Und als zweite Entscheidung zur Thematik zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung (Nr. 4142 VV RVG) dann der BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – 4 StR 333/23. Es geht um den Gegenstandswert für das Revisionsverfahren.
Das LG Hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es hat außerdem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 EUR angeordnet. Der BGH hat die Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat Festsetzung des Gegenstandswerts für seine auf die Einziehungsentscheidung bezogene Tätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt. Der BGH hat den Gegenstandswert für die Revisionsinstanz auf 528.036,25 EUR festgesetzt.
„2. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Be-schuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 3 StR 625/17 Rn. 4 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 5. August 2024 1 StR 445/23). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.
Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten im Urteilstenor auf insgesamt 528.036,25 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages.“
Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der schon bisher vorliegenden Rechtspre-chung des BGH zur Nr. 4142 VV RVG in der Revisionsinstanz.
So schön auf den ersten Blick der recht hohe Gegenstandswert erscheint, für den Pflichtverteidiger hat die Höhe ggf. nur wenig Auswirkungen. Denn für ihn gilt die Kappungsgrenze des § 49 RVG. Für alle Gegenstandswerte von (derzeit) über 50.000 EUR werden (derzeit) nur 659 EUR gezahlt. Interessant wird die hohe Gegenstandswertfestsetzung für den Pflichtverteidiger ggf. erst, wenn er nicht nur mit seiner Revision Erfolg hinsichtlich der Einziehung gehabt hat, sondern das nach Zurückverweisung zuständige LG ggf. eine für den Angeklagten günstige(re) Einziehungsentscheidung getroffen und das bei der Kosten-/Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten/seines Verteidigers berücksichtigt worden ist. Denn dann macht der Verteidiger im Fall der (teilweisen) Kostenerstattung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten geltend. Für den gilt aber die Tabelle der Gegenstandswerte in § 13 RVG. Und dann sieht die Sache schon anders aus.