Nennt man es nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls: Ein fürchterliches Hin und Her…

Der Kollege Hoenig hat gestern im Hinblick auf das Urt. des KG v. 07.03.2011 -1 Ss 423/10, über das ich aus anderen Gründen berichtet hatte (vgl. hier) über „Das Ping-Pong-Spiel der Justiz“ berichtet. Im KG-Urt. ging es nur um das Hin und Her zwischen AG, LG und KG.

Da kann man bequem noch einen drauf setzen, wenn man sich BGH, Beschl. v. 07.06.2011 – 4 StR 643/10 ansieht. Die behandelte Problematik ist u.a. ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK (heute geregelt in § 114b Abs. 2 Satz 3 StPO). In der Sache ging es auch um ein Beweisverwertungsverbot bei einem solchen Verstoß, dass der BGH übrigens abgelehtn hat. In dem Zusammenhnag wird dann sicherlich noch einmal über die Enstscheidung zu bereichten sein.

Interessant aber das Verfahren, das sich wie folgt darstellt:

  • Am 05.04.2002 Verurteilung des Angeklagten durch das LG wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren.
  • Am 29.03.2003 Verwerfung der Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss des 5. Strafsenats des BGH – 5 StR 475/02 – (veröffentlicht in NStZ-RR 2004, 5) – Grund: Verstoß gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
  • Aufhebung dieses Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache durch das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 19.09.2006 (2 BvR 21115/01) u.a., NJW 2007, 499) wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
  • Am 25.09.2007 erneute Verwerfung der Revision durch Beschluss des 5. Strafsenats des BGH (veröffentlicht in BGHSt 52, 48, 5 StR 116/01), allerdings mit der Maßgabe, dass von der verhängten Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten.
  • Am 08.07.2010 erneut Aufhebung des Beschl. v. 25.09.2007 auf die erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2485/07, NJW 2011, 207) durch das BVerfG wegen eines Verstoßes gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Strafsenat des BGH.
  • Am 07.06.2011 nun die 3. Revisionsentscheidung des BGH in BGH, Beschl. v. 07.06.2011 – 4 StR 643/10.

Nennt man das nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls ein fürchterliches Hin und Her, über das jetzt – weil das BVerfG vom 5. Strafsenat offenbar die Nase voll hatte, der 4. Strafsenat entscheiden durfte. Das ist – wie oben skizziert – geschehen. Sicherlich wird es noch eine 3. Auflage beim BVerfG geben, oder?

Einen Hinweis konnte sich der 4. Strafsenat übrigens nicht verkneifen – schönen Gruß an das BVerfG:

a) Der Senat sieht mit Blick auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) davon ab, die Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, obwohl die Revision verschweigt, dass der Angeklagte sich am 20. November 2001 – nach Konsultation seines Verteidigers – erneut zur Sache eingelassen und die Richtigkeit seiner früheren Angaben bestätigt hat (Gerichtsakten Bl. 619-621). Diesem Umstand kommt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, entscheidungserhebliche Bedeutung für die Frage nach einem Verwertungsverbot zu.“

Deutlicher Hinweis darauf, dass auch der 4. Strafsenat die Revision wohl als nicht ausreichend begründet ansieht (so schon der 5. Strafsenat am 29.03.2003). Man hält eben zusammen :-).

Fazit: Was hat es dem Angeklagten bisher gebracht: 6 Monate weniger Freiheitsstrafe. Mehr nicht. Die „Ersparnis“ hatte er aber schon im Beschl. v. 25.09.2007. An den hält sich der 4. Strafsenat nicht gebunden und kommt jetzt – fast vier Jahre später – erneut nur zu einer Kompensation von sechs Monaten.

7 Gedanken zu „Nennt man es nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls: Ein fürchterliches Hin und Her…

  1. Denny Crane

    Ich habe nicht den Eindruck, daß der BGH die Entscheidungen des BVerfG vollständig gelesen und verstanden hat. Soweit hier mal wieder dem Beschwerdeführer (oder dessen Verteidiger?) der Schwarze Peter zugeschoben wird, indem man darauf hinweist, er verschweige etwas, fragt sich zum einen, auf welcher Grundlage der BGH mal wieder die Akten durchstöbert und zum anderen, weshalb der BGH dies nicht in den zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen er angehört worden ist, eingewandt hat? Und falls er es dem BVerfG zu Gehör gebracht hat, wieso meint er trotzdem, dieser Umstand sei entgegen der Auffassung des BVerfG relevant und müsse zur Unbegründetheit der Rüge führen?

  2. meine5cent

    @D.C.
    Der Hinweis stand schon in der ersten Verwerfungsentscheidung des 5. Senats vom 29.03.2003 und kann, wenn in einer entsprechenden Gegenerklärung der StA oder dienstlicher Stellungnahme der Berufsrichter dieser Punkt eingeführt wurde auch ohne Stöbern berücksichtigt werden.

  3. Denny Crane

    @m5c
    Das ist richtig (geht aus den Entscheidungen jedoch nicht hervor). Dann hätte aber wohl der BGH dem Verfassungsgericht etwas „verschwiegen“. Denn warum erklärt man nicht, wenn man zweimal zur Stellungnahme aufgefordert wird, nicht die Gründe seiner Rechtsauffassung? Und falls man es erklärt hat und das BVerfG hielt es zweimal für unerheblich, sollte man dann im Hinblick auf § 31 Abs. 1 BVerfGG noch ein drittes mal auf seinem Standpunkt beharren?

  4. meine5cent

    Wieso verschweigen? Das BVerfG liest die Akten doch von vorne bis hinten und teilt dann gerne mal nach 5 jähriger Lektüre z.B. mit, dass es zwischen dem soundsovielten und dem soundsovielten eine nicht hinnehmbare völlig unverständliche grob rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor dem „Fachgericht“ gab. 😉

  5. Denny Crane

    Wenn dem BVerfG die Akten des Ausgangsverfahrens vorlagen, steht das regelmäßig im Tatbestand. Finde ich hier nicht. Und falls die Akten dem BVerfG vorlagen, muß man unterstellen, daß diese sehr sorgfältig studiert wurden und der wiederholte Einwand des BGH für unbeachtlich gehalten wurde.

    Im übrigen: da ich bereits mehrere erfolgreiche Verfassungsbeschwerdeverfahren führen durfte, behaupte ich in aller Bescheidenheit ganz keck, daß das Bundesverfassungsgericht nicht einmal und schon gar nicht zweimal eine Entscheidung des höchsten deutschen Strafgerichts aufhebt, wenn es das gleiche Ergebnis noch einmal sehen möchte.

  6. Detlef Burhoff

    Hallo, dazu muss man nicht „keck“ sein, um das zu behaupten :-). Die Frage ist – gilt für Revision und Rechtsbeschwerde ja ähnlich – wer länger durchhält. Die Verweisung an einen anderen Senat ist ja schon ein deutliches Zeichen. Wie schreibt n.n. oben so schön: es gibt ja noch drei weitere Ss. 🙂

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert