Schlagwort-Archive: langer Zeitraum

Nach 1 Jahr und 6 Monaten noch Fahrverbot; und was ist mit 1 Jahr und 7 Monaten?

© B. Wylezich - Fotolia.com

© B. Wylezich – Fotolia.com

In der Fahrverbotsverteidigung spielt die Zeit eine große Rolle, nämlich, wenn es um die Frage geht: Wie viel Zeit ist zwischen der Tat und dem (endgültigen) Urteil verstrichen? Wenn das zwei Jahre sind, geht die überwiegende Meinung der OLG i.d.R. davon aus, dass dann ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist.

An dieser Grenze wird aber geknabbert. Sie ist also kein Dogma, und zwar weder in der einen wie in der anderen Richtung. Vorreiter hinsichtlich einer Verkürzung dieser Grenze ist für mich das OLG Zweibrücken. Das hat in der letzten Zeit einige Entscheidungen zu der Frage gemacht. Das ist einmal der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.08.2011, 1 SsBs 24/11, VRR 2011, 394 = VA 2011, 209 = DAR 2011, 649  = StRR 2011, 480, der von 1 Jahr 9 Monaten ausgeht. Und dann noch der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.05.2014 – 1 Ss Bs 41/13, der von 1 Jahr und 8 Monaten ausgeht. Wenn man das sieht, stellt sich natürlich die Frage: Wo ist die Grenze?, bzw. wie weit geht das OLG Zweibrücken noch hinunter.

Die Antwort haben wir nun im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2015 – 1 OWi Ss Bs 47/15. Der Kollege, der ihn mir übersandt hat, hat es ausgetestet. Da fehlten an der Zeitspanne von 1 Jahr und 7 Monaten ein paar Tage. Das hat dann dazu geführt, dass das OLG nicht vom Fahrverbot abgesehen hat. Der Leitsatz der Entscheidung, die sehr kurz 🙂 – nämlich gar nicht – begründet ist:

„Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung führt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.“

Also: 1 Jahr sechs Monate reichen noch nicht, 1 Jahr sieben Monate ist danach dann aber noch offen.

Übrigens: Der o.a. Leitsatz stammt von mir. Das OLG hat im Beschluss anders formuliert, und zwar mit: „Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung nötigt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.“ Fand ich nicht so passend: Wieso „nötigt“? Da steckt für mich eine Wertung drin, die m.E. nicht sein muss. Wenn ein ausreichend langer Zeitraum verstrichen ist, dann wird eben vom Fahrverbot abgesehen. Ist eben so. Da wird niemand „genötigt“. Und wer „nötigt“ schon ein OLG? 🙂

Wegfall des Fahrverbotes: Wie berechnet sich der lange Zeitablauf – oder: OLG kneift bei Vorlage

Nachdem sich gerade das OLG Zweibrücken mit dem Wegfall des Fahrverbotes nach längerem Zeitablauf beschäftigt hat (vgl. hier) und das Fahrverbot nach einer Frist von (nur) 1 Jahr und 9 Monaten hatten wegfallen lassen, befasst sich auch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.08.2011 – 2 SsBs 172/11 – mit dieser Frage. Das OLG Oldenburg geht aber nach wie vor von einem Zeitraum von zwei Jahren aus, der zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung liegen muss. Grundsätzlich nicht maßgebend sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder des Wirksamwerdens des Fahrverbotes. Insoweit also nichts Neues, sondern nur Bestätigung der wohl h.M. in dieser Frage.

Nicht ganz einheitlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Frage gesehen, auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung der Frist abzustellen ist. Teilweise wird nämlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das OLG abgestellt. An sich also eine Frage, die durch den BGH aufgrund einer Vorlage mal entschieden werden könnte. Das OLG Oldenburg hat aber insoweit gekniffen mit der Begründung: Tatfrage.