Schlagwortarchiv: Fahrverbot

Zweimal Glück gehabt – Kein Fahrverbot bei einem Arbeitslosen

Na, da hat der Betroffene aber zweimal Glück gehabt, habe ich nach der Lektüre des AG Wuppertal, Urt. v.08.04.2011 – 6 OWi 623 Js 1901/10-267/10 gedacht. Das AG hat in diesem Urteil  von der Anordnung eines Regelfahrverbots beim arbeitslosen Betroffenen abgesehen werden, weil sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befand und für diese Tätigkeit etwa zur Kundenakquise auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen war.

  1. Großzügig, zumindest nach den getroffenen Feststellungen. Denn das Urteil verhält sich nicht dazu, in welchem konkreten Umfang eigentlich erforderliche Fahrtätigkeit zu erwarten war, zumal die Aufnahme der Tätigkeit ohnehin erst im Monat nach dem Urteil „geplant“ war.
  2. Noch großzügiger ist/war das AG m.E. insoweit, als es trotz Absehen vom Fahrverbot die Regelgeldbuße nicht erhöht.

Wochenspiegel für die 21. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand.

Wir berichten:

  1. Natürlich über Kachelmann, aber das wird ja nun bald ein Ende haben, vgl. hier, hier und hier.
  2. Über eine Durchsuchung bei der Piratenpartei, vgl. auch hier.
  3. Über die Beschlagnahme eines Servers.
  4. Über die Pauschgebühr beim Pflichtverteidiger und das BVerfG.
  5. Über eine lang dauernde Haftbeschwerde.
  6. Über eine Ungerechtigkeit in Zusammenhang mit dem Lösen von Parkscheinen.
  7. Über Auswirkungen des Strafverfahrens gegen Strauss-Kahn, an die zumindest ich nicht gedacht hatte.
  8. Über den Verteidiger als Schiedrichter.
  9. Über die Aufhebung eines Fahrverbotes.
  10. Und über den „Selbstbedienungstankstellenfall“ mal aus zivilrechtlicher Sicht.

Fahrverbotsverteidigung: Beharrlichkeit?

Für die Fahrverbotsverteidigung und die dabei ggf. nicht einfache Frage der Beharrlichkeit ist der Beschl. des OLG Bamberg v. 30.03.2011 – 3 Ss OWi 384/11 lesenswert.

Zeigt er doch sehr schön, dass bei der Prüfung, ob ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb des einschlägigen Regelfalls nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV angeordnet werden kann, eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, ob zwischen den früheren Taten und dem jetzigen Verstoß ein innerer Zusammenhang besteht. Einzustellende Kriterien sind dabei Art, Anzahl und Schwere der Taten sowie der zeitliche Zusammenhang (eingehend mit weit. Nachweisen auch Deutscher, in: Burhoff; Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2009 [demnächst 3. Aufl. 2011], Rn. 1029 ff.). Frühere Geschwindigkeitsverstöße müssen dabei von ähnlich starkem Gewicht wie solche nach dem Regelfall in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV. Weder hinsichtlich der Anzahl der früheren Taten noch bezüglich des zeitlichen Rahmens und der Rückfallgeschwindigkeit gibt es dabei zwingende Grenzwerte. Vielmehr ist die Gesamtbetrachtung einzelfallbezogen, was dazu führt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung vergleichbare Sachverhalte durchaus unterschiedlich gewertet hat.

Hier war m.E. die Bewertung des OLG nachvollziehbar und zu begrüßen, da sich die Taten über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hinzogen, die vorletzte Tat bereits fast 2½ Jahre zurücklag und sich die Überschreitung bei allen Taten unterhalb des Grenzwerts des Regelfalls abspielte.

Das Ganze ist nicht einfach. Entscheidend wird es sein, immer einzelfallbezogen zu argumentieren.

Richtlinienverstoß – Absehen vom Fahrverbot ist möglich

In der Rechtsprechung ist schon lange weitgehend einhellige Meinung, dass ein Verstoß gegen Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen, Auswirkungen beim Fahrverbot haben kann.

Das bestätigt jetzt das OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 2 Ss 8/11, indem es ausführt, dass dann, wenn eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung entspricht, sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen muss, ob der Geschwindigkeitsmessung eine Ausnahme i.S. der Richtlinien zugrunde gelegen hat.Denn nur dann dürfen die Richtlinien „missachtet“ werden.

Alter Wein in neuen Schläuchen – Geschwindigkeitsmessung unter Richtlinienverstoß

Ein alt bekannntes Problem ist Gegenstand des OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 2 Ss 8/11 gewesen. Nämlich letztlich die Frage, was die Folge bei einem Verstoß gegen die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung ist.

Das OLG Stuttgart schließt sich der h.M. der OLG an und geht von Auswirkungen beim Fahrverbot aus. Weitere Folge: Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, muss sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung eine Ausnahme Fall i.S. der Richtlinien zugrunde gelegen hat.