Die Verkehrsrechtsanwälte haben in ihrem Newsletter vor einigen Tagen auf eine Entscheidung des AG Bremen v. 20.08. 2010 – 82 OW 660 J8 71222/09 (4/10) hingewiesen, wonach die Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote auch in den sog. Mischfällen zulässig ist. Alles höchst umstritten (vgl. auch hier). Aber: Eine sehr schön begründete Entscheidung, mit der man in vergleichbaren Fällen vielleicht punkten kann.
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Nochmals was zur Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Fahrverboten
Wir hatten ja vor einiger Zeit über die Entscheidung des OLG Hamm in Entscheidung 3 Ss OWi 451/09 und die sich daraus ggf. ergebenden Auswirkungen auf die Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Fahrverboten berichtet, vgl. hier. Die Problematik, wie in den Fällen zu vollstrecken ist, gehört sicherlich zu einem der Hauptstreitpunkte im Verkehrsrecht. Dazu passt ganz gut der Beschl. v. 19.01.2010 – 13 OWi 705 Js 23983/09 des AG Meißen (auch DAR 2010, 339), das darin ausführt, dass nebeneinander/parallel zu vollstrecken ist. Wie gesagt, höchst umstritten und es wird nicht gnaz einfach sein/werden, die AG von dieser Auffassung zu überzeugen. Das allein schon, weil häufig nur in den Hentschel geschaut wird. Und der – und ein Teil der AG-Rechtsprechung allerdings auch – sieht es anders. Aber wie immer: Ein Versuch ist es wert.
Lesetipp dann auch hier: Rechtsprechungsübersichten zum Fahrverbot
Auf meiner HP sind mal wieder zwei Beiträge im Volltext eingestellt worden, die zumindest für Verkehrsrechtler ganz interessant sein dürften, und zwar:
- “VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechung zum Fahrverbot – 2. Teil: Augenblicksversagen“ aus VRR 2010, 52 und
- „VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechung zum Fahrverbot – 3. Teil: Berufliche Folgen“ aus VRR 2010, 293.
Wie gesagt: Im Volltext und downloadfähig
Mehr Unfälle durch „Tiefflieger“ – was macht die Politik?
In der heutigen Presse wird über eine neuere Statistik des statistischen Bundesamtes zur Zahl der Unfälle wegen zu hoher Geschwindigkeit berichtet. Die Zahlen sind in 2009 gestiegen, und zwar erstmals wieder nach 2002 (vgl. u.a. hier, hier und hier). Und das, obwohl ja zum 01.02.2009 die Bußgelder massiv angehoben worden sind, um die Hauptunfallursachen, wozu auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören, zu bekämpfen. Bei den Zahlen wird die weitere Anhebung der Geldbußen und ggf. auch eine Anhebung der Fahrverbotsdauer bzw. eine Absenkung der Grenzwerte sicherlich nicht lange auf sich warten lassen. Der ACE mahnt ja schon.
Immer wieder Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot – zumindest können sich die „Mühen“ bei den Rechtsfolgen „lohnen“…
Das OLG Celle hat jetzt auch noch einmal zum Beweisverwertungverbot bei der Blutentnahme (§ 81a StPO) Stellung genommen. Der Beschl. v. 15.07.2010 – 322 SsBs 159/10 lässt sich in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
- Zwischen der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbehörden besteht im Hinblick auf die Eilzuständigkeit gem. § 81a Abs. 2 StPO kein Rangverhältnis.
- Zu den Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge mit der der Rechtsmittelführer das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Eildienstes und ein darauf zurückzuführendes Beweisverwertungsverbot geltend macht.
- Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Eildienstes zur Erfüllung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
- Bei einer Geldbuße von 275 € muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen zur den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, da das Rechtsbeschwerdegericht sonst nicht nachvollziehen kann, ob die Bemessung der Geldbuße in Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG steht.
Der Beschluss liegt weitgehend auf der Linie der Rechtsprechung anderer OLG, wozu schon manches/vieles geschrieben ist. Die im Ls. 1 angesprochene Frage scheint m.E. das BVerfG anders zu sehen (vgl. BVerfG VRR 2008, 389 = StRR 2008, 382 = NJW 2008, 3053; BVerfG, Beschl. v. 11.06.2010, 2 BvR 1046/08). Interessant auch die Ausführungen des OLG zu Ls. 3, in dem es die Anforderungen an die Verfahrensrüge in diesen Fällen noch einmal verschärft hat.
Aber: Die (erfolglosen) Mühen haben sich für den Verteidiger und seinen Mandanten zumindest teilweise „gelohnt“. Das OLG weist in der Segelanweisung auf den langenZeitablauf hin und darauf, dass im zweiten Anlauf nun wohl ggf. ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden dürfte.
