrichter bei der Anordnung eines Regelfahrverbots die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, nicht ausdrücklich ansprechen muss, wenn es sich bei der Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt. Insoweit nichts Neues, aber man muss in geeigneten Fällen an diese Nuance denken und prüfen, ob das Urteil ggf. Ausführungen dazu enthalten muss. Nach Auffassung des OLG bemisst sich die Schwere des Verstoßes im Übrigen nicht nur anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation.

Also: Nicht unbedingt der „Messsieger“ liegt vorn.

Vorsatz bei der Drogenfahrt – Höhe der Geldbuße – alles nicht ausreichend begründet….

Oft übersehen, von den OLG aber immer wieder gefordert und angemahnt – die tatsächlichen Feststellungen zum Vorsatz, also zur subjektiven Seite, und auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn es um höhere Geldbußen geht. Beides vermisst das OLG Bremen, Beschl. v. 24.06.2011 – Ss (Bs) 120/11 und hat deshalb das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. An sich nichts bahnbrechend Neues, aber eine Erinnerung an den Verteidiger, bei der Begründung der Sachrüge, den Finger in diese ggf. vorliegenden Wunden zu legen. Im Beschluss heißt es:

„…Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht, da er keine Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen enthält und insoweit die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht zu tragen vermag. Die Generalstaatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die im Blut des Betroffenen festgestellte Betäubungsmittelkonzentration von 2,2 ng/l THC den Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/l THC nur geringfügig überschritten hat und vor diesem Hintergrund eine fahrlässige Tat ernstlich in Betracht zu ziehen war.

Auch der Rechtsfolgenausspruch weist durchgreifende sachlich-rechtliche Mängel auf.

Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Verhängung einer Geldbuße und die Anordnung des Fahrverbotes rechtfertigen zu können. Das angefochtene Urteil enthält nämlich keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere den wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Festsetzung der Geldbuße auf den Regelsatz von 500,00 Euro durch das Tatgericht rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. In zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht. Zwar bleiben diese in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit „geringfügig“ ist. Diese Geringfügigkeitsgrenze wird aber derzeit bei 250,00 Euro angenommen. Bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die

Zumessungserwägungen aufzunehmen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage Rn. 29, Mitsch in KK-OWiG, 3. Auflage, § 17 Rn. 92). Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt nicht deshalb, weil der Regelfall aus Ziffer 242 BKat vorliegt. Denn gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. OLG Hamm vom 28.06.2003, 3 Ss Owi 182/03).“

Bringt zumindest Zeitgewinn und der kann dann im zweiten Durchlauf von Bedeutung sein/werden.