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Einspruch gegen Versäumnisurteil per Fax eingelegt, oder: Geht nicht mehr, nur noch durch beA

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Heute „Kessel-Buntes_Tag“ – wie immer am Samstag. Und ich stelle dann noch einmal zwei Entscheidungen zur aktiven Nutzungspflicht und/oder dem elektronischen Dokument vor. Die eine stammt aus einem Zivilverfahren, die andere ist im Strafverfahren ergangen.

Zunächst hier die Entscheidung aus dem Zivilverfahren. Das LG Köln nimmt im LG Köln, Urt. v. 22.02.2022 – 14 O 395/21 – kurz und zackig zur Zulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil Stellung. Das LG hat den Einspruch des Beklagten als unzulässig verworfem.

„Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist (§ 341 ZPO).

Der Einspruch wird gemäß § 340 Abs. 1 ZPO durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. Seit Beginn des Jahres 2022 gilt § 130d ZPO, wonach „vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt […] eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln“ sind. Insoweit ergeben sich die Einzelheiten aus § 130a ZPO. Auch die Einspruchsschrift nach einem Versäumnisurteil fällt als bestimmender Schriftsatz unter die Pflicht nach §§ 130a, 130d ZPO.

Vorliegend ist der Einspruch vom 13.01.2022 durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich per Fax am 14.01.2022 beim Landgericht Köln eingegangen. Dies genügt nicht den Anforderungen der §§ 130a, 130d ZPO. Die Einspruchsschrift ist auch nach dem Faxeingang nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden.

Auch nach Hinweis des Gerichts vom 28.01.2022 auf diesen Umstand ist die Einspruchsschrift nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden. Eine Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 130d S. 2 ZPO ist nicht dargelegt worden.

Die Erhebung des Einspruchs per Fax als Prozesshandlung ist folglich unwirksam und nicht zu beachten. Angesichts des Zeitablaufs seit Zustellung des Versäumnisurteils war der formnichtige Einspruch zu verwerfen.“

Ich verstehe nicht, warum man als Prozessbevommächtigte nicht auf den Hinweis des Gerichts reagiert und versucht zu retten, was noch zu retten ist.

Antragseinreichung durch elektronisches Dokument, oder: Zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet?

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Im „Kessel Buntes“ dann heute zunächst etwas zum elektronischen Dokument, und zwar den OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 W 149/22.

Im Beschluss geht es u.a. um die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden. Das LG hat den Antragsteller auf die Unwirksamkeit des Eingangs der Dokumente nach § 130a ZPO hingewiesen, da die Dokumente nicht kopierbar und durchsuchbar seien. Der Antragsteller übersandte daraufhin die Schriftsätze erneut an das LG. Das wies die Anträge als unzulässig zurück, weil sie nicht formgerecht bei Gericht eingegangen seien. Die Beschwerde hatte dann beim OLG Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Nichteinhaltung der Vorgaben zum Dateiformat nach § 130a Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen.

1. Nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Ob ein Dokument zur Bearbeitung bei Gericht geeignet ist, richtet sich gemäß § 130 a Abs. 2 S. 2 ZPO nach den Bestimmungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-VO (ERVV) und den ergänzend hierzu erlassenen Bekanntmachungen (ERVB). Genügt das elektronische Dokument diesen Vorgaben, ist es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet; ein im internen Gerichtsbetrieb auftretender Fehler führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2020 – X ZR 119/18, GRUR 2020, 980, Rn. 13 – Aktivitätsüberwachung).

a) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Dies bedeutet, dass in den das Dokument enthaltenen Eigenschaften der Datei nicht die Möglichkeit des Drucks ausgeschlossen werden oder die Datei mit einem Kennwort zum Öffnen versehen sein darf (Kersting/Wettich, in Handbuch Multimedia-Recht, 57. EL Sept. 2021, Teil 24, B. Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 20). Den Bedingungen der ERVV entspricht das Dokument auch dann nicht, wenn es verschlüsselt oder mit Viren verseucht oder mit einer anderen schädlichen Software verbunden ist (Fritsche, in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 130a ZPO Rn. 4; BT-Drucksache 19/28399, S. 13). Das Merkmal der „Kopierbarkeit“ bezieht sich (lediglich) auf eine PDF-Sicherheitseigenschaft, mit der die Kopierbarkeit des Inhalts der PDF-Datei mit einem PDF-Anzeigeprogramm ausgeschlossen werden kann (Müller, NZS 2018, 207 [211]).

Nicht jeder Verstoß gegen die ERVV soll zur starren Rechtsfolge der (nach § 130 a Abs. 6 ZPO heilbaren) Formunwirksamkeit führen. Denn § 130 a Abs. 2 ZPO, den die ERVV näher ausgestaltet, soll lediglich gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist auch die Rechtsfolge eines Verstoßes zu bestimmen: Formunwirksamkeit tritt dann ein, wenn der Verstoß dazu führt, dass eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist, z.B. weil sich die eingereichte Datei nicht öffnen bzw. der elektronischen Akte nicht hinzufügen lässt oder weil sie schadcodebelastet ist. Demgegenüber führen Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn sie lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen sollen, nicht aber der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit als solches entgegenstehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2020 – 3 U 1442/20, NJOZ 2021, 758, Rn. 9; Anders, in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 130a Rn. 10a).

b) Mit Gesetz vom 05.10.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2022 die technischen Rahmenbedingungen entschärft. Zwingend vorgegeben wird nach § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV n.F. nunmehr (lediglich) das Dateiformat als PDF. Der Verstoß gegen andere technische Standards soll nur noch dann zur Formunwirksamkeit führen, wenn er dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist (BT-Drs. 19/28399, S. 33, 40). Damit trägt der Gesetzgeber einzelnen Gerichtsentscheidungen Rechnung, die im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu Gericht die Einreichung eines elektronischen Dokuments für wirksam erachtet haben, wenn es trotz Unterschreitens der technischen Anforderungen für das Gericht lesbar und bearbeitbar war (von Selle, in BeckOK ZPO, 43. Ed. 01.01.2022, § 130a Rn. 9.2).

Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes kann der gestellte Antrag nicht als unzulässig verworfen werden.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts – wonach die Anträge nicht formgerecht bei Gericht eingegangen seien, da die eingereichten Dokumente nicht in weiterbearbeitbarer Weise kopierbar seien – zutreffend ist.

Die von der Antragstellerseite eingereichten Dokumente wurden als PDF übersandt und besaßen, wie glaubhaft gemacht, unter anderem die Eigenschaft, dass „Kopieren von Inhalt“ zulässig sei. Dem widersprechen auch nicht die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss. Denn das Landgericht führte selbst aus, dass es Teile aus den eingereichten Dokumenten kopiert habe.

Soweit das Landgericht bemängelt, dass ein Problem beim nachträglichen Einfügen der kopierten Teile in ein anderes elektronisches Dokument bestanden habe, weil dabei eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entstanden sei, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO in der zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 20.10.2021 geltenden Fassung. Denn es handelt sich dabei nicht um einen im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegenden Mangel der Bearbeitungseignung. Maßgeblich dafür ist, dass die vom Antragsteller übersandten Dokumente nicht mit einem Kennwort zum Öffnen oder schädlicher Software versehen waren oder bei ihnen die Möglichkeit des Kopierens ausgeschlossen wurde. Die vom Landgericht beschriebenen Probleme beim Einfügen in ein Drittdokument sind vielmehr vergleichbar mit einem im internen Gerichtsbetrieb auftretenden Fehler, der nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung führt.

b) Darauf kommt es jedoch nicht streitentscheidend an, da es sich jedenfalls bei dem vom Landgericht gerügten Formmangel nicht um einen Verstoß handelt, der – auch vor dem Hintergrund der mit Wirkung zum 01.01.2022 erfolgten Gesetzesänderung – zur Formunwirksamkeit der Anträge führt. Denn die Möglichkeit der Weiterverarbeitung von kopierten Dokumenten soll lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen, steht aber nicht der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit als solches entgegen. Für Letzteres ist ausreichend, dass sich die Dateien – wie vorliegend unstreitig gegeben – öffnen und lesen lassen, der elektronischen Akte hinzugefügt werden können und nicht schadcodebelastet sind. Folgerichtig bestätigte – wie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht – der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts nach telefonischer Nachfrage vom 26.11.2021 dem Antragsteller die Bearbeitbarkeit der versandten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund wäre die Zurückweisung des Antrags als unzulässig wegen der Formvorschrift des § 130a Abs. 2 ZPO eine Missachtung der Verfassungsrechtsprechung, die es verbietet, den Zugang zu Gericht durch Anforderungen des formellen Rechts unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 – 1 BvR 894/04, NJW 2005, 814).“

Aktive Nutzungspflicht des beA in laufenden Verfahren, oder: Fax zur Fristwahrung reicht nicht mehr

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Heute ist Samstag und damit „Kessel-Buntes-Tag“. In dem „Kessel“ köcheln heute Entscheidung, die für die anwaltliche Praxis und/oder auch Haftung von Bedeutung sein können. Und zwar:

Seit dem 01.01.2022 sind die Vorschriften in den Verfahrensordnungen „scharf geschaltet“, die die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form postulieren, also z.B. § 130d ZPO, § 32d StPO und auch § 55d VwGO. Dazu habe ich dann gleich auch zwei Entscheidungen, die sich mit den Vorschriften befassen, und zwar eine aus dem Zivilrecht und eine aus dem Verwaltungsrecht.

Bei der Entscheidung aus dem Zivilrecht handelt es sich um das LG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.01.2022 – 2-13 O 60/21. Der Kläger macht in dem Verfahren mit seiner Klage einen Anspruch auf Einzahlung einer restlichen Stammeinlage geltend. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift den Antrag nach § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestellt. Der Vorsitzende der Kammer hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Anordnung einschließlich der Belehrung gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist dem Beklagten am 21.12.2021 zusammen mit der Klage zugestellt worden. Mit Schreiben vom 03.01.2022, eingegangen als Faxkopie am 04.01.2022 und im Original auf dem Postweg am 05.01.2022, hat der Beklagtenvertreter die Vertretung des Beklagten angezeigt und mitgeteilt, dass sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen werde. Das LG hat den Beklagten im schriftlichen Verfahren durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt:

„Der Beklagte war auf Antrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Obschon ordnungsgemäß gemäß § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO belehrt, hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt.

Die Verteidigungsanzeige hätte gemäß § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Weder das auf dem Postweg eingereichte handschriftlich unterschriebene Anwaltsschreiben noch dessen Faxkopie wahren die seit dem 01.01.2022 zwingend vorgeschriebene Form; sie sind daher unbeachtlich.

Seit dem 01.01.2022 sind gemäß § 130d S. 1 ZPO vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dabei gilt § 130d S. 1 ZPO grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO (BT-Drs. 17/12634, 28). Zu den von der Vorschrift umfassten Erklärungen gehört auch die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren, die nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO schriftlich anzuzeigen ist. Der von § 130d ZPO vorgegebene Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO – in der Regel die Einreichung über das besondere Anwaltspostfach (beA) – ist nach dem 01.01.2022 der einzig zulässige (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO, Rn. 1). Eine Ausnahme, wonach die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, besteht nach den § 130d S. 2 ZPO allein für den Fall, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die vorübergehende Unmöglichkeit nach § 130d S. 3 ZPO jedoch bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht geschehen, weder zusammen mit der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach; seit der Ersatzeinreichung sind zwei Wochen ohne weitere Erklärung vergangen.

Die Form der Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und von Amts wegen zu beachten. Auf die Einhaltung der Vorgaben des § 130d ZPO können die Parteien nicht verzichten (§ 295 ZPO), der Gegner kann sich auch nicht rügelos einlassen (BT-Drs. 17/12634, 27). Die Einschränkung auf die Übermittlung als elektronisches Dokument hat zur Folge, dass auf anderem Wege eingereichte Klagen oder Berufungen als unzulässig abzuweisen bzw. zu verwerfen sind (BT-Drs. 17/12634, 27; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO, Rn. 1; Siegmund NJW 2021, 3617 (3618); BeckRA-HdB, § 69 Rn. 54; zur Parallelvorschrift des § 46 g ArbGG siehe LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 25.3.2020 – 6 Sa 102/20, BeckRS 2020, 10446). Prozesserklärungen sind unwirksam und Fristen werden durch sie nicht gewahrt (Fritsche NZFam 2022, 1 (1); Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 24 Digitale Justiz Rn. 11). Diese Rechtsfolge entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634, 27) und ist auch sachgerecht. Denn ohne diese Rechtsfolgenbewehrung könnte die Pflicht zur flächendeckenden Aktivnutzung des beA nicht wirksam etabliert werden.

Mithin ist auch eine auf anderem als auf dem elektronischen Übermittlungsweg nach § 130d S. 1 ZPO eingereichte Verteidigungsanzeige unbeachtlich.“

Die zweite Entscheidung, der OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.01.2022 – 4 MB 78/21, stammt aus dem Verwaltungsverfahren. Dort war gegen einen Beschluss des VG noch am 29.12.2021 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt worden. Die Begründung ist dann am 17.01.2022 eingegangen, allerdings lediglich als Fax. Das reicht(e) nicht, sagt das OVG. Hier dann (nur) die Leitsätze zu seiner Entscheidung:

  1. Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form (§ 55d Satz 1 VwGO) ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und gilt ab dem 01.01.2022 für sämtliche Verfahren einschließlich solcher, die bereits zuvor anhängig gemachten wurden.
  2. Die (rechtzeitige) Einhaltung der in § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
  3. § 55d Satz 3 VwGO enthält eine einheitliche Heilungsregelung. Unerheblich ist, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.
  4. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist vorrangig zugleich mit der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt eine unverzügliche Glaubhaftmachung (§ 55d Satz 4 VwGO).

Also: Augen auf und „aktiv das beA nutzen“.

Die Vertretungsvollmacht in der Berufungs-HV, oder: Nachweis durch ein elektronisches Dokument?

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2020 – 2 Rv 21 Ss 483/20 – spielt die Frage des Nachweises der Vertretungsvollmacht des Verteidigers eine Rolle. Das LG hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Dagegen hat er Revision eingelegt, die das OLG als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) verworfen hat.

„b) Soweit die Rüge in erster Linie darauf gestützt ist, dass der Verwerfung die Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht entgegengestanden habe, ist der Vortrag ebenfalls nicht so vollständig, dass dem Senat eine rechtliche Prüfung möglich ist.

Im Hinblick darauf, dass die Strafkammer nach dem Vorbringen in der Revisionsbegründung eine vom Verteidiger vorgezeigte Vollmacht als inhaltlich nicht ausreichend beanstandet hatte, hätte es des Vortrags in der Begründungsschrift selbst bedurft, welchen Inhalt diese und eine weitere Vollmacht hatte, über die der Verteidiger nach dem Vortrag in der Revisionsbegründung verfügte. Die bloße Bezugnahme in der Begründungschrift ist insoweit nicht ausreichend.

Zudem ergibt sich aus dem Vortrag in der Begründungschrift, dass der Verteidiger nicht über eine schriftliche Vollmacht verfügte, sondern diese ihm als eingescannte elektronische Dokumente auf sein Laptop übermittelt worden waren. Soweit der Nachweis nach früherer Rechtslage allein schriftlich möglich war, ist dies zwar durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 (BGBl. I 2017, 2208) zugunsten einer medienneutralen Formulierung aufgegeben worden, ohne indes das Erfordernis eines sicheren Nachweises über die Bevollmächtigung aufzugeben (amtl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/9416 S. 70). Nach der in § 32a StPO getroffenen Regelung zur Ersetzung der Schriftform bei elektronischen Dokumenten bedarf es danach entweder einer qualifizierten elektronischen Signierung des Dokuments oder der Übermittlung des (einfach) signierten Dokuments auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO bezeichneten sicheren Übermittlungswege. Ob diese Erfordernisse vorliegend eingehalten waren, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag in der Revisionsbegründung nicht.

c) Soweit die Rüge – wie auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – auch darauf gestützt ist, dass dem Verteidiger nicht ausreichend Zeit gegeben wurde, um den Nachweis für seine Vertretungsvollmacht zu erbringen, kann letztlich dahinstehen, ob im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, der auf den Beginn eines Hauptverhandlungstermins als den für die Voraussetzungen einer Verwerfungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt abstellt, das Gericht – entsprechend der Pflicht zum Zuwarten beim Ausbleiben des Angeklagten – dem Verteidiger angemessene Zeit einräumen muss, die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen erst herbeizuschaffen. Denn jedenfalls hätte es – wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift zutreffend ausführt – einer genauen und vollständigen Wiedergabe der zeitlichen Abläufe in der Hauptverhandlung am 15.4.2020 bedurft, ohne die dem Senat eine Beurteilung nicht möglich ist, ob das Landgericht vor seiner Verwerfungsentscheidung angemessen zugewartet hat.

2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch im Übrigen nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt.

Dazu wird in der Revisionsbegründung vorgetragen, dem Verteidiger sei bei seinen Ausführungen zum Vorliegen ausreichender Bevollmächtigung mitten im Satz das Wort entzogen worden, so dass er nicht mehr habe mitteilen können, dass ihm nach Zurückweisung der zunächst in elektronischer Form vorgezeigten Bevollmächtigung eine weitere Vollmacht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Auch der Zulässigkeit dieser Rüge steht jedoch entgegen, dass weder der Inhalt dieses zweiten elektronischen Dokuments noch mitgeteilt wird, ob dieses den in § 32a StPO aufgestellten Anforderungen an ein schriftformersetzendes elektronisches Dokument genügte. Ohne diesen Vortrag kann der Senat aber nicht beurteilen, ob das zweite dem Verteidiger übermittelte elektronische Dokument zum sicheren Nachweis einer Vertretungsvollmacht geeignet war. Nur dann aber wäre das rechtliche Gehör – wie dies Art. 103 Abs. 1 GG voraussetzt – in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt worden.“

Rechtsmittel I: Revisionseinlegung durch elektronisches Dokument, oder: Computersignatur?

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Allmählich kommt wieder Bewegung in die Arbeitswelt, nachdem dann heute auch die Bundesländer, in denen der 6. Januar Feiertag ist, wieder am Start sind. Wir m.E. auch Zeit 🙂 .

Und ist starte heute hier mit verfahrensrechtlichen Entscheidungen, und zwar alle zu „Rechtsmittelfragen“. Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – 5 StR 432/19 – zur Zulässigkeit der Revision, die durch sog. elektronisches Dokument eingelegt war. Der BGH sagt für die Einlegung der Revision in 2019: Zulässig, aber unbegründet:

„1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Sie wurden durch den Verteidiger entsprechend den Vorgaben des hier zur Anwendung kommenden § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO in der Fassung vom 18. Juli 2017 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291) als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen bei der elektronischen Poststelle des Landgerichts Zwickau eingereicht.

Nach § 15 EGStPO, § 1 der „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ (SächsGVBl. 2017, S. 663) richtet sich die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Strafgerichten in Sachsen bis 31. Dezember 2019 nicht nach § 32a StPO, sondern nach § 41a StPO. Bis dahin gilt die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291, 294).

Nach diesen Bestimmungen ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff., zu § 130a ZPO aF; BFHE 215, 47, S.52 f., zu § 77a FGO aF; BVerwG NJW 2011, 695, 696, zu § 55a VwGO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius, 34. Ed., 1. Juli 2019, § 41a Rn. 11; aA Müller, NJW 2015, 822, 823).

Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – B 12 KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 – 2 WDB 3/18, Rn. 8 ff.; BAG, Beschluss vom 15. August 2018 – 2 AZN 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO. Etwas Abweichendes ist auch nicht § 1 Abs. 1 SächsEJustizVO zu entnehmen, der zwar ebenfalls auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung verweist, dies nach seiner Systematik aber nur für den Regelungsbereich des § 32a StPO.