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Pflichti II: „Die Hauptverhandlung ist eine Farce…., oder: Reicht das für die Entpflichtung?

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Im zweiten Posting dann eine Entscheidung zur Abberufung bzw. Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung. Es handel sicu um den OLG Schleswig, Beschl. v. 21.02.22002 – 1 Ws 26/22.

Folgender (Kurz)Sachverhalt: Das LG hat den Verteidiger entpflichtet. Dagegen die sofortige Beschwerde. Die hat keinen Erfolg. Das OLG sieht zwar die vom LG für die Entpflichtung angeführten Gründe als nicht ausreichend an, legt dann aber der Entpflichtung eine andere Begründung zugunde:

„Im Ergebnis zu Recht ist der Rechtsanwalt entpflichtet worden.

Die für diese Entscheidung angeführte Begründung, der Rechtsanwalt habe sich geweigert, die Verteidigung des Angeklagten zu führen (§ 145 Abs. 1 Satz 1 StPO), erscheint aus Sicht des Senats indes nicht tragfähig.

Die Verfügung lässt erkennen, dass der Verteidiger an diesem ersten Hauptverhandlungstag für den Angeklagten tätig war und verschiedene prozessual zulässige Handlungen für ihn vorgenommen hat. Auch ist das nachfolgende Verhalten des Rechtsanwalts, in dem die Kammer eine „Weigerung“, den Angeklagten zu verteidigen, erblickt hat, tatsächlich nicht von einer Qualität, die die Entpflichtung des Rechtsanwalts unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigen könnte.

Dem Rechtsanwalt wird vorgehalten, erklärt zu haben, aus seiner Sicht sei die heutige Hauptverhandlung „eine Farce“ und weder er noch der Angeklagte würden sich daher an ihr aktiv beteiligen; insbesondere werde er bei der beabsichtigten Vernehmung von Zeugen diesen keinerlei Fragen stellen.

In dieser Äußerung und dem entsprechenden Verhalten vermag der Senat eine ernsthafte und endgültige Weigerung im Sinne des § 145 StPO nicht zu sehen.

Zum einen handelte es sich um Geschehnisse am ersten Verhandlungstag einer auf etliche weitere Verhandlungstage angelegten Hauptverhandlung, aus denen keine sicheren Schlüsse hinsichtlich des Verteidigungsverhaltens in seiner Gesamtheit gezogen werden konnten.

Zum anderen kann das Verhalten auch nicht – wie in der Verfügung geschehen – als „in erheblichem Maße prozessordnungswidrig“ zu bezeichnet werden, welches „den Boden des geltenden Prozessrechts deutlich“ verließe. Die Strafprozessordnung (§ 240 Abs. 2 StPO) gibt dem Verteidiger und dem Angeklagten zwar das Recht, Zeugen und Sachverständige zu befragen. Sie verpflichtet aber weder den Verteidiger noch den Angeklagten, dieses Recht überhaupt oder in einem bestimmten Umfang auszuüben. Wenn sich Verteidiger und Angeklagter darüber einig sind, an einem bestimmten Verhandlungstag bestimmten Zeugen keine Fragen zu stellen, kann dies auch – anders als es in der Verfügung gesehen wird – „von einem Verteidigungskonzept oder einer Prozessstrategie gedeckt“ sein. Dafür, bestimmten Personen keine Fragen zu stellen, kann es eine ganze Reihe denkbarer prozessual legitimer Überlegungen geben und sei auch es nur, dass hierdurch oder durch provozierte Gegenreaktionen des Gerichts versucht wird, den Boden für spätere erfolgreiche Revisionsrügen zu bereiten.

Ist – wie hier – ein Angeklagter durch mehrere Rechtsanwälte verteidigt, ist überdies denkbar, dass es interne Absprachen gibt, wonach einer der Rechtsanwälte gerade für prozessuale Anträge und der andere für die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache verantwortlich ist.

Dennoch verbleibt es im Ergebnis bei der Entpflichtung. Sie hätte nämlich bereits seit geraumer Zeit auf Grundlage des § 143 a Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen müssen……“

 

Pflichti III: Zahlung entgegen Mandantenwillen, oder: Entpflichtung wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis

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Und zum Tagesschluss dann noch eine Entscheidung zur Entpflichtung, nämlich der LG Köln, Beschl. v. 16.11.2021 – 111 Ks 6/21.

Das LG hat den dem Angeklagten zunächst bestellten Pflichtverteidiger R entpflichtet und einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO beigeordnet:

„Nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten (BGH, NStZ 2021, 60). Nach der Rechtsprechung kann eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses auch vorliegen, wenn der bestellte Verteidiger auf den Abschluss einer zusätzlichen Honorarvereinbarung drängt (KG BeckRS 2012, 11919). Dabei ist indes zu beachten, dass auch der bestellte Verteidiger grundsätzlich eine Honorarvereinbarung abschließen darf (BGH NJW 2019, 676), weshalb er eine solche zur Sprache bringen kann. Die Grenze des Zulässigen wird in der Regel als überschritten angesehen, wenn das Ansinnen des Verteidigers Erpressungscharakter hat (KG BeckRS 2012, 11919). Zudem muss der Pflichtverteidiger vor Abschluss der Honorarvereinbarung darauf hinweisen, dass er auch ohne die Vereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist (BGH NJW 2019, 676, (678)). Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses muss substantiiert dargelegt werden (BGH NStZ 2021, 381).

Nach diesen Grundsätzen war dem Antrag des Angeklagten F auf Auswechslung des Pflichtverteidigers zu entsprechen. Der Angeklagte hat dargelegt, er habe mit Rechtsanwalt R nach dessen Bestellung zu seinem Pflichtverteidiger über den Abschluss einer Honorarvereinbarung gesprochen, wobei der diesem mitgeteilt habe, er möge diesbezüglich nicht in Kontakt mit seiner Familie, insbesondere seiner Schwester, Frau A, treten. Er hat weiter substantiiert ausgeführt, dass Rechtsanwalt R gleichwohl die Zahlung eines Honorars mit seiner Schwester vereinbart habe, ohne dass er diese zuvor darüber belehrt habe, dass er aufgrund seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch die Staatskasse vergütet werde und zur Verteidigung verpflichtet sei. Hierzu hat er ein Schreiben seiner Schwester vorgelegt, mit dem diese bestätigt, an Rechtsanwalt R 500,00 € gezahlt zu haben, ohne dass er sie darüber belehrt habe, dass seine Kosten von der Staatskasse getragen würden. Auch wenn Rechtsanwalt R mit Schriftsatz vom 27.09.2021 bestritten hat, eine Honorarvereinbarung mit Frau A getroffen zu haben und er ausgeführt hat, dass er ihr auch in keiner Weise erklärt, angedeutet oder suggeriert habe, die Verteidigung ihres Bruders hinge davon ab, ist er dem vorgelegten Schreiben von Frau A nicht entgegen getreten. Hat er aber eine Zahlung von Frau A entgegen genommen, hat er damit zunächst der ausdrücklichen Weisung seines Mandanten zuwider gehandelt, sich wegen Honorarforderungen nicht an seine Familie zu wenden. Weiter hat er Frau A nicht darüber belehrt, dass seine Kosten als Pflichtverteidiger von der Staatskasse getragen würden und er auch ohne weitere Zahlungen zur Verteidigung verpflichtet sei. Die Erhebung einer Zahlungsforderung kann auf Seiten der Familie des Inhaftierten ohne eine solche Belehrung nur dahingehend verstanden werden, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung von der Zahlung abhängig sei. Von daher rechtfertigt das Vorbringen des Angeklagten F auch aus Sicht eines verständigen Beschuldigten den Schluss, dass das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger endgültig zerstört ist. Dem Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers war daher zu entsprechen.“

Fazit: Ganz vorsichtig mit diesen Dingen.

Der vom LG zitierte KG, Beschl. v. 23.01.2012 – 4 Ws 3/12 – steht im Übrigen als Volltext auch auf meiner Homepage.

Pflichti III: Entpflichtung des Sicherungsverteidigers, oder: Wenn der Sicherungsverteidiger nicht gehen darf

Und als letzten Beschluss zur Pflichtverteidigung in 2021 dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2021 – 5 StS 1/21. Er betrifft ein Verfahren wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.. In dem hat das OLG den Angeklagten am 25.10.2021 verurteilt. Gegen das Urteil hat der Wahlanwalt Revision eingelegt.

Nun hat der dem Angeklagten vom OLG bestellte Sicherungsverteidiger Aufhebung seiner Bestellung beantragt. Dieser war dem Angeklagten am 02.03.2021 als zusätzlicher, zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Zur Begründung dieser Entscheidung hatte der OLG darauf verwiesen, dass der Umfang der gesamten Verfahrensakten einschließlich aller Beiakten mehr als 80 Leitzordner nebst weiteren umfangreichen Strukturakten umfasse. Zudem werde dem Angeklagten ein Verstoß gegen § 18 AWG beruhend auf einer tatsächlichen Konstellation des Tatverdachts zur Last gelegt, die bislang soweit ersichtlich weder durch die Obergerichte noch durch den BGH entschieden worden sei.

Das OLG hat die Entbindung abgelehnt:

„Der Antrag von Rechtsanwalt P ist unbegründet. Zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens ist die Mitwirkung von Rechtsanwalt P als zusätzlicher Pflichtverteidiger trotz Verkündung des Urteils erster Instanz und der konkludent in dem Entpflichtungsantrag enthaltenen Erklärung, an der Revisionsbegründungschrift und dem anschließenden Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht mitwirken zu wollen, weiterhin iS von § 144 Abs. 1 StPO „erforderlich“.

Gemäß § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem gewählten oder gemäß § 141 StPO bestellten Verteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.“ Aus ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut ergibt sich, dass Prämisse und zentrale Voraussetzung dieser Norm – neben den weiteren Voraussetzungen des Falles einer notwendigen Verteidigung und der bereits erfolgten Beauftragung bzw. Bestellung eines Verteidigers – ist, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens erforderlich, mithin notwendig sein muss Eine die Durchführung des Verfahrens beschleunigende Wirkung muss der Beiordnung, wie die Verwendung des Adjektivs „zügig“ vermuten lassen könnte, hingegen nicht zukommen. Der Gesetzgeber dürfte hier vielmehr seiner Hoffnung Ausdruck verliehen haben, dass durch die Beiordnung das Verfahren auch weiterhin „zügig“ durchgeführt werden kann. Soweit der Gesetzgeber beispielhaft „Umfang oder Schwierigkeit“ des Verfahrens anführt, hat er sich ersichtlich eines Regelbeispiels bedient und dabei einen der Hauptanwendungsfälle benannt, in welchem die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in Frage kommt (vgl. Senatsbeschluss v. 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, BeckRS 2020, 8474).

Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO liegen trotz des nach Urteilsverkündung nunmehr absehbaren Abschlusses des Verfahrens erster Instanz weiterhin vor. Aufgrund der Tatsache, dass Rechtsanwalt E eine nicht beschränkte Revision eingelegt hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung sowohl über den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch an einen anderen Senat zurückverwiesen werden könnte. In diesem Fall müsste dem Angeklagten, würde dem Antrag von Rechtsanwalt P entsprochen und dieser jetzt entpflichtet, jedenfalls wegen des vorstehend unter I. skizzierten Umfangs des Verfahrens eventuell erneut ein zusätzlicher Pflichtverteidiger bestellt werden. Ob Rechtsanwalt P, der sich zwischenzeitlich in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet hat, in diesem Fall abermals als solcher zur Verfügung stünde, kann nicht verlässlich vorhergesagt werden. Wäre dies nicht der Fall, müsste sich ein anderer zusätzlicher Pflichtverteidiger vor einer erneuten Verhandlung erst in das sehr umfangreiche Verfahren einarbeiten, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer – durch die Aufrechterhaltung der Beiordnung von Rechtsanwalt P – vermeidbaren Verzögerung führen würde.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei dem vorstehend aufgezeigten Verfahrensgang lediglich um einen möglichen und – statistisch gesehen – weniger wahrscheinlichen Fall als den der Verwerfung der Revision handelt. Es reicht aus, dass der vorstehend aufgezeigte Verfahrensgang lediglich möglich ist. Rechtsanwalt P hat weder Umstände dargelegt noch sind solche erkennbar, aufgrund derer er im Falle der Aufrechterhaltung seiner Bestellung gewichtigere andere berufliche bzw. sonstige Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Derartige Umstände könnten zwar die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht berühren, wohl aber die Zumutbarkeit für Rechtsanwalt P, diese Aufgabe weiterhin wahrzunehmen.

Die Mitwirkung von Rechtsanwalt P ist somit weiterhin „erforderlich“ iS des § 144 Abs. 1 StPO und diesem auch zumutbar. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung seiner Bestellung nach § 144 Abs. 2 StPO, der in einem komplementären Verhältnis zu Abs. 1 steht, nicht vor. Für eine solche Auslegung des § 144 Abs. 1 und 2 StPO in Fällen der vorliegenden Art, in denen mithin aufgrund des Umfangs des Verfahrens ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist und gegen das Urteil erster Instanz ein nicht beschränktes Rechtsmittel eingelegt wurde, sprechen auch die mit dem Wortlaut der Norm zwanglos in Einklang zu bringende Motive des Gesetzgebers. Danach soll die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers dann aufzuheben sein, wenn die speziellen Voraussetzungen der Bestellung entfallen seien, was bei Bestellung zur Sicherung der Durchführung einer umfangreichen Hauptverhandlung „in der Regel erst mit deren Abschluss der Fall“ sei (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 50).

Die Bestellung von Rechtsanwalt P hat mithin fortzudauern. Sie würde bei unveränderter Sachlage gemäß § 143 Abs. 1 StPO erst mit dem „rechtskräftigen Abschluss“ des Verfahrens oder mit dessen Einstellung enden.“

Das kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Warum denn jetzt noch einen Sicherungsverteidiger? Allein wegen der Möglichkeit der Aufhebung des OLG-Urteils durch den BGH? Das überzeugt mich nicht. Man kann ja, wenn der BGH aufheben sollte, den Pflichtverteidiger erneut bestellen. Dem entgegen zu halten, dass der ggf. nicht zur Verfügung steht, ist ein wenig viel „Blick in die Zukunft“-

Pflichti I: Verteidiger besucht den Angeklagten nicht, oder: Egal, Verteidiger ist kein „Kindermädchen“

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Heute dann drei Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Ich beginne mit der Entscheidung, über die man sich m.E. am meisten ärgern muss, und zwar dem OLG München, Beschl. v. 25.10.2021 – 3 Ws 820/21. Das OLG hatte über den Antrag eines Angeklagten auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger zu entscheiden..

In dem Verfahren war zunächst ein konsenusaler Pflichtverteidigerwechsel geplant. Den hatte das LG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg. In der Beschwerdebegründung hatte der Angeklagte über Rechtsanwalt PP1, also den Rechtsanwalt, der „neuer“ Pflichtverteidiger werden sollte, ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt PP2, dem bisherigen Pflichtverteidiger, nachhaltig und endgültig zerstört sei, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt PP2 den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe. Gleiches trug Rechtsanwalt PP1 in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor.

Auch das hat das LG abgelehnt. Dagegen die Beschwerde, mit der dann noch vorgetragen weiter vorgetragen wurde, dass das sei das Vertrauensverhältnis des Angeklagten PP zu Rechtsanwalt PP2 nachhaltig und endgültig zerstört sei, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt PP2 den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe. Gleiches trug Rechtsanwalt PP1 in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten – auch des Verfahrens – verweise ich auf den verlinkten Volltext. Das OLG München hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen:

„Soweit sich die Beschwerdebegründung erneut auf § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO stützt hat der Senat bereits mit Beschluss vom 05.10.2021 entschieden.

Ein Grund aus § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, den bestellten Pflichtverteidiger zu entpflichten und stattdessen Rechtsanwalt PP1 zu bestellen, liegt nicht vor.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16.09.2021 untermauert die Behauptung eines endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluss vom 13.08.2021 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 12.10.2021 und acht weitere Termine bestimmt. Wenn Rechtsanwalt PP1 vorträgt, der Pflichtverteidiger habe den Angeklagten nicht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung besucht, so kann das ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis nicht begründen. Der Beginn der Hauptverhandlung war am 12.10.2021, es war also noch ausreichend Zeit, um sich mit dem Angeklagten zu besprechen. Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist ebenfalls kein Grund nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen. Der Pflichtverteidiger – und auch kein Wahlverteidiger – dient nicht als „Kindermädchen“ und übernimmt nicht die Aufgabe, den Angeklagten ohne Notwendigkeit zu besuchen. Nicht jede Entscheidung bedarf einer Besprechung zwischen Angeklagtem und Verteidiger.

Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. Dies lässt beim Senat erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll, wie es auch das Landgericht gesehen hat.

Außerdem liegt weiterhin die unzureichende terminliche Verfügbarkeit von Rechtsanwalts PP1 vor.“

Wenn man das liest, kann man nur verärgert den Kopf schütteln. Man fragt sich, was in Bayern oder besser beim OLG München, eigentlich noch vorgetragen werden muss, um eine Entpflichtung zu erreichen. Die Art und Weise, wie man hier den Antrag des Angeklagten betreffend das Vertrauensverhältnis „abfertigt“ ist schon bemerkenswert. Und man fragt sich, welche Vorstellung der OLG-Senat eigentlich von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Verteidigung/Hauptverhandlung durch den Verteidiger hat. Der ursprüngliche Pflichtverteidiger lässt sich monatelang nicht blicken und das wird dann mit den Worten: „Muss er auch nicht, er ist kein Kindermädchen des Angeklagten“ vom Tisch gewischt.

Zur einvernehmlichen Umbeiordnung ist nur anzumerken: Warum kommt beim Senat eigentlich offenbar niemand auf die Idee, dass man vielleicht dem LG ja auch mal hätte sagen können, dass es die Frage der Umterminierung der beiden Termine, an denen der neue Pflichtverteidiger verhindert war, hätte prüfen können. Dazu nichts. Sondern man segnet das Argument, man hätte einen weiteren Pflichtverteidiger bestellen müssen, ab.

Und schließlich: Gelinde gesagt „frech“ ist in meinen Augen die Formulierung „Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. Dies lässt beim Senat erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll, wie es auch das Landgericht gesehen hat.“ Ich kenne die Akte nicht, aber den doch recht schwerwiegenden Verdacht stützt man – zumindest im Beschluss – allein auf den Zeitpunkt der Vortrags, offenbar ohne zu bedenken, dass es für diesen „späten Zeitpunkt“ auch andere Gründe geben. Vielleicht haben ja auch Angeklagter und neuer Pflichtverteidiger den ursprünglichen zunächst mal nur schützen wollen?

Pflichti III: Entpflichtung mit „Vorratshaltung“ no go, oder/und: Unzureichende Kontaktaufnahme

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Im letzten Posting stelle ich dann noch zwei Entscheidungen zur Entpflichtung vor.

Zunächst den OLG Dresden, Beschl. v. 03.09.2021 – 3 Ws 78/21 -, eine etwas kuriose Geschichte. Denn: Der Pflichtverteidiger wird im Hinblick auf die Verteidigungsanzeige eine Wahlverteidigers entpflichtet, allerdings mit der Maßgabe, dass die alte Bestellung wieder auflebt, sollte das Wahlmandat niedergelegt werden.“ Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 143a Abs. 4 StPO statthaft und im Übrigen zulässig.

Dem vormaligen Pflichtverteidiger steht gegen die angeordnete Maßgabe, dass seine Pflicht-verteidiger unter der Bedingung der Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt wiederauflebt, ein Beschwerderecht zu. Entscheidungen über den Verteidigerwechsel sind gemäß § 143a Abs. 1 und Abs. 4 StPO anfechtbar. Allerdings kann der Pflichtverteidiger seine Entbindung grundsätzlich nicht anfechten (BGH, Beschluss vom 18. August 2020 — StB 25/20, BGHSt 65, 106-110 m.w.N.; Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage, § 49 Rdnr. 22). Indes ist der Pflichtverteidiger im vorliegenden atypischen Fall durch die Verfügung des Vorsitzenden beschwert. Die Entscheidung stellt – vergleichbar der Beschwer im umgekehrten Fall der Ablehnung einer vom Pflichtverteidiger beantragten Rücknahme der Beiordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020, StB 6/20, NStZ 20, 434; Mey-er-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, §143 Rdnr. 36 m.w.N.) – einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Die sofortige Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben.

2. Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers ist auch begründet.

Der Angeklagte hat – damals noch als Beschuldigter – am 17. Mai 2021 einen anderen Verteidiger gewählt. Dieser hat die Wahl auch angenommen, sich gegenüber dem Gericht als Verteidiger angezeigt und klargestellt, dass die Verteidigung durch ihn nicht gesichert ist.

Nachdem die Verteidigung durch den Wahlverteidiger nicht gesichert ist, steht zu befürchten, dass der Wahlverteidiger das übernommene Mandat alsbald wieder niederlegen wird. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO eine Ausnahme von der Entbindung des Pflichtverteidigers vorgesehen. Hingegen hat der Vorsitzende der Strafkammer die Bestellung des Pflichtverteidigers § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben und dieses für den Fall der Niederlegung des Mandats durch den Wahlverteidiger mit einer Klausel zu einem (quasi) automatischen Wiederaufleben der Bestellung des Pflichtverteidigers vom 21. Februar 2021 gekoppelt. Ein derartiger, schwebender Zustand der Bestellung des Pflichtverteidigers kommt indes weder nach den Regelungen der Strafprozessordnung noch nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49 BRAO) in Betracht, zumal sich dadurch in der tatsächlichen Umsetzung im Einzelfall, beispielsweise in der Beteiligung zur Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten, zum Datenschutz sowie zur Vergütung des Pflichtverteidigers, erhebliche Unwägbarkeiten ergeben würden.

Die die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung einschränkende Maßgabe zu deren Wiederaufleben im Falle der Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt S. war daher aufzuheben. Es verbleibt bei der (nicht angefochtenen und für ihn auch nicht anfechtbaren) Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers.“

Mich würde interessieren, welche Gedanken sich der Vorsitzende der Strafkammer bei dieser „Vorratshaltung“ um die kostenrechtliche Problematik gemacht hat. Im Zweifel keine.

Und dann noch der LG Görlitz, Beschl. v. 28.06.2021 – 11 Qs 4/21 – zur Entpflichtung wegen gestörten Vertrauensverhältnisses wegen unzureichender Kontaktaufnahme mit folgendem Leitsatz:

Jedenfalls dann, wenn der Pflichtverteidiger über ein Jahr keinen Kontakt zu seinem Mandanten aufgenommen hat, liegt aus verständiger Sicht eines Angeklagten eine unzureichende Kontaktaufnahme vor, die eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit eine Umbeiordnung rechtfertigt.