Mehrere verwirkte Fahrverbote – Eins und Eins macht nicht Zwei

Es kommt sicherlich in der Praxis immer mal wieder vor, dass eine Verkehrsordnungswidrigkeit des Betroffenen sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und 2 BKatV erfüllt. Dann stellt sich die Frage: Addieren nach der alten Regel: 1 + 1 = 2? So hat es jedenfalls ein Amtsrichter beim AG Eisenhüttenstadt gemacht.

Auf die Rechtsbeschwerde sagt aber das OLG Brandenburg, Beschl. v.  04.01.2011 – (2 B) 53 Ss-OWi 546/10 (257/10), 53 Ss-OWi 546/10: Nein, falsch. So hatten auch schon andere OLGs entschieden, zwar mit anderer Begründung. Aber das wird den Betroffenen nicht interessieren.

Ein Gedanke zu „Mehrere verwirkte Fahrverbote – Eins und Eins macht nicht Zwei

  1. RA JM

    Nach dieser Logik gibt es denn für eine Fahrt unter Alkohol und Drogen auch die doppelte Geldstrafe nebst ggf. auch doppelter Sperre für die Fahrerlaubnis, oder? 😉

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