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Ist es für Frauen schwieriger Fachanwalt zu werden?

Im AnwBl. 2/2012 ist ein Beitrag zur „Fachanwaltsordnung in der Praxis“ enthalten, der sich u.a. auch mit der Frage befasst, ob es für Rechtsanwältinnen schwerer ist, den Fachanwaltstitel zu erwerben.

Ganz interessante Untersuchung, die dort dargestellt wird. Der Autor geht auf der Grundlage von Zahlenmaterial der Deutschen Anwaltakademie davon aus, dass die Regelungen der FAO es weiblichen Anwälten erschweren, den Fachanwaltstitel zu erwerben. Zwar sei als Reaktion auf eine Entscheidung des BGH v. 20.04.2009 AnwZ (B) 43/08, AnwBl 2009, 548 § 5 Abs. 3 FAO eingeführt wurde, wonach sich der Zeitraum, in dem für die Fachanwaltschaft relevante Fälle gesammelt werden können, um Mutterschutz- und Elternzeit auf maximal 36 Monate verlängert. Anhand der Anzahl der Absolventinnen von Fachanwaltslehrgängen und der späteren Fachanwältinnen zeigt der Beitrag dann aber auf, dass es Frauen offenbar schwerer als Männern falle, die für den Fachanwaltstitel notwendigen Fälle zu sammeln. Gründe hierfür seien – so der Autor – u.a., dass Anwältinnen häufiger als Männer als Einzelanwälte oder in kleiner Bürogemeinschaft tätig sind, wo es schwierig sei, die Bandbreite von Fällen zu erhalten, die für die Fachanwaltschaft notwendig sind. Zudem werde die Teilzeittätigkeit von Frauen nicht berücksichtigt.

Die Antwort auf die gestellte Frage lautet also: Nein, aber…

Die Lektüre des Beitrags ist im Übrigen auch aus anderem Grund für diejenigen, die gerade mit dem Erwerb eines FA-Titels befasst sind, interessant. Er stellt nämlich sehr schön die insoweit relevante Rechtsprechung zusammen.

Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht

Neu bei Heymanns Strafrecht: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 4. Auflage 2009

Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts StrafrechtDas „Handbuch des Fachanwalts Strafrecht“ begleitet jeden Strafverteidiger aktuell und umfassend bei seiner anspruchsvollen Aufgabe. Es ist für jeden Strafverteidiger ein unverzichtbares Hilfsmittel und Nachschlagewerk. Dem jungen Strafrechtler bietet es darüber hinaus das Wissen, das er für die Erlangung der Fachanwaltschaft benötigt.

Schritt für Schritt führt das Werk durch alle Abschnitte eines Strafverfahrens – angefangen beim Ermittlungsverfahren über das Zwischenverfahren bis hin zur Hauptverhandlung .

Das Handbuch stellt außerdem die Verteidigung in der Strafvollstreckung genau so dar wie die Anforderungen bei „speziellen Strafverfahren“, etwa bei einem Strafbefehls-, Wirtschaftsstraf-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Jugendstraf- und in der Neuauflage erstmals auch in einem Sexualstrafverfahren .

Das Werk klärt dabei nicht nur die rein juristischen Probleme; es zeigt auch, wie man zur richtigen Verteidigungstaktik findet. Stets erleichtern zahlreiche Checklisten und Musterschriftsätze die Arbeit erheblich.

Die Autoren dieses umfassenden Werkes zur Strafverteidigung sind vorwiegend Strafrechts-Praktiker, die Ihre langjährigen Erfahrungen im „Handbuch des Fachanwalts Strafrecht“ nun an ihre Kollegen weiter geben.

Jetzt in der 4. Auflage online bei Heymanns Strafrecht »

Schuster bleib bei deinen Leisten…

denkt man, wenn man die Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH v. 14.10.2010 – 5 StR 418/10 liest. In der Sache hatte der Angeklagte in einem Missbrauchsprozess – dem 70-jährigen Angeklagten wurde der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs seiner Enkelin gemacht – einen Fachanwalt für Familienrecht mit seiner Verteidigung beauftragt (hatte seinen Grund sicherlich in dem familiären Hintergrund der Tat :-). Der Angeklagte wird dann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Fachanwalt für Familienrecht legt Revision ein, die allerdings dann wegen fehlender Revisionsbegründung verworfen weil. Im Wiedereinsetzungsbeschluss des BGH heißt es zum Wiedereinsetzungsverfahren:

„Sein Pflichtverteidiger, Fachanwalt für Familienrecht N. , hat hiergegen am 1. April 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision erhoben, „aber keine Revisionsbegründung zustande gebracht“ (eidesstattliche Versicherung vom 26. August 2010, S. 2). Der Pflichtverteidiger hat nach Verwerfung der Revision dem Angeklagten und dessen Ehefrau erklärt, dass es dabei nicht bleiben werde, weil die Verwerfung des Rechtsmittels nicht vom Angeklagten, sondern von ihm zu vertreten sei. In den folgenden Wochen hat der Pflichtverteidiger den Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt, weil es ihm aus persönlichen Gründen so schlecht gegangen ist, dass er kaum noch arbeiten konnte (eidesstattliche Versicherung aaO S. 3).“

Da ist also manches schief gelaufen. Der erste Fehler sicherlich der des Angeklagten, der es aber nicht wissen muss, dass man mit einer Strafverteidigung wohl i.d.R. keinen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen sollte. Der zweite Fehler m.E. dann der, dass der Fachanwalt für Familienrecht das Mandat angenommen hat, obwohl er offenbar von Strafrecht keine Ahnung hatte. Er hätte es wissen müssen. Schuster bleib bei deinen Leisten, oder: Warum gibt es denn Fachanwaltschaften (womit natürlich nicht gesagt ist, dass jeder Fachanwalt eine „Revisionsbegründung zsutande bringt“.

Wochenspiegel für die 35. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

1. Unerlaubtes Parken vor fremden Einfahrten, hier, bzw. falsches Parken, hier.
2. Mal wieder etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, hier.
3. Zur Vorratsdatenspeicherung, hier
4. Um Kollegen und Konsorten ging es hier.
5. Um Fachanwälte hat man hier gestritten, und hier und hier.
6. Über eine interessante Entwicklung im Fall Kachelmann berichtet „Die Rechtsanwäldin„.
7. Und immer wieder das Schweigerecht, hier.
8. Was ist ein „Rennen“, im Grunde ganz einfach, oder doch nicht, vgl. hier und hier.
9. Das Teppichmesser als gefährliches Werkzeug; habe ich immer gesagt :-).
10. Und dann noch die Ping-Anrufe: hier, hier und hier.

Wochenspiegel für die 22. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

  1. Die Jagd auf radelnde Richter gab es hier. Dazu passt ganz gut: KG – der qualifiziert qualifizierte Rotlichtverstoß.
  2. Um Richter und anwaltliche Gebühren ging es hier und hier.
  3. Der Kollege Ferner beschäftigt sich mit der Kameraüberwachung in Gerichten.
  4. Was tun, wenn der eigene Stellplatz zugeparkt wird? Die Frage beschäftigt mich hier in der Innenstadt von Münster immer wieder: Die Polizei tut nämlich zunächst mal gar nichts :-(.
  5. Die Frage, ob man „Fachanwalt für geringe Streitwerte“ ist/werden will/soll, wurde hier und hier diskutiert.
  6. Durchsuchung ohne Beschluss„, geht das überhaupt?
  7. Mit der Verwertbarkeit eine Blutprobe im Verwaltungsverfahren befasst man sich hier.
  8. Und: Das Kfz-Kennzeichen nach Wunsch.