Das LG Saarbrücken hatte schon 2001 darauf hingewiesen, im Meyer-Goßner steht es auch. Und jetzt hat das LG Koblenz noch einmal zu der Frage der Stellung genommen: Was ist mit einer falschen Kostengrundentscheidung? Ist der Rechtspfleger an sie gebunden?
Das LG sagt – genau wie die anderer Stimmen zu der Frage: Ja. Ein Rechtspfleger ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens an eine bestandskräftige Kostengrundentscheidung grundsätzlich gebunden, selbst wenn diese eine dem geltenden Recht unbekannte und von vornherein unzulässige Rechtsfolge ausspricht, fehlerhaft oder sogar grob gesetzeswidrig ist. Lediglich dann, wenn die Kostengrundentscheidung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichtig ist, kann die Entscheidung unbeachtlich sein (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 24.09.2010 – 4 Qs 56/10).
