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Augenblicksversagen – ist Schweigen wirklich Gold?

Das OLG Köln, Beschl. v. 04.03.2011 – III-1 RBs 42/11 zeigt m.E. ein Dilemma auf, in dem der Verteidiger/Betroffene im Bußgeldverfahren stecken kann. Es geht um die Frage des Augenblicksversagens – im entschiedenen Fall beim Rotlichtverstoß – und um das ggf. damit begründete Absehen vom Fahrverbot.

Der Betroffene hatte sich nicht zur Sache eingelassen. Das AG hat ein Augenblicksversagen abgelehnt, was mit der Rechtsbeschwerde gerügt worden ist. Dazu das OLG:

„Fährt  der Betroffene nach vorherigem Anhalten noch bei Rotlicht wieder an, begründet es bei Schweigen des  Betroffenen und den Urteilsgründen nicht zu entnehmenden Ursachen für das Fehlverhalten  keine materiell-rechtliche Unvollständigkeit der Gründe, wenn darin keine Erwägungen zu einem bloßen Augenblicksversagen angestellt werden.

Allein die Tatsache, dass der der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes  (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.“

Ist m.E. zutreffend. Denn, wenn keine anderen Beweismittel vorhanden sind, bleibt nur die Einlassung des Betroffenen, um ein Augenblicksversagen begründen zu können. Nur: Wenn der Betroffene schweigt… Manchmal ist eben Schweigen doch nicht so gut.

Mehrere verwirkte Fahrverbote – Eins und Eins macht nicht Zwei

Es kommt sicherlich in der Praxis immer mal wieder vor, dass eine Verkehrsordnungswidrigkeit des Betroffenen sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und 2 BKatV erfüllt. Dann stellt sich die Frage: Addieren nach der alten Regel: 1 + 1 = 2? So hat es jedenfalls ein Amtsrichter beim AG Eisenhüttenstadt gemacht.

Auf die Rechtsbeschwerde sagt aber das OLG Brandenburg, Beschl. v.  04.01.2011 – (2 B) 53 Ss-OWi 546/10 (257/10), 53 Ss-OWi 546/10: Nein, falsch. So hatten auch schon andere OLGs entschieden, zwar mit anderer Begründung. Aber das wird den Betroffenen nicht interessieren.

Darf`s ein wenig weniger sein – grds. nicht beim Fahrverbot

An sich selbstverständlich, aber dennoch musste das OLG Düsseldorf es erst richten: Weniger als ein Monat Fahrverbot geht nicht. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein kürzeres Fahrverbot gibt es hier wie auch beim strafrechtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB nicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 12. 2010 – IV-3 RBs 210/10).  An etwas anderes könnte man denken, wenn es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist und die nach der sog. Vollstreckungslösung des BGH kompensiert werden muss.´Dazu hat vor einiger Zeit RiOLG Gieg, Bamberg, im VRR ausgeführt. Entscheidungen dazu gibt es aber noch nicht.

Absehen vom Fahrverbot beim Fahranfänger, geht das?

Das AG hatte in dem der Entscheidung des OLG Bamberg vom 29. 11. 2010 – 3 Ss OWi 1756/10 zugrundeliegenden Urteil von einem Fahrverbot beim Betroffenen, der noch Fahranfänger war, abgesehen und das damit begründet, dass auf den Betroffenen ja Maßnahmen im Rahmen des § 2a StVG zukommen,  er insbe­son­dere mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlänge­rung der Probezeit, zu rechnen habe. Die StA hat diese amtsgerichtliche Auffassung vom OLG überprüfen lassen. Das OLG sagt: Geht nicht und ist unzulässig, das Fahrverbot nach § 25 StVG und Maßnahmen nach § 2a StVG eine unterschiedliche Zielrichtung haben. Liegt auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der des OLG Bamberg.

Für den Verkehrs(straf)rechtler: Nach 21 Monaten braucht man keinen Denkzettel mehr…

Für den Verkehrs(straf)rechtler interessant ist die Entscheidung des OLG Nürnberg v. 26.10.2010 – 2 St OLG Ss 147/10. Es ging um Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Die Tat lag zum Zeitpunkt des Berufungsurteils schon lange/länger, nämlich 21 Monate, zurück.

Das OLG Nürnberg, das das landgerichtliche  Urteil aufgehoben hat, weil sich das LG nicht an die nach Berufungsbeschränkung rechtskräftigen Feststellungen gehalten hatte, nimmt in seinem Zurückweisungsbeschluss auch zum nach § 44 StGB verhängten Fahrverbot Stellung und meint: Liegt die Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bereits 21 Monate zurück, muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen enthalten warum ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB dennoch als „Denkzettel“ erforderlich ist.

Aus der Entscheidung kann man m.E. ablesen, dass das OLG der Auffassung ist: So lange nach der Tat braucht es einen solchen Denkzettel nicht mehr. Damit kann man auch beim Fahrverbot nach § 25 StVG argumentieren.