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Halten, halten, halten – bloß nicht dem BGH vorlegen

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Ich hatte bereits zweimal über OLG-Entscheidungen zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen betreffend das Tatbestandsmerkmal „Wegnahme“ beim Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB berichtet (vgl. hier “An sich nehmen” oder “entwenden”. Reicht nicht für einen Diebstahl..  und hier  “Entwenden” reicht für “Wegnahme” nicht). Dabei ging es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10. 2013 – 3 Ss 96/13 – und den OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2013 – 5 RVs 111/13 –  sowie auch den OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2013 – III 5 RVs 38/13). Mit der Frage hat sich dann vor einiger Zeit auch das OLG Düsseldrof auseinandersetzt und sie anders entschieden als das OLG Bamberg bzw. das OLG Hamm. Die hatten die Feststellungen als zu knapp beanstandet

Im OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12..2013 – 3 RVs 147/13 – heißt es dazu dann aber:

a)       Entgegen der Auffassung von Verteidiger und Generalstaatsanwaltschaft tragen die sich auf den Satz : Am 20.02.2013 gegen 11.50 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma Kaufpark Käse und Mett zum Preis von 2,48 EURO“ beschränkenden Feststellungen zur Sache den Schuldspruch wegen Diebstahls. Dem Verteidiger und der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass die Reduktion der Tatbeschreibung auf das Verb „entwenden“ eine größtmögliche Einschränkung der sachlichrechtlichen Nachprüfungsgrundlage bedeutet.

Gleichwohl ist die vom Senat vorzunehmende Subsumtionsprüfung hier insbesondere mit Blick auf das in § 242 Abs. 1 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Wegnahme“ noch möglich. Grund für die abweichende — und vom Verteidiger in Bezug genommene — Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 6. Mai 2013 – 111-5 RVs 38/13) war, dass in dem dort zu entscheidenden Fall mit einem Paar Herrenschuhe größere Gegenstände „entwendet“ waren, die nach ihrer Beschaffenheit eine Abgrenzung zwischen vollendeter oder bloß versuchter Wegnahme nicht zuließen. In dem hier zu beurteilenden Fall kann dagegen aus der Art der Gegenstände und deren äußerst geringem Gesamtpreis mit Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um kleinere, sehr handliche und leicht bewegliche Objekte handelte, bei denen eine vollendete Wegnahme schon dann angenommen werden kann, wenn sie der Täter ergriffen hat und festhält (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 18 m.w.N.). Da umgekehrt ein Versuch in Fällen des Ladendiebstahls nur vorliegt, wenn der Dieb zur Bergung der Beute von vornherein keine Chance hat, weil es sich — anders als hier — um auffällige, sperrige Sachen handelt (vgl. Fischer, a.a.O. Rn. 21), stellt sich die im Fall des OLG Hamm problematische Abgrenzungsfrage vorliegend gerade nicht. Es kommt daher auch eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht.“

Wie hatte der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, geschrieben: „Halten, halten, bloß nicht dem BGH vorlegen.“

„An sich nehmen“ oder „entwenden“. Reicht nicht für einen Diebstahl..

© eccolo - Fotolia.de

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Berichten will ich hier über zwei OLG-Beschlüsse, die Ausführungen zu den erforderlichen Feststellungen bei einem Diebstahl (§ 242 StGB) machen. Eigentlich eine einfache „Allerweltsvorschrift“, bei der sich aber auch aus den tatsächlichen Feststellungen die Tatbestandsvoraussetzungen ergeben müssen. Darauf haben jetzt (noch einmal) das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10. 2013 – 3 Ss 96/13 – und das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2013 – 5 RVs 111/13 – die Aufhebung amtsgerichtlicher Urteil gestützt (vgl. dazu auch schon den OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2013 – III 5 RVs 38/13 und dazu “Entwenden” reicht für “Wegnahme” nicht). Beide OLG vermissen ausreichende Feststellungen zur „Wegnahme“.

Beim OLG Bamberg heißt es dazu:

„Den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht entnommen werden, ob die Diebstähle jeweils vollendet wurden. Im angefochtenen Urteil ist lediglich mitgeteilt, dass der Angekl. die Waren in einem Drogeriemarkt „an sich genommen“ habe, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Damit ist aber das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme i.S.v. § 242 I StGB nicht belegt. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Die rudimentären Feststellungen lassen nicht die Beurteilung zu, ob der bisherige Gewahrsam des Berechtigten aufgehoben worden oder ob es lediglich zu einer bloßen Gewahrsamslockerung gekommen war. Zwar würde (bei Sachen geringen Umfangs) bereits das Einstecken in die Tasche oder das Verbergen der Beute für die Vollendung der Wegnahme genügen (BGH NStZ-RR 2013, 276; Fischer StGB 60. Aufl. § 242 Rn. 18).

Und das OLG Hamm führt aus:

„Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie keine Feststellungen zur Wegnahmehandlung enthalten. Die alleinige Feststellung, der Angeklagte habe eine Hose „entwendet“, ohne den Entwendungsvorgang näher zu beschreiben, reicht nicht aus, um eine Wegnahme des Gegenstandes festzustellen. Die von der Kammer gewählte Formulierung lässt keinerlei Schluss darauf zu, wie sich der Wegnahmevorgang abgespielt hat. Ungeachtet dessen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in vollem Umfang geständig war, reicht dies zur Feststellung des Gewahrsamswechsels nicht aus (zu vgl. Senatsbeschluss v. 06.05.2013 — III 5 RVs 38/13 —, zitiert nach juris).“

Fazit: Ein bisschen Mehr als „Entwenden“ und/oder „An sich nehmen“ muss schon im Urteil stehen. Man will wissen, was der Angeklagte gemacht hat.

Ich weiß, es wird Kommentare geben, dass die OLG das viel zu streng sehen. Wirklich?

Der (Computer)Betrug der Scan-Kasse ist Diebstahl – hier der Volltext

© Jürgen Fälchle - Fotolia.com

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Ich bin dann doch immer wieder erstaunt, auf welche Ideen Menschen kommen, um auf – nicht legale Weise – ein paar Euro zu sparen. So auch der Sachverhalt des OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 5 RVs 56/13. Der hat ja auch schon einige andere Blogs, wohl auf der Basis dazu vorliegenden dpa-Meldung des OLG Hamm  beschäftigt. Ich habe dann den Volltext bekommen – manchmal ist es doch schön, wenn sich die ehemaligen Kollegen an mich erinnern. Danke. :-).

Grundlage der OLG-Entscheidung war folgender Sachverhalt:

„Am frühen Nachmittag des 17. Februar 2011 begab sich der Angeklagte in den Supermarkt X in Y. Er ging zu dem dortigen Zeitschriftenregal und entnahm einen „Playboy“ für 5 €. Mit diesem lief er zur Selbstbedienungskasse. Dort scannte er nicht den auf dem „Playboy“ befindlichen Strichcode ein, sondern hielt den zuvor von der Tageszeitung „WAZ“ ausgerissenen Strichcode, den er in seinem Portemonnaie mit sich geführt hatte, unter das Lesegerät. Die Kasse warf daraufhin den Preis für eine „WAZ“ von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann verließ er mit dem „Playboy“ das Geschäft.

Nach etwa einer Stunde erschien der Angeklagte gegen 15.30 Uhr erneut in dem Supermarkt. Wiederum ging er zum Zeitschriftenregal, welchem er diesmal einen „Stern“ für 3,40 € entnahm. Er ging zur Selbstbedienungskasse und hielt anstelle des Strichcodes der Zeitschrift wieder den ausgerissenen Strichcode der „WAZ“ unter das Lesegerät. Die Kasse warf einen Preis von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann wurde er von dem Zeugen Probst, welcher als Detektiv in dem  X  beschäftigt ist, angesprochen….“

AG und LG hatten das Tatgeschehen rechtlich als Computerbetrug gewertet (§ 263a StGB). Das OLG sagt, nein, kein Computerbetrug,  da es sowhl an dem für § 263 a StGB notwendigen (Zwischen-)Erfolg der Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs fehlt als auch keine der Tathandlungen des § 263 a Abs. 1 StGB verwirklicht ist. Aber: Diebstahl nach § 242 StGB. Nachzulesen im Einzelnen hier im OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2013 – 5 RVs 56/13.

Für die mitlesenden „Examenskandidaten“: Ich würde mich, wenn ich vor dem mündlichen Examen stehen würde, mit der Entscheidung mal befassen 🙂

Sechs Whiskeyflaschen in zwei Tüten – Gewahrsamsenklave?

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Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte einen Edeka-Markt, entnahm in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus der Auslage und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er führte auch eine weitere Tüte mit, die er mit Waren füllte, um beim Passieren der Kasse den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken, wollte aber ohne weiteres das Ladenlokal auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er vom Zeugen B. gehindert, der den Vorgang bemerkt hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher vor der Obstabteilung ab und versuchte ohne die Beute zu fliehen. In dieser Handlung hat das LG einen vollendeten Diebstahl gesehen. Das hat der BGH im BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 2 StR 145/13 – moniert, denn:

„Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1). Dies war aber hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave.„

Na ja, hätte man drauf kommen können, dass auf den Fall die Rechtsprechung des BGH zur Gewahrsamsenklave nicht so richtig passt.

„Entwenden“ reicht für „Wegnahme“ nicht

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„Entwenden“ reicht für „Wegnahme“ nicht? Was soll das heißen? Nun,natürlich reicht das Entwenden, um eine Wegnahme i.S. des § 242 StGB – Diebstahl – anzunehmen, nur: Für das tatrichterlicher Urteil reicht es nicht, wenn es da nur heißt:, dass der Angeklagte einen Gegenstand „entwendet“ hat. Vielmehr muss der „Entwendungsvorgang“ näher beschrieben werden, weil sonst vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden kann, ob es sich um eine „Wegnahme2 i.S. des § 242 StGB gehandelt hat. So der OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2013 – III 5 RVs 38/13. Denn (sonst):

„Es ist unklar, ob die Angeklagte die genannten Gegenstände in ihre Kleidung gesteckt hat (bei kleineren Gegenständen reicht dies für eine vollendete Wegnahme aus) oder ob sie mit den Gegenständen das Ladenlokal verlassen hat (bei größeren Gegenständen – wie dem entwendeten Paar Herrenschuhe – ist dies u.U. erforderlich). Die von der Kammer gewählte Formulierung „sie entwendete“ lässt keinerlei Schluss darauf zu, wie sich der Wegnahmevorgang abgespielt hat.

 Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung.“

Der vorliegenden Stellungnahme vermag der Senat nicht entgegenzutreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGHSt, 16, 271, 273 ff.; BGH, NStZ 2008, 624, 625) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, NStZ 2008, 624, 625). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt, 23, 254, 255). Vor diesem Hintergrund lässt die Rechtsprechung einerseits für eine vollendete Wegnahme in einem Selbstbedienungsladen das Einstecken von Waren in die Kleidung des Täters oder eine mitgeführte Tasche mit Zueignungsabsicht ausreichen (Bilden einer sog. Gewahrsamsenklave; vgl.: BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961, 2 StR 289/61, zitiert nach juris Leitsatz). Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen reicht andererseits regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das (offene) Wegtragen des Gegenstandes als Wegnahmehandlung aus, wobei die Rechtsprechung dann, wenn der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, ihm jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft im Sinne einer vollendeten Wegnahme zuweist, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des (ursprünglichen) Gewahrsamsinhabers, z.B. das Ladenlokal, verlassen hat (BGHR StGB § 242 I Wegnahme 1; BGH, NStZ 2008, 624, 625).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 31. Juli 2007, 4 Ss 208/07, zitiert nach juris Rn. 8), anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob – entsprechend der Verurteilung der Angeklagten – jeweils eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 01. März 2010, 3 StR 434/11, zitiert nach juris Orientierungssatz 3). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in vollem Umfang geständig war.“