Die Verfechter der Auffassung, dass mehrere Fahrverbote auch dann nebeneinander vollstreckt werden können/müssen, wenn zumindest ein Fahrverbotsentscheidung die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt, wird eine Entscheidung des AG Viechtach – zuständig im Übrigen insoweit für ganz Bayern – nicht gefallen. Denn dieses hat im AG Viechtach, Beschl. v. 14.10.2011 – 6 II OWi 818/11 ausgeführt: Auch Fahrverbote, bei denen dem Betroffenen die sog. Schonfrist des § 25 Abs. 2 StVG eingeräumt ist, werden nacheinander und nicht parallel vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig werden. :-(. Grund: Vorbeugung voon Mißbrauch.
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Wegfall des Fahrverbotes: Wie berechnet sich der lange Zeitablauf – oder: OLG kneift bei Vorlage
Nachdem sich gerade das OLG Zweibrücken mit dem Wegfall des Fahrverbotes nach längerem Zeitablauf beschäftigt hat (vgl. hier) und das Fahrverbot nach einer Frist von (nur) 1 Jahr und 9 Monaten hatten wegfallen lassen, befasst sich auch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.08.2011 – 2 SsBs 172/11 – mit dieser Frage. Das OLG Oldenburg geht aber nach wie vor von einem Zeitraum von zwei Jahren aus, der zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung liegen muss. Grundsätzlich nicht maßgebend sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder des Wirksamwerdens des Fahrverbotes. Insoweit also nichts Neues, sondern nur Bestätigung der wohl h.M. in dieser Frage.
Nicht ganz einheitlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Frage gesehen, auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung der Frist abzustellen ist. Teilweise wird nämlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das OLG abgestellt. An sich also eine Frage, die durch den BGH aufgrund einer Vorlage mal entschieden werden könnte. Das OLG Oldenburg hat aber insoweit gekniffen mit der Begründung: Tatfrage.
Sehr schön: Kein Fahrverbot mehr 1 Jahr 9 Monate nach dem Verstoß
Bislang war es ganz h.M. in der Rechtsprechung der OLG, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen Zeitablaufs erst nach einer Frist von i.d.R. zwei Jahren zwischen Tat und Urteil in Betracht kommt (vgl. dazu zuletzt u.a. OLG Bamberg zfs 2008, 469.). Die OLG gehen davon aus, dass nach diesem Zeitablauf das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten und, wenn keine besonderen Umstände für die Annahme vorliegen, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist, von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden kann. Die Grenzen dieses Zeitraum haben aber in der letzten gebröckelt. So hat z.B. das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe VRR 2007, 351 = DAR 2007, 528 = VRS 112, 123) bereits nach 23 Monaten von einem Fahrverbot abgesehen. Das OLG Hamm (StV 2004, 489 = VA 2007, 157 = DAR 2004, 535) und das OLG Nürnberg (VA 2011, 49 = StRR 2011, 3 [Ls.] haben – allerdings bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB – einen Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten ausreichend sein lassen. Beide OLG haben sich dabei auf die o.a. BGH-Entscheidung bezogen, die davon ausgegangen ist, dass nach einem so langen Zeitraum ein Fahrverbot nach § 44 StGB nicht mehr erforderlich sei. Das wendet der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25. 8. 2011 – 1 SsBS 24/11 – jetzt – soweit ersichtlich – als erstes OLG auf das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG an. Sehr schön und beachtenswert.
Fahrverbot – Urteilsgründe – Wie müssen sie beschaffen sein?
Die letzte Station, ggf. eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen, das den Betroffenen zu einem Fahrverbot verurteilt, sind häufig fehlerhafte = lückenhafte (§ 267 StPO) Urteilsgründe. Eine besondere, für manchen Verteidiger auch überraschende Rolle, spielt dabei die Frage, wie konkret sich der Amtsrichter mit der Frage der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße auseinandersetzen muss. Eine Problematik, die Anfang der 90iger Jahre eine größere Rolle gespielt hat und dann ein wenig in Vergessenheit geraten ist.
Nun hat sie das OLG Hamm, Beschl. v. 01.07.2011 – III 1 RBs 99/11 wieder hervorgeholt. Das OLG weist – wie auch schon die Rechtsprechung in der Vergangenheit – darauf hin, dass der Tatrichter bei der Anordnung eines Regelfahrverbots die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, nicht ausdrücklich ansprechen muss, wenn es sich bei der Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt. Insoweit nichts Neues, aber man muss in geeigneten Fällen an diese Nuance denken und prüfen, ob das Urteil ggf. Ausführungen dazu enthalten muss. Nach Auffassung des OLG bemisst sich die Schwere des Verstoßes im Übrigen nicht nur anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation.
Also: Nicht unbedingt der „Messsieger“ liegt vorn.
Wochenspiegel für die 28. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand
Wir berichten über
- eine mit dem Gesetz verhinderte Durchsuchung beim Rechtsanwalt.
- die Affäre Schlie in Schleswig-Holstein, vgl. auch hier,
- ein Loch in einer Kreissstraße, vgl. auch hier,
- die Untätigkeitsbeschwerde, hier und hier, zwar Familienrecht, aber die Gedanken kann man übertragen,
- das Auskunftsverweigerungsrecht,
- das Fahrverbot bei einem Verstoß gegen Richtlinien,
- die staatsanwaltliche Bewertung der Loveparade 2010,
- den Griff in die Vereinskasse,
- den designierten (?) GBA,
- und dann war da noch die Freude über die von der Steuer absetzbaren Kosten des Rechtsstreits, hier, hier und hier – ja, sicher nur Zivilrecht, aber ggf. so oder so zu früh gefreut, hier?
