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RVG
Burhoff/Volpert,
RVG - Straf- und Bußgeldsachen
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Burhoff (Hrsg.),
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Burhoff-Paket EV/HV
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Da hat sich das BVerfG aber wieder kompliziert ausgedrückt. Das versteht ein Landgericht doch gar nicht. Letzte Woche sagte mir ein Strafkammervorsitzender anläßlich einer mündlichen Anhörung, in der es um die Entlassung des Mandanten aus der SV ging, er könne das Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 nicht nachvollziehen und teile die Ansicht des BVerfG nicht. Mein Hinweis auf § 31 BVerfGG verstand er dann überhaupt nicht mehr und murmelte etwas von seiner richterlichen Unabhängigkeit. Ich weiß jetzt gar nicht, was ich dem BVerfG mitteilen soll, daß mich darüber informiert hat, daß es davon ausgehe, daß sich die noch anhängige Verfassungsbeschwerde meines Mandanten aufgrund des Urteils vom 04.05.2011 und der daraus zu ziehenden Konsequenzen erledigt habe…
Mein Eindruck ist: einige Fachgerichte wollen den EGMR und das BVerfG gar nicht verstehen. Anders ist es nicht zu erklären, daß einige LGs, OLGs und der BGH immer wieder „Löcher“ in der Argumentation des EGMR und des BVerfG suchen, um die Weitervollstreckung der SV selbst bei Leuten, die „nur“ wegen Vermögensdelikten sitzen, weiter zu rechtfertigen.
Und noch eine interessante Entscheidung zur Sicherungsverwahrung, die sich für den Beschwerdeführer jedoch als echter Schuß ins eigene Knie erwiesen hat. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolgreich, das BVerfG hat jedoch in einem obiter dictum ziemlich deutlich darauf hingewiesen, daß bei dem Beschwerdeführer eine Unterbringung nach dem ThUG zu prüfen sei. Tja, hätte er keine Verfassungsbeschwerde eingelegt, wäre er am 19.12.2011 entlassen worden…
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110915_2bvr151611.html