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Umpflichtung des (Pflichtverteidigers) mit zeitlicher Beschränkung – ist das zulässig?

 Mal wieder eine gebührenrechtliche Frage aus dem Forum auf meiner HP www.burhoff.de, die in er Praxis immer wieder eine Rolle spielt.

Der Verteidiger fragt:

Ich verteidige einen Mandanten seit 1.6.2010 in einem Verfahren vor dem AG L.. Der bisherige Pflichtverteidiger wird entpflichtet und ich werde durch Beschluss vom 1. 7. 2010 zum neuen Pflichtverteidiger bestellt, und zwar wörtlich „ab 1. 7. 2010“.
Rechtspflegerin beim AG Lüdenscheid meint nun, Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten vor dem 1.7.2010 seien nicht zu erstatten. Trotz meines Hinweises auf §
48 Abs. 5 S. 1 RVG werden die von mir insoweit angemeldeten Gebühren und Auslagen vom Justizamtsrat abgesetzt. Der Bezirksrevisor beim LG Hagen meint, meine Erinnerung hiergegen sei unbegründet. Bei der Festsetzung sei der Urkundsbeamte an den Beiordungsbeschluss gebunden. Selbst die Grundgebühr hätte nicht festgesetzt werden dürfen. Insoweit legt er sogar Anschlusserinnerung ein.
M.E. ist das grober Unfug oder übersehe ich irgendwas?

Ich habe geantwortet:

Hallo, m.E. nicht zulässig, aber leider eine Einschränkung, die von den Gerichten immer wieder gemacht wird und dazu führt bzw. führen kann, dass der neue Verteidiger nur die Terminsgebühr erhält. Der Grundsatz ist nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG aber ein anderer. Ich gehe mal davon aus, dass ein „notwendiger Verteidigerwechsel“ vorgelegen hat (Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), oder?. Die Konstellation hat vor einiger Zeit das LG Osnabrück (vgl. hier) entschieden, allerdings auch zu Ungunsten (und m.E. auch falsch). Die Entscheidung mit Anmerkung finden Sie in StRR 2010, 270 = StV 2010, 563 (dort allerdings ohne die gebührenrechtliche Passage). Sie sollten gegen die Argumentation der Staatskasse die Rechtsprechung zur „Erstattung der Gebühren für mehrere Verteidiger“(vgl. zu dieser Problematik Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Kostenfestsetzung in Straf- und Bußgeldsachen, Rn. 27 ff.) geltend machen und sich darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung der Obergerichte, die beschränkte Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ zutreffend als unzulässig angesehen wird (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1200 m.w.N.). Letzeres passt auf Ihren Fall.“

Ich bin gespannt, was daraus wird. Das ist sicherlich eine Problamtik, die – vor allem im Bereich des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – von großer praktischer Bedeutung ist. Vielleicht liefert mir der Kollege ja noch ein wenig Sachverhalt nach. Dann werde ich weiter berichten.

Entpflichtung des Pflichtverteidigers, ja oder nein? Warum fragt man nicht mal nach?

In den schwierigen Bereich der Pflichtverteidigerentpflichtung gehört die Entscheidung des OLG Celle v. 19.08.2010 – 1 Ws 419/10. Dort war offenbar unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO dem Beschuldigten – mit dessen Einverständnis – weil er einen anderen Rechtsanwalt nicht kannte – so sagt es offenbar das Protokoll (?), die Beschwerdebegründung sagt etwas anderes – ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dann meldet sich ein Wahlverteidiger und beantragt seine Beiordnung und die Entpflichtung des ersten Pflichtverteidigers. Der Antrag hat keinen Erfolg, u.a. auch deshalb, weil der Beschuldigte der Beiordnung zugestimmt habe. Zudem scheide eine Beiordnugn/Umpflichtung aus, wenn die Bevollmächtigung des Wahlanwalts nur erfolgt, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird.

Na ja, ob das so richtig ist, habe ich meine Zweifel. Letztlich kann man die Frage aber, ohne Kenntnis der Akten, nicht abschließend beurteilen. Dafür müsste man mehr um die Umstände der Beiordnung wissen. Die liegen im Dunklen, denn m.E. stehen sich „Aussage gegen Aussage“ gegenüber. Hat der Beschuldigte nun zugestimmt, oder nicht. wenn nicht, wäre m.E. zu entpflichten gewesen. Das hat in dem Zusammenhang auch schon bei einer ähnlichen Fallgestaltung das OLG Düsseldorf entschieden. So bleibt nur die Frage: Warum hat das OLG nicht einfach mal beim Amtsrichter nachgefragt.? Vielleicht ist ja auch nur das Protokoll nicht richtig. Soll ja vorkommen.

Leider etwas vorschnell entpflichtet… leider aber auch „sitzen geblieben“

Leider etwas vorschnell entpflichtet hatte die Berufungskammer den nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vom AG bestellten Pflichtverteidiger in dem dem Beschl. des OLG Celle v. 29.07.2010 – 1 Ws 392/10 zugrunde liegenden Verfahren.

Das LG hatte sich auf § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO bezogen und in (!!) der Hauptverhandlung entpflichtet. Das OLG hat auf die Beschwerde hin aufgehoben und darauf hingewiesen, dass bei der Ermessensentscheidung, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO aufgehoben wird, weil der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen worden ist, stets sorgfältig zu prüfen sei, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeklagte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein werde. Wolle das Gericht von dieser Regel abweichen, müsse es insoweit nachvollziehbare Erwägungen anstellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht sei das Gericht zudem gehalten, dem Angeklagten bei Aufhebung der Bestellung seines Verteidigers genügend Zeit zu lassen, sich ggf. um einen Wahlverteidiger zu bemühen.

So weit, so gut – die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung -, nur: Für die Revision bringt sie dem Verteidiger nichts. Denn den Verstoß des AG gegen § 140 StPO kann in der Revision vorliegend nicht geltend gemacht werden. § 338 Nr. 5 StPO setzt nämlich voraus, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattfindet, deren Anwesenheit das Gesetz als notwendig ansieht. Das ist im Fall der notwendigen Verteidigung der Verteidiger. Der war hier aber anwesend (geblieben). Wenn der Verteidiger aus der Entpflichtung für die Revision hätte Gewinn ziehen wollen, hätte er den Mandanten in der Hauptverhandlung verteidigungslos stellen müssen.

Für alle Nebeklagemausis und -mäuseriche

ist die Entscheidung des BGH v. 24.0610.2010 – 3 StR 156/10 interessant und beachtenswert. In der geht es um den Austausch des Nebenklagevertreters in der Revisionsinstanz. Der BGH führt dazu aus:

„Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 – 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 – 3 StR 63/01). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers – § 400 StPO – bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende Revisionsbegründungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt P. „.

Was lernen wir daraus?

  1. Die einmal erfolgte Bestellung gilt bis zur Rechtskraft fort. Macht sich nie so gut, wenn man erneute Bestellung beantragt.
  2. Für die Entpflichtung gelten dieselben Regeln wie für die Entpflichtung des Pflichtverteidigers. Also muss man „Butter bei die Fische tun“ = Antrag begründen.

Wovon du lebst, interessiert mich nicht, oder: Auf deine Gebühren musst du bis zum Verfahrensabschluss warten….

Manche Dinge/Fragen machen mich ärgerlich. Da fragt gerade ein Kollege im Forum bei LexisNexis-Strafrecht in folgender gebührenrechtlichen Konstellation: Er war einem Untersuchungshäftling bei der HB-Eröffnung als Pflichtverteidiger beigeordnet und hat diesen in einer auswärtigen JVA auch besucht. Dort hat sich dann herausgestellt, dass der Mandant einen anderen RA beauftragt hatte. Dementsprechend bat der Kollege dann den noch zuständigen Ermittlungsrichter um Entpflichtung. Er wurde entpflichtet und hat dann umgehend den KFA bzgl. der Nr. 4101 und 4105 VV RVG sowie Fahrtkosten usw. gestellt. So weit, so gut – das hat mich auch nicht ärgerlich gemacht, sondern das, wann dann kommt:

Nun schreibt ihm nämlich der Kammervorsitzende, wo die Sache inzwischen anhängig ist, dass mit einer Kostenfestsetzung erst nach Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist und dieser noch nicht absehbar ist, es werden gerade erst die Anklagen zugestellt. Das macht mich ärgerlich, denn:

  1. Warum wird die Vergütung nicht noch im Ermittlungsverfahren festgesetzt?
  2. Warum kommt niemand auf die Idee, ein Kostenheft anzulegen, damit festgesetzt werden kann, ohne dass die Akten benötigt werden; denn die sind „unentbehrlich“?
  3. Warum soll der Kollege, der die Arbeit bereits im Ermittlungsverfahren erbracht hat, nun warten bis das Verfahren abgeschlossen ist – also ggf. auch noch die Revision (zum Hintergrund: Verfahrensdauer ist bei fünf nicht deutschsprachige Angeklagten überhaupt nicht absehbar).
  4. Macht sich eigentlich niemand klar, dass der RA auch „leben“ muss. Aber wie hat schon der Kollege Nebgen so schön gepostet: Richter kennen keine Gebühren, sie kriegen Gehalt.

Im Übrigen: M.E. ist die Auskunft des Vorsitzenden auch falsch. Die Vergütung des Kollegen ist fällig (§ 8 RVG), nachdem die Pflichtverteidigerbeiordnung aufgehoben worden ist. Der Vergütungsantrag muss also beschieden werden. Nur: was kann man tun: Ich würde, wenn sich nichts bald was tut gegen die „Nichtfestsetzung“ Rechtsmittel einlegen, oder, was noch besser 🙂 😉 ist: Ich würde einen Vorschussantrag stellen (§ 47 RVG). Der muss auf jeden Fall beschieden werden, was die Kammer sicherlich sehr freuen wird.