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Bald klare Sicht bei der EU-Fahrerlaubnis? – man kann es nur hoffen…

Wir hatten vor einigen Tagen über das Wirrwarr mit der EU-Fahrerlaubnis, das auch nach den Neuerungen in der FeV zum 19.01.2009 nicht beendet ist, berichtet (vgl. hier). Nun bin ich von einem unseren Autoren im VRR auf die Entscheidung des BayVGH v. 16.08.2010 – 11 B 10.1030 hingewiesen worden. Der hat die Problematik nun dem EuGH vorgelegt, der jetzt dann wieder Gelegenheit hat, ein (Macht)Wort (hoffentlich das letzte) zu sprechen. Die Vorlagefragen lauten:

  1. Die Frage, ob ein Mitgliedsstaat verpflichtet ist, eine von einem anderen Mitgliedsstaat nach dem 18.01.2009 erteilte Fahrerlaubnis allein deshalb nicht an­zuerkennen, weil dem Betroffenen im Mitgliedstaat, der die Anerkennung verwei­gert, zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  2. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, die Vorlagefrage zu bejahen.

Man darf gespannt sein, wer Recht behält :-).

JM lässt sich 2 Jahre mit der Entscheidung Zeit – Aussetzung der Sicherungsverwahrung dann ggf. auch ohne ausreichende Vollzugslockerungen

Der 4. Strafsenat des OLG Hamm hatte sich vor kurzem in seinem Beschl. v. 12.05.2010 – 4 Ws 114/10 mit der Aussetzung einer Sicherungsverwahrung zu befassen. Das LG hatte die Ausssetzung beschlossen. Dagegen die Beschwerde der StA, die damit begründet worden ist, dass der Verurteilte noch nicht ausreichend durch Vollzugslockerungen erprobt sei. Das OLG dazu: Der Umstand fehlender Erprobung könne bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Strafe zwar grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Versagung von Vollzugslockerungen ersichtlich rechtswidrig war. Davon ist das OLG m.E. zu Recht ausgegangen. Dem JM NRW war es nämlich über zwei Jahre nicht gelungen, eine Entscheidung über die Lockerungen zu treffen.

Im zweiten Teil der Entscheidung befasst sich das OLG dann mit den Auswirkungen der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 und schließt daraus: Nach Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04) am 11.05.2010 verstosse die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung über den 10-Jahres-Zeitpunkt hinaus sowohl gegen Art. 5 EMRK als auch gegen Art. 7 EMRK.

Ausländische Fahrerlaubnis: Neue Runde vom EuGH eingeläutet

Mal wieder Neues vom EuGH in Sachen ausländische Fahrerlaubnis. Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung die Frage, was unbestreitbare Tatsachen sind, noch offen gelassen hatte, hat er sie nun in einem neueren Beschluss vom 09.07.2009 – V-445/08 zumindest insoweit, dass es sich dabei um das Ergebnis eigener Ermittlungen der Verwaltungsbehörde handeln muss, entschieden.

Zudem wird der Entscheidung des Ausstellerstaates, dem Betroffenen eine Fahrerlaubnis zu erteilen, der Vorrang eingeräumt. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden werden sich über diese Entscheidung sicherlich nicht freuen. Denn die deutschen Verwaltungsbehörden müssen wohl die von den anderen Mitgliedsstaaten getroffenen Erteilungsentscheidung selbst dann als ordnungsgemäß anerkennen, wenn sie eigene melderegisterlich gegenteilige Auskünfte über den Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Erteilungsentscheidung haben.

Damit ist dann die nächste Runde bei der ausländischen Fahrerlaubnis eingeläutet. Wir werde über die Entscheidung in Heft 10 des VRR berichten.