Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Und nochmals: Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung

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Heute ist „Gebührenfreitag“ und da gibt es Entscheidungen mit gebührenrechtlichem Einschlag :-). Vorab aber noch einmal die Bitte um Einsendung von Entscheidungen. Im Moment ist Sommerflaute.

Als erstes stelle ich heute den LG Stuttgart, Beschl. v. 11.04.2018 – 18 Qs 23/18 – vor. Es geht noch einmal um die Frage der Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens, also „gebührenrechtlicher Einschlag“.

Hier war gegen die Fa. pp1., vertreten durch den Geschäftsführer pp2., u.a. den Verfall eines Betrages von 15.239,69 € angeordnet worden, nachdem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die juristische Person wegen Überladungen (§§ 31 Abs. 2, 34, 69a StVZO, § 24 StVG, 199.1.1 BKatV) gemäß § 47 OWiG eingestellt worden war. Gegen diesen Bescheid hat die pp1. fristgerecht Einspruch eingelegt. In der Folge wurden die Akten dem AG Ludwigsburg vorgelegt- Dieses hat das Verfahren „gegen pp2″ gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen, der Staatskasse auferlegt. Gegen diese Auslagenentscheidung wendet sich die pp1 mit der sofortigen Beschwerde. Die hatte beim LG Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist zulässig: Der Umstand, dass das Amtsgericht das Verfahren gegen „pp2“ statt richtigerweise gegen die pp1 eingestellt hat, steht einer Rechtsmitteleinlegung durch Letztere nicht entgegen. Erkennbar handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, basierend auf dem Umstand, dass die Verfahrensdaten in der EDV des Amtsgerichts falsch erfasst wurden. Tatsächlich betroffen von der Entscheidung ist die pp1; das Amtsgericht wird den Beschluss vom 28. Dezember 2017 entsprechend zu berichtigen haben. Da die Hauptsacheentscheidung von der Betroffenen nur mangels Beschwer nicht angefochten werden kann (vgl. dazu: § 206a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 464 Rz. 19), ist die eingelegte Beschwerde auch statthaft. Schließlich ist die Beschwerde auch in offener Frist eingelegt, da der Beschluss des Amtsgerichts entgegen § 35 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht förmlich zugestellt worden ist.

Das Rechtsmittel ist auch begründet: Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses trägt gemäß § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG regelmäßig die Staatskasse die Auslagen des Betroffenen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 467 Abs. 3 StPO geregelt, wobei sich vorliegend für den Anwendungsbereich von § 467 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO keine Anhaltspunkte ergeben. Aber auch eine Belastung der Betroffenen gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dies setzt voraus, dass ohne das Verfahrenshindernis (hier die Verfolgungsverjährung) mit Sicherheit von einer Verurteilung (und sei es zu einer Nebenfolge) auszugehen gewesen wäre (vgl. KK-StPO/Gieg, 7. Auflage, § 467 Rz. 10 ff.). Das aber ist regelmäßig nur bei einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung der Fall. Eine solche ist nach Aktenlage indes nicht durchgeführt worden. Andere Umstände aus denen sich ergibt, dass ohne die Verjährung der Ordnungswidrigkeit Schuldspruchreife bestanden hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.“

Erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: Wenn das AG München dem VerfG Saarland die Leviten liest

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Heute möchte ich dann mal wieder ein paar Entscheidungen zur Akteneinsicht vorstellen. Darunter auch zwei Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren bzw. zur Einsicht in Messunterlagen pp. Dazu merke ich an, dass ich nicht mehr alle Entscheidungen, die mir zu der Problematik vorliegen, im Einzelnen vorstellen werde, sondern nur noch in losen Abständen im Block. Die damit zusammenhängenden Fragen sind nämlich „ausgekaut“. Es stehen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber, die OLG mauern. Da bringt es m.E. kaum noch etwas, immer wieder neue Entscheidungen vorzustellen. Zumal der Kollege Gratz aus dem VerkehrsrechtsBlog das ja unermüdlich tut. Bei ihm kann man sich darüber dann (auch) hervorragend informieren. Ich bringe hier nur noch besondere Entscheidungen.

Und eine besondere Entscheidung ist der AG München, Beschl. v. 16.08.2018 – 953 OWi 155/18, über den der Kollege Gratz ja auch schon berichtet hat; bei ihm habe ich mir die Entscheidung geklaut. „Besonders“ ist der Beschluss in meinen Augen vor allem wegen der Diktion des Amtsgerichts.

Das AG lehnt – wie in Bayern kaum anders zu erwarten – die „erweiterte Akteneinsicht“ ab. Seine Nibelungentreue gegenüber dem OLG Bamberg begründet es wie folgt:

„Akteneinsicht ist nur in dem Gericht vorzulegende Unterlagen zu gewähren (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger benannten Unterlagen gehören nicht dazu. Denn sie befinden sich nicht in der dem Gericht vorzulegenden Akten und müssen sich mangels Anhaltspunkte für ihre Verfahrensrelevanz darin auch nicht befinden.

Auch aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ergibt sich nichts anderes. Ohne konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Messung besteht weder für das Gericht Anlass zu entsprechenden Beweiserhebungen noch für den Betroffenen oder Verteidiger Anlass zu einem generellen und nicht auf Tatsachen gestützten Misstrauen gegen eine für Messungen der verfahrensgegenständlichen Art ordnungsgemäß zugelassenen Messmethode. Demgemäß geht das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht weiter als die Aufklärungspflicht des Gerichts, auf welche erforderlichenfalls durch die Stellung geeigneter Beweisanträge Einfluss genommen werden kann.

Dasselbe gilt für den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, sofern diese Vorschrift im Bußgeldverfahren überhaupt gilt, da sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf Zivilsachen und Strafsachen bezieht).

Die zur Stützung des Antrags bemühte Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes ändert an dieser Rechtslage nicht. Das OLG Bamberg hat dazu in dem Beschluss vom 13.06.2018 (3 Ss OWi 626/18) das Nötige gesagt. Allenfalls ergänzend sei noch erwähnt, dass die maßgeblichen Rechtsfragen abschließend durch Bundesrecht geregelt sind. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Der Prüfungsmaßstab des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes war dagegen ausschließlich die Saarländische Landesverfassung, welche nur im Saarland gilt und auch dort in der in Betracht zu ziehenden Normenhierarchie erst nach dem maßgeblichen Bundesrecht kommt. Diesen Gesichtspunkt hat der Saarländische Verfassungsgerichtshof völlig außer Acht gelassen. Es hat seine Kompetenz eindeutig überschritten. Seine Entscheidung stellt sich daher als Ausdruck des allenthalben zu beobachtenden Rückfalls in den Partikularismus dar. Dem ist aus Gründen der Vernunft und mit Rücksicht auf Art. 31 GG nicht zu folgen.“

Das ein AG so einem VerfG eines anderen Bundeslandes „die Leviten liest“ halte ich schon für bemerkenswert/besonders. Zum Teufelskreis ist alles gesagt – interessiert das AG München aber nicht. Das Ganze liest sich ein wenig wie: „Ihr da im Saarland seid einfach zu blöd…., wie hier in Bayern wissen wie es richtig geht.“ Na ja, daran zweifle ich. Ich zweifle auch an den Satz/der Meinung, dass Art. 6 EMRK nach Auffassung des AG im Bußgeldverfahren nicht gelten soll.  Auf die Idee ist noch nicht einmal das OLG Bamberg gekommen. Dass die Gerichte den Betroffenen gegenüber unfair sind, bedeutet doch nicht, dass der Fairnessgrundsatz keine Geltung hat. Man ist erstaunt über diese Ansicht…..

OWi III: Ausschaltung der StA im Bußgeldverfahren, oder: Das führt zu einem Verfahrenshindernis

Das AG Dortmund hat vor einigen Tagen den AG Dortmund im Beschl. v. 05.07.2018 – 729 OWi-100 Js 1/18-140/18 übersandt. Mit dem Beschluss habe ich Probleme 🙂 .

Es geht um eine (fehlerhafte) Vorlage der Akten im Bußgeldverfahren beim AG. Nach § 69 Abs. 3 OWiG übersendet nach einem Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid die Verwaltungsbehörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das AG, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und sie nicht den Einspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG als unzulässig, z.B. wegen Fristversäumung, verwirft. Hier waren die Akten aber nicht über die StA, sondern unmittelbar von der Verwaltungsbehörde an das AG übersendt worden. Das AG hat deswegen wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt:

„Die weitere Verfolgung im hiesigen Verfahren ist ausgeschlossen, weil die Verwaltungsbehörde die Akte unmittelbar an das AG übersandt hat, aber nicht vorlagebefugt i.S.d. § 69 Abs. 3 OWiG ist. Nach dieser Vorschrift übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Die im vorliegenden Falle festzustellende Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren nunmehr eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde  führt nach Ansicht des Gerichtes zu einem Verfahrenshindernis, das wiederum eine Verfahrenseinstellung bedingt.

Das ist alles. Seine – für den Betroffenen – günstige Entscheidung hat das AG nicht näher begründet. Offen bleibt für mich, warum das AG das Verfahren nicht an die Verwaltungsbehörde unter Hinweis auf die mangelnde Vorlagebefugnis zurückgesandt hat. Das hätte den Weg eröffnet, dass dann ggf. noch ordnungsgemäß unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft hätte vorgelegt werden können. Ob das dann noch rechtzeitig gewesen wäre, um die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG zu unterbrechen, ist eine andere Frage.

Das AG hat zudem davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Das wird mit einem Hinweis auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO begründet. Dabei wird aber m.E. übersehen, dass hier das Verfahrenshindernis in der Sphäre der Justiz/Verwaltung liegt. Zudem dürfte der bloße Hinweis auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14 und Verfahrenseinstellung und Auslagenentscheidung, oder: Ermessen, das man hat, muss man auch ausüben).

Also: Für mich Fragen über Fragen….

Wanderer kommst du nach Zwickau, oder: Igel in der Tasche….

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Ich hatte im April 2018 über den AG Plauen, Beschl. v. 22.03.2018 – 7 OWi 440 Js 18243/16 – berichtet (Im Bußgeldverfahren immer die Mittelgebühr, oder: Burhoff sagt das auch) und mich über den „gefreut“. Aber: Zu früh gefreut bzw. nicht bedacht, dass über die Beschwerde das LG Zwickau entscheiden muss und da hat man, was ich übersehen habe, den berühmt berüchtigten „Igel in der Tasche“. D.h. man sieht die Frage der Höhe der Gebühren des Verteidigers in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen sehr/viel zu eng.

So dann auch mal wieder im LG Zwickau, Beschl. v. 27.06.2018 – 1 Qs 90/18, den mir der Kollege P. Schlegel aus Greiz dann auch geschickt hat. Ich erinnere: Der Verteidiger – ihm folgend das AG Plauen – war bei allen Gebühren von der Mittelgebühr ausgegangen. Das LG Zwickau – dem Bezirksrevisort folgend – sieht das bei der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie den Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103 und 5109 VV RVG anders:

„Nach wie vor hält die Beschwerdekammer an ihrer Auffassung fest, wonach sich in Verfahren nach Verkehrsordnungswidrigkeiten dann eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens ergibt, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalles und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. So wird in einfach gelagerten Verfahren im Regelfall davon auszugehen sein, dass sich Gesamtgebührenansprüche des Verteidigers ergeben, die der Höhe nach im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens angesiedelt sind. So liegt der Fall auch hier. Es liegt ein einfacher Sachverhalt vor. Es geht lediglich um einen Geschwindigkeitsverstoß. Zu keinem Zeitpunkt bestand die Gefahr der Verhängung eines Fahrverbotes oder des drohenden Verlustes der Fahrerlaubnis.

Bis zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bemisst sich die Akte auf gerade einmal 15 Seiten einschließlich der Postzustellungsurkunde. Der Betroffene hat sich im vorgerichtlichen Bußgeldverfahren weder eingelassen, noch hat sein Verteidiger Ausführungen vorgelegt.

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände war die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG auf 55,00 Euro und die Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103 und 5109 VV RVG jeweils auf 90,00 Euro herabzusetzen.

Soweit der Verteidiger zur Vorbereitung eines möglichen Termins vorgetragen und mehrfach um Terminsverlegung nachgesucht hat, ist dies mit der Gebühr nach Nrn. 5115, 5109 VV RVG abgegolten. Die Gebühr für die Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung wurde antragsgemäß mit der Mittelgebühr abgegolten. Letztlich haben die Anträge des Verteidigers dazu geführt, dass die Sache wegen Verjährung eingestellt werden musste.

In meinen Augen unfassbar, was die Beschwerdekammer da dem Kollegen zugemutet hat. Liegt es vielleicht daran, dass, wenn ich den GVP des LG Zwickau richtig lese, die Kammer sonst (auch) Schwurgerichtssachen macht? Da verschiebt sich schon mal die Sichtweise. Oder ist es eine Retourkutsche, weil „letztlich die Anträge des Verteidigers dazu geführt [haben ], dass die Sache wegen Verjährung eingestellt werden musste.“? Denn der Satz erschließt sich mir nicht so richtig. Jedenfalls hätte ich mir aber mal eine Reflexion der Kammer über die eigene Rechtsprechung gewünscht. Nur ein „Das haben wir immer schon so gemacht“, ist mir zu wenig.

Immer wieder – auch Sonntags – Glockengeläut, oder: „Klageerzwingungsverfahren“ im OWi-Verfahren?

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So, heute im Kessel Buntes dann zunächst mal keine Entscheidung mit verkehrs- oder strafrechtlichem Bezug. Aber mit Bezug zum Sonntag. Und zwar geht es in dem Verfahren, das nun mit dem OVG Saarland, Beschl. v. 29.03.2018 – 2 D 5/18 – geendet hat, um sonntägliches Glockengeläut. Ein Nachbar der Kirche, von der dieses Geläut stammte, fühlt(e) sich dadurch gestört.  Er hat sich deshalb mit Schreiben vom 10.9.2017 an die Gemeinde A-Stadt gewandt und beantragt, gegen die Verantwortlichen der Katholischen Kirche in A-Stadt ein Ordnungsgeld zu verhängen. Dieses Schreiben sandte die Gemeinde A-Stadt an den Nachbarn mit dem Hinweis zurück, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten der Antragsgegner (?) zuständig sei. Daraufhin wandte sich der Nachbar an diesen und beantragte die „Verfolgung der Lärmbelästigung, Ruhestörung, gesundheitliche Beeinträchtigung durch Schlafentzug durch die Verantwortlichen der Katholischen Kirche in A-Stadt.“ Der Antragsgegner teilte „dem Antragsteller mit, dass er nicht beabsichtige ein Bußgeld zu verhängen, weil seiner Ansicht nach keine Ordnungswidrigkeit vorliege.“

Daraufhin dann der Eilantrag des Nachbarn beim VG. Mit diesem beantragte er, „den Verfahrensgegner zur amtlichen Tätigkeit gerichtlich zu zwingen und seine Eingabe wegen OWiG-Lärmbelästigung zu bearbeiten. Des Weiteren beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er wende sich seit Monaten ungehört an Verwaltungen wegen unzumutbarer und auch rechtswidriger Lärmbelästigung durch die Katholische Kirche St. P. und P. in A-Stadt. Er habe auf seine Anzeige weder eine Eingangsbestätigung noch eine Abhilfe der gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung erhalten. Er sei 63 Jahre alt, lungenkrank und brauche seinen Schlaf. Auch sehe er sich hinsichtlich Art. 4 GG als Jude diskriminiert. Es werde offenbar zuwider Art. 3 GG die Amtspflicht der Sachbearbeitung hinter die Katholikenbegünstigung gestellt. Er werde auch am Wochenende um 6.30 Uhr durch rechtswidriges Glockenläuten aus dem Schlaf gerissen und habe deshalb Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und könne nicht mehr schlafen. Es gelte die verfassungsgarantierte Trennung von Kirche und Staat.“

Das VG hat die Anträge zurückgewiesen. Das OVG schließt sich dem an:

Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses von Popularklagen analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen.

An einem solchen subjektiv öffentlichen Recht des Antragstellers fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anzeigeerstatter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Tätigwerden der Bußgeldbehörde hat. Den objektiv-rechtlichen Verpflichtungen der Bußgeldbehörde bei Eingang einer Anzeige korrespondiert kein subjektives Recht des Anzeigeerstatters. Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt anders als das Strafverfahrensrecht keine subjektiven Rechtspositionen von Anzeigeerstattern, die auf eine Pflicht zur Bearbeitung, Durchführung eines Verfahrens und Ahndung eines festgestellten Verstoßes gerichtet wären. Insbesondere gibt es kein dem strafrechtlichen Klageerzwingungsverfahren entsprechendes „Ahndungserzwingungsverfahren“ (§ 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG).22 Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen Betrachtung Anlass. Daher ist die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – aufgrund des Fehlens einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers hinsichtlich des Tätigwerdens des Antragsgegners als Bußgeldbehörde – zurückzuweisen.“