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Die ungehobenen Schätze des RVG

Im „Rechthaber-Blog“ ist vor einigen Tagen von „ungehobenen Schätzen“ des RVG berichtet worden, vgl. hier. Dabei ging es um die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG, also Teil 3 VV RVG. Der Bereich interessiert den Verteidiger ja nun weniger, aber: Auch Teil 4 Vv RVG enthält „ungehobene Schätze“, bzw. Gebühren, die immer wieder übersehen werden, so dass mancher Euro verloren geht. Auf zwei will ich hier kurz eben hinweisen:

1. Das ist zunächst die Vorschrift der Nr. 4142 VV RVG, an die der Verteidiger immer denken muss, wenn Einziehung erfolgt oder Verfall angeordnet worden ist. Es handelt sich um eine Wertgebühr – ja, richtig gelesen, eine Wertgebühr, die auch der Pflichtverteidiger geltend machen kann, und zwar grds. in der Höhe wie der Wahlanwalt, allerdings ggf. mit den Beschränkungen aus § 49 RVG.

2. Die Vorbem. 4.2 VV RVG, die dazu führt, dass es für die Beschwerde in der Strafvollstreckung eine eigenständige Beschwerdegebühr gibt. Das ist eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beschwerde im Strafverfahren nicht zusätzlich mit einer eigenen gebühr honoriert wird.

Also: Augen auf und dran gedacht, wenn die Abrechnungen gemacht werden. In den beiden o.a. Gebühren steckt eine Menge Geld.

Wertgebühr im Strafverfahren – gibt es das? Und wenn ja, welcher Gegenstandswert?

Auch im Strafverfahren gibt es ja seit dem Inkrafttreten des RVG Wertgebühren, so dass man auch hier mal nach dem Streitwert fragen muss. Das ist immer dann der Fall, wenn Einziehung, Verfall und ggf. dinglicher Arrest im Spiel sind. Dann geht es um den Anfall der Gebühr Nr. 4142 VV RVG und wie sich der für ihre Bemessung maßgebliche Gegenstandswert bemisst; die Nr. 4142 VV RVG ist übrigens eine Gebühr, die häufif schon mal übersehen wird.. Dazu jetzt das OLG München im Beschl. v. 16. 8. 2010 – 4 Ws 114/10 (K), das ebenso wie früher auch schon das OLG Hamm davon ausgeht, dass bei der Berechnung des Gegenstandswerts für das Arrestverfahren (hier: dinglicher Arrest nach § 111d StPO) von dem Betrag des zu sichernden Hauptanspruchs ein Abschlag vorzunehmen ist. I.d.R. wird – sod as OLG – der Gegenstandswert des Arrestverfahrens nur ein Drittel des Hauptanspruchs ausmachen. Immerhin können sich auch mit dem Abschlag noch „schöne Gegenstandswerte“ ergeben.

Welchen (Gegenstands)Wert haben unversteuerte Zigaretten?

Für den Verteidiger ist in Nr. 4142 VV RVG eine besondere „Einziehungsgebühr“ vorgesehen, die vom Gegenstandswert abhängig ist. Gebührenrechtlich interessant 🙂 wird die Gebühr, wenn es um Betäubungsmittel und/oder unversteuerte Zigaretten geht. Denn da sind die Gegegnstandswerte schnell recht hoch.

So auch in der Entscheidung des OLG Brandenburg v. 19.01.2010 – 2 Ws 79/09, die mir zeitlich zur Veröffentlichung in wistra 2010, 199 der Kollege, der im Verfahren verteidigt hat, zugeschickt hat. Das waren es immerhin rund 155.000 €. Das OLG Brandenburg ist auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin vom Gegenstandswert Null ausgegangen, da die Zigaretten nicht unter Beachtung der Rechtsordnung handelsfähig seien. Der Verteidiger hatte sich auf LG Essen – Materialwert zuzüglich üblicher Handelsspanne“ berufen. Das LG Hof ist immerhin vom sog. Schwarzmarktpreis ausgegangen.

Fazit für den Verteidiger: Zu früh über den warmen Regen gefreut 🙂

Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG: Da steckt ggf. eine Menge Geld drin

Heute, am letzten Arbeitstag vor Weihnachten ein gebührenrechtlicher Hinweis:

Die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG wird in Strafverfahren  (leider) häufig übersehen. Und das ist fatal, da da eine Menge Geld drin steckken kann. Denn: Die Gebühr entsteht auch bei einer außergerichtlichen Beratung über Einziehung/Verfall im Ermittlungsverfahren, und zwar auf der Grundlage des zu dem Zeitpunkt streitigen Betrages = Gegenstandswertes. Wenn die StA also in der Anklage „den Mund zu voll“ nimmt, nicht ärgern, sondern auf der Grundlage dann abrechnen, auch wenn das Gericht später einen geringeren Betrag einzieht/für verfallen erklärt. Nachzulesen bei OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.12.2009 – 1 Ws 643/09.