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Welchen (Gegenstands)Wert haben unversteuerte Zigaretten?

Für den Verteidiger ist in Nr. 4142 VV RVG eine besondere „Einziehungsgebühr“ vorgesehen, die vom Gegenstandswert abhängig ist. Gebührenrechtlich interessant 🙂 wird die Gebühr, wenn es um Betäubungsmittel und/oder unversteuerte Zigaretten geht. Denn da sind die Gegegnstandswerte schnell recht hoch.

So auch in der Entscheidung des OLG Brandenburg v. 19.01.2010 – 2 Ws 79/09, die mir zeitlich zur Veröffentlichung in wistra 2010, 199 der Kollege, der im Verfahren verteidigt hat, zugeschickt hat. Das waren es immerhin rund 155.000 €. Das OLG Brandenburg ist auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin vom Gegenstandswert Null ausgegangen, da die Zigaretten nicht unter Beachtung der Rechtsordnung handelsfähig seien. Der Verteidiger hatte sich auf LG Essen – Materialwert zuzüglich üblicher Handelsspanne“ berufen. Das LG Hof ist immerhin vom sog. Schwarzmarktpreis ausgegangen.

Fazit für den Verteidiger: Zu früh über den warmen Regen gefreut 🙂

Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG: Da steckt ggf. eine Menge Geld drin

Heute, am letzten Arbeitstag vor Weihnachten ein gebührenrechtlicher Hinweis:

Die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG wird in Strafverfahren  (leider) häufig übersehen. Und das ist fatal, da da eine Menge Geld drin steckken kann. Denn: Die Gebühr entsteht auch bei einer außergerichtlichen Beratung über Einziehung/Verfall im Ermittlungsverfahren, und zwar auf der Grundlage des zu dem Zeitpunkt streitigen Betrages = Gegenstandswertes. Wenn die StA also in der Anklage „den Mund zu voll“ nimmt, nicht ärgern, sondern auf der Grundlage dann abrechnen, auch wenn das Gericht später einen geringeren Betrag einzieht/für verfallen erklärt. Nachzulesen bei OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.12.2009 – 1 Ws 643/09.