Der Kollege Wings berichtet in seinem Blog „Höchststrafe“ gerade über seinen „Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht„, den er im Streit mit dem AG Gladbeck um die Art und Weise und den Umfang der Akteneinsicht erzielt hat. Er hat den von ihm „erstrittenen“ BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11 auf seiner HP eingestellt. Von da her habe ich ihn und ihn auch – im vermuteten Einverständnis mit dem Kollegen – bei mir eingestellt (vgl. hier).
Vorab: Gratulation zum Beschluss – im Wesentlichen ein glatter Durchmarsch. Es ist schon erstaunlich, dass das BVerfG die anstehenden Fragen entschieden und sich nicht gedrückt hat. Es hätte genug Stoff gegeben, um die Kurve anders zu drehen – so z.B. bei der Frage der Zulässigkeit bzw. beim noch bestehenden Rechtsschutzbedürfnis.
Nach meiner ersten Einschätzung wird der Beschluss mit Sicherheit Bewegung in die Diskussion bei der Frage bringen: Muss der Verteidiger bei einem Akteneinsichtsantrag eine Vollmacht vorlegen oder nicht? Ein häufiger (beliebter [?]) Kampfschauplatz bei Verwaltungsbehörden – im OWi-Verfahren – und auch bei Amtsgerichten, obwohl m.E. die Rechtsprechung der Obergerichte an der Stelle eindeutig ist und zu einem klaren „Grds. Nein“ auf die Frage führt. Leider hat das BVerfG das nicht ausdrücklich bestätigt, allerdings meine ich, dass man zwischen den Zeilen herauslesen kann, dass das BVerfG wohl dieser Auffassung sein dürfte. Denn anders sind die m.E. harschen Worte zu der Entscheidung des AG nicht zu verstehen/zu deuten.
Aber: Ausreichend für die weitere Diskussion ist m.E. schon der Satz:
„Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Voraussetzungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann. Jedenfalls hat ein Verteidiger Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.„
Und das bedeutet, wenn man dann die Entscheidung richtig einordnet, m.E.: Vorliegen müssen widerspruchsfreie, nachvollziehbare Gründe, mit denen die Versagung oder die Einschränkung der Akteneinsicht mit dem Argument: Keine Vollmacht vorgelegt“ begründet werden soll. Alles, was den Eindruck erweckt, dass man einen Verteidiger (nur) abstrafen will – den Eindruck hatte ich beim Lesen der Verfügungen des AG Gladbeck – reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht aus. Darüber hinaus: Nachvollziehbare Gründe; und die wird es nur in Ausnahmefällen geben. Es ist schon deutlich, wenn das BVerfG schreibt:
„Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle gewährt wurde, sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.“
Alles in allem: M.E. eine Entscheidung, die sich die Verwaltungsbehörden und auch die AG, die an der Stelle bislang „ein Fass aufgemacht haben“, werden hinter den berühmten Spiegel stecken müssen.
