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“I proudly present!” – „Burhoff, Handbuch für das Ermittlungsverfahren, 8. Aufl.“ erschienen

Vor ein paar Tagen habe ich gerade erst auf das Erscheinen der 10.  Auflage von meinem 🙂 “Vereinsrecht – Ein Leifaden für Vereine und Mitglieder” hinweisen können (“I proudly present!” – Mein “Vorkind” “Vereinsrecht” in der 10. Auflage….).

Und heute dann schon wieder: “ I proudly present“. Daran merkt man, dass sich das Jahr nun wirklich dem Ende zuneigt. Gerade sind nämlich die Belegexemplare für „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Auflage, 2019“ bei mir eingegangen. Das zweite meiner Werke, von dem es in diesem Jahr eine Neuauflage gibt.

Ich habe die Belegexemplare ausgepackt und habe mich wie immer über eine Neuerscheinung gefreut. Dass das Werk mal in die 8. Auflage gehen würde hat beim Erscheinen der 1. Auflage im Jahr 1997/1998 wahrscheinlich kaum einer gedacht. Inzwischen haben wir, weil der Umfang so stark zugenommen hat, auch auf ein anderes Format umstellen müssen, auch der Satz hat sich verändert. Dadurch ist das Buch natürlich „dünner“ geworden als die Vorauflage. Das nur als Hinweis an diejenigen, die meinen in der 8. Auflage stehe weniger Inhalt als in der 7. Auflage. Nein. Das ist nicht der Fall.

Die Freude über das Erscheinen des Werks war dann allerdings getrübt, als ich mir die Bücher näher angesehen habe. Wir könnten jetzt hier das Spiel: „Finde den Fehler“ spielen, aber das lasse ich lieber. Wer genau hinschaut, wird feststellen, dass ich „umbenannt“ worden bin. „Detlef“ mit „v“, das geht gar nicht. Meine Eltern würden weinen, wenn sie es noch sehen könnten. Ich weine nicht, bin aber „not amused“. Dazu wird es dann sicherlich ein ernstes Gespräch im Verlag geben. Allerdings: Ein Fehler auf dem Einband – für den ich nicht verantwortlich bin, (hoffentlich) nicht beim Inhalt – für den bin/wäre ich verantwortlich. Also: Bitte Nachsicht üben.

Und wie immer: Ja, man kann das “Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Auflage, 2019” auch auf meiner Homepage bestellen, und zwar dann hier. Da geht es dann auch zu den Paketen „EV und HV“ bzw. dem Komplettpaket „EV, HV, Rechtsmittel und Nachsorge“. Die werden übrigens ausgeliefert, wenn die „Hauptverhandlung“ erschienen ist. Das dauert noch ein wenig….

„Schuß noch gehört?“, oder: Erfindungsgeist des Kostenbeamten

entnommen openclipart.org

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Ich habe länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wähle. Ich habe mich dann eben für  „Schuß noch gehört?“, oder: Der Erfindungsgeist des Kostenbeamten“ entschieden. Denn die trifft den Sachverhalt, den der Kollege Kümmerle aus Berlin mir geschildert hat, m.E. am Besten. Es geht/ging um Folgendes – so die Schilderung des Kollegen:

Der Mandant ist auf Anregung des Kollegen im Ermittlungsverfahren begutachtet worden. Nach einigen Querelen um die Auswahl des Gutachters, ergab die Begutachtung dann, dass der Mandant nicht ausschließbar schuldunfähig handelte, eine Unterbringung aber nicht angezeigt war. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kollege war als Pflichtverteidiger bestellt und rechnete auch eine Gebühr Nr. 4141 VV RVG ab. Deren Festsetzung ist zunächst abgelehnt worden. Begründungs(sversuch) des erfinderischen Kostenbeamten:

„Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer wurde abgesetzt, mithin insgesamt 157,08 € da diese Gebühr aus tatsächlichen Gründen nicht entstanden ist, da im Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO überhaupt noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war, sodass auch überhaupt noch keine Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werden konnte. Die im Schreiben vom 13.06.2016 (= BI. 167 Bd.lI) mitgeteilten Tätigkeiten werden im Rahmen der Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG abgegolten.“

Dagegen dann die Erinnerung des Kollegen Kümmerle mit folgender Begründung

„In Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ist der Fall der Einstellung des Strafverfahrens geregelt. In welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt, ist ohne Bedeutung. Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 enthält keine zeitliche Beschränkung mit Ausnahme des Umstandes, dass durch die Einstellung eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden sein muss. Die Einstellung kann also auch im Ermittlungsverfahren erfolgen (Burhoff, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 19). Unerheblich ist auch, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren einstellt. Die Gebührenziffer Nr. 4141 VVRVG steht in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, der als „Strafsachen“ tituliert ist. In der Überschrift zur Nr. 4141 VV RVG wird ein Bezug zur Hauptverhandlung im Sinne von § 230 StPO hergestellt; es folgt in Abs. 1 Nr.1 die Bezugnahme auf ein „Verfahren“, das nicht nur „vorläufig eingestellt“ werden darf, sowie in Nr. 2 auf ein „Hauptverfahren“, das das Gericht nicht eröffnet. In Nr. 3 geht es um die Rücknahme von Rechtsmitteln, des Einspruchs gegen Strafbefehl, der Berufung und Revision. Die in Nr. 4141 W RVG mit einer Zusatzgebühr bedachten Situationen stehen begriffsnotwendig im Zusammenhang mit dem Strafverfahren; in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kann daher nur das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemeint sein. Auch nach Sinn und Zweck ist diese Auslegung geboten, weil der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen wollte die Hauptverhandlung entbehrlich zu machen.“

Das LG hat es dann gerichtet und im LG Berlin, Beschl. v. 09.08.2016 – 510 AR 1/15 – nachfestgesetzt. Begründung:

„Aufgrund der Erinnerung und Prüfung wurde festgestellt, dass auch die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG im Ermittlungsverfahren entstehen kann. ….“

Ich frage mich: Wirklich Schuß noch gehört bzw. in welcher Kommentar oder an welcher Stelle hat der Kostenbeamte zur Begründung seiner Absetzung nachgelesen? Ich kenne keine, in der die (abwegige) Ansicht vertreten wird, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Ermittlungsverfahren nicht entstehen kann. Besser und eher kann man doch auch eine Hauptverhandlung nicht verhindern, in dem man schon an der Einstellung des Verfahrens im Verfahrensstadium „Ermittlungsverfahren“ mitwirkt. Wäre die Auffassung des Kostenbeamten richtig, würde dieses Verfahrensstadium insgesamt aus dem Anwendungsbereich der Nr. 4141 VV RVG herausfallen. Mit Verlaub: Völliger Quatsch. Das hat dann ja auch das LG so gesehen und kurz und zackig nachfestgesetzt. Eine weitere Begründung gibt es in dem beschluss nicht. Warum auch, wenn die Fehlerhaftigkeit der Absetzung so auf der Hand liegt.

Applaus, Applaus, oder: „…fühlte ich mich nach der Lektüre Ihres Handbuches doch wesentlich weniger hilflos“

© ProMotion - Fotolia.com

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Gestern war ich in Bonn. Nein, nicht, um bei dem schönen Wetter am Rhein zu sitzen und den vorbei fahrenden Schiffen nachzuschauen. Nein, es waren zwei andere Gründe, die mich in die Bundestadt geführt haben. Zunächst wollte ich mir mal die neuen Büroräume des ZAP-Verlages ansehen, in denen nach dem Umzug nun die Mitarbeiter des Verlages sitzen, die mit an meinen Handbüchern arbeiten. Schick 🙂 . Und dann war ich mit dem Marketing-Chef vom Anwaltverlag und „meinem“ Lektor bei „pro dialog„. Die Firma macht demnächst eine Telemarketing-Kampagne für die Handbücher und dafür sind die Verantwortlichen dort ein wenig – vor allem zum „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl.,“ –  gebrieft worden. Wenn also demnächst ein Anruf kommt: Nicht überrascht sein.

Zu dem Briefing hätte ich – ist mir aber leider erst später eingefallen – gut die Mail mitnehmen können, die mir vor einigen Tagen von einem Kollegen gesandt worden ist. Nicht wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts, der ist in meinen Augen eher „unschön“ und das Verhalten der dort agierenden Staatsanwaltschaft ist für mich nicht nachvollziehbar. Nein, die Mail hatte auch eine für mich positive Komponente und deshalb bringe ich sie hier heute, mit Erlaubnis des Verfassers, der allerdings ungenannte bleiben möchte, was ich verstehe.

Also. Er hat mir Folgendes geschrieben:

Lieber Herr Kollege,

da Sie als unermüdlicher juristischer Schriftsteller sicher auch vom Applaus Ihre Leser leben, möchte ich Ihnen heute ein großes Lob und meinen herzlichen Dank aussprechen.
Ich bin nämlich erstmals mit dem 68b konfrontiert und zwar in relativ brutaler Form.
Da ich mir erlaubt habe, für eine Geschädigte, die ihre Aussage korrigieren wollte („ich liebe ihn doch noch“) einen Termin zur Neuvernehmung bei der StA zu vereinbaren, wirft man mir versuchte Strafvereitelung vor.
Konkret lief das so ab, dass wir schon im Besprechungszimmer waren, als der Staatsanwalt mich zu einer „kurzen persönlichen Unterredung“ in sein Zimmer bat. Bei dem Satz „ihren Hut nehmen Sie am besten gleich mit“ schwante mir schon nichts Gutes.
Mir wurde dann der Ausschluss eröffnet, ich „durfte“ mein Handy abgeben und wurde durch eine weitere Staatsanwältin in die Kanzlei begleitet zur Beschlagnahme meiner Handakte.
Das war vor zwei Wochen. Ich las dann erstmals die Vorschrift und war doch erstaunt über die nordkoreanischen Vorgaben des Gesetzgebers: Statt Unschuldsvermutung gilt Fadenscheinigkeit mit Rechtsmittelausschluss. Natürlich bin ich in die Falle des § 68b III getappt.
Heute dann Teil 2 des Dramas: Die Mandantin wird aufgefordert, einen Anwalt zu benennen, der ihr für eine richterliche Vernehmung beigeordnet werden soll. „RA XXX. kommt nicht in Betracht, da er ausgeschlossen ist“ – so die Ermittlungsrichterin.
Ich habe dann doch mal zu Ihren Handbüchern gegriffen (noch nicht die allerneueste Ausgabe) und siehe da, ich kann zumindest in die Offensive gehen. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ausschluss durch die StA (muss man erstmal finden). Und der Ermittlungsrichterin habe ich mitgeteilt, dass Sie meiner Mandantin doch bitte erstmal rechtliches Gehör gewähren möge unter Mitteilung der Gründe.
Dass die fehlenden Verfahrensvorschriften zum richterlichen Ausschluss wg. BVerfG alte Rechtsprechung und Art. 19 IV GG Anlass bieten, nicht nur etwas aktenkundig zu machen, sondern auch einen Beschluss zu verfassen, war sicher auch kein schlechter Hinweis. Ich habe noch ergänzt, dass man mir den Ausschluss doch auch mal persönlich mitteilen möge wegen § 35 II StPO.
Alles in Allem fühlte ich mich nach der Lektüre Ihres Handbuches doch wesentlich weniger hilflos. Darum meinen besten Dank.
Ich werde weiter berichten, denn die Sache wird noch spannend.
Besonderes Bonbon: Die StA hat meine Mandantin nach meinem Ausschluss umgehend vernommen und ihren spontan geäußerten Wunsch, doch zumindest einen anderen RA beauftragen zu können, ignoriert. „Das Recht steht Ihnen nicht zu“ (als Geschädigte einer gef. KV???). Wegen der dann mehr oder weniger abgenötigten Aussage wurde ein Verfahren gegen sie eingeleitet wegen falscher uneidlicher Aussage. (Miserable Taktik der StA) Dort habe ich mich als Verteidiger bestellt und mitgeteilt, dass ich an der geplanten richterlichen (Zeugen)Vernehmung teilzunehmen gedenke, da ich diese als Beschuldigtenvernehmung betrachte.
Der Verteidigerausschluss unterliegt ja Gott sei Dank einem rechtsstaatlichen Verfahren.
Es wird also noch Stoff für Ihre Veröffentlichungen geben 🙂 .“

Also: Sachverhalt – wie gesagt – für den Kollegen „unschön“ und für mich so nicht nachvollziehbar. Im Übrigen: Sehr schön, denn natürlich hört/liest man also Autor solches Lob gerne, man lebt nicht davon, das wäre übertrieben, aber es gibt Auftrieb für die manchmal doch recht mühevolle Arbeit. Und man hat „Munition“ für ein (verdecktes (Werbe)Posting hier. Ach so, ein ganz kleiner Wermutstropfen war in der Mail dann daoch noch: Der Kollege hatte noch nicht die neueste Auflage des Handbuchs des Handbuchs, Ermittlungsverfahren, vorliegen. Bei wem das auch noch der Fall ist: Die Lücke kann/sollte man schließen. Denn, wer bestellen möchte, kann das hier tun.

So, jetzt dann Werbemodus aus. 🙂

Ta, ta, ta, ta – die Neuauflage vom „Ermittlungsverfahren“ ist da.

EV_alt_neuUnd wieder mal Werbemodus an 🙂 .

Heute dann noch einmal/wieder für die Neuauflage von Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, für die ich ja schon ein paar Mal getrommelt habe (vgl. u.a. hier: Habe fertig – die Druckmaschinen laufen für „Burhoff, EV, 7. Aufl. und dann auch noch hier: Habe fertig – 2. Teil: Die Druckmaschinen laufen dann auch für „Burhoff, HV, 8. Aufl.“).  Jetzt ist es aber „amtlich“ und jetzt „ist es vollbracht“. Das Werk ist da. Gerade habe ich von „meinem“ Lektor den Bildbeweis bekommen.

Einen Tag eher als angekündigt – und damit erst recht ganz passend zum Eintritt ins „Rentneralter“ morgen 🙂 .

Es laufen dann jetzt also die Auslieferungen für alle diejenigen, die vorbestellt haben. Wer noch bestellen will, der kann das schnell hier noch tun.

Und: Natürlich gibt es das bewährte „Burhoff-Paket“, darauf hatte ich ja schon hingewiesen. Es besteht aus der 7. Auflage des „Ermittlungsverfahrens“ und der 8. Auflage der „Hauptverhandlung“. Mit dem Paket spart man rund 40 € gegenüber dem Einzelbezug. Auch das kann man vorbestellen, ebenfalls hier . Da muss man sich aber noch etwas gedulden, bis auch die Neuauflage der Hauptverhandlung da ist.

Werbemodus aus 🙂

Habe fertig – die Druckmaschinen laufen für „Burhoff, EV, 7. Aufl.“

Burhoff_EVSo, heute ist mal wieder Zeit/Anlass für ein wenig Werbung. Also: Werbemodus an 🙂 .

Die Bezieher meiner Newsletter wissen: 2015 ist ein „Handbuchjahr“. D.h., meine beiden Klassiker für das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung kommen neu, und zwar das Ermittlungsverfahren in der 7. Auflage und die Hauptverhandlung in der 8. Auflage. Immerhin 🙂 , manchmal bin ich selbst ein wenig erstaunt, dass ich schon die hohen Auflagenzahlen schreibe. Der ein oder andere hatte, als die Bücher ab Mitte der 90-iger des vorigen Jahrhunderts auf den Markt kamen, damit nicht gerechnet.

Aber nun ist es mal wieder so weit: Ich kann heute zunächst die 7. Auflage des „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ ankündigen, das nun wieder beim ZAP-Verlag erscheint. Die Druckmaschinen laufen und wenn alles gut geht, müsste das Werk am 25.08.2015 – gerade an meinem 65. Geburtstag 🙂 – am Markt sein. Es ist dieses Mal beim alten/neuen ZAP-Verlag alles so schnell und reibungslos gegangen, dass wir mit dem Buch sogar zwei Monate vor dem Zeitplan liegen.

Im Buch: Man findet alles so, wie man es kennt:

  • Den in der Praxis der strafverfahrensrechtlichen Literatur einzigartigen alphabetischen „Burhoff-Aufbau“ nach Stichwörtern, der (bisher) noch nicht „abgekupfert“ worden ist 🙂 . Die meisten Benutzer schätzen diesen Aufbau, bietet er doch die Gewähr, als Benutzer schnell die zu lösende Problematik zu finden und diese dann an einer Stelle vollständig beantwortet zu bekommen.
  • Alle rund 280 Stichwörter – von „Ablehnung eines Richters“ bis „Zwangsmaßnahmen“ – sind selbstverständlich aktualisiert und zum Teil erweitert worden, wobei allein rund 600 neue Entscheidungen, nicht nur der Obergerichte, sondern vor allem auch der Instanzgerichte, eingearbeitet worden sind.
  • Auch die seit Erscheinen der Vorauflage veröffentlichte Literatur ist m.E. erschöpfend ausgewertet.

Nun genug, getrommelt. Jetzt bleibt nur noch der Hinweis auf die Vorbestellmöglichkeit, und zwar hier .

Und der Hinweis auf die dann sich bald – in ca. vier Wochen – anschließende – 8. Auflage von „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“, auf die ich dann auch rechtzeitig hinweisen werde 🙂 .

Und: Natürlich gibt es auch das bewährte „Burhoff-Paket“, bestehend aus der 7. Auslage des „Ermittlungsverfahrens“ und der 8. Auflage der „Hauptverhandlung“. Mit dem Paket spart man rund 40 € gegenüber dem Einzelbezug. Auch das kann man vorbestellen, ebenfalls hier .

Werbemodus aus 🙂