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VR I: Gerichtliche Mitteilungspflichten in der HV, oder: Wie stand der Angeklagte zur Verständigung

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Heute gibt es hier dann BGH-Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge als Hinweis darauf, worauf man ggf. achten muss.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 5 StR 680/25.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

„Die Rüge der Verletzung der Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel nicht mit der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit behauptet hat. Denn einerseits hat sein Revisionsverteidiger unter Verweis auf einen – ausweislich einer dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer indes versehentlichen aufgenommenen – Standardtextblock im Hauptverhandlungsprotokoll vorgetragen, es hätten kurz vor Schluss der Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung Erörterungen stattgefunden, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO gewesen sei. Andererseits hat er ausgeführt, der Instanzverteidiger habe ihm mitgeteilt, „keine aktuelle Erinnerung an innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung geführte Erörterungen“ in diesem Sinn zu haben, und der durchgehend in der Hauptverhandlung anwesende Angeklagte habe bekundet, dass während der Hauptverhandlung keine Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Danach entpuppt sich das Revisionsvorbringen als bloße Vermutung, dem es zudem an einem erschöpfenden Vortrag mangelt. Denn es wird nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zu möglichen außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen geäußert hat, über die der Instanzverteidiger ihn hätte informieren müssen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 29/21, NStZ 2021, 512; vom – 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 344 Rn. 25).“

StPO II: Verlesung eines Attestes als Urkundsbeweis, oder: Fehlendes Einverständnis der Zeugin

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Als zweite Entscheidung stelle ich den BGH, Beschl. v. 23.03.2026 – 4 StR 457/25 – vor.

Verurteilt worden war der Angeklagten wegen Vergewaltigung. Dagegen die Revision, die einen Teilerfolg hatte:

„1. Nach den Feststellungen leidet die Nebenklägerin seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradiger Episode, wegen derer sie sich seit dem 19. Dezember 2023 in Behandlung befindet. Diese Feststellungen beruhen auf einer in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Stellungnahme der behandelnden Psychologin.

Die insoweit – zulässig – erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das Attest der behandelnden Psychologin durfte gemäß § 250 StPO nicht im Wege des Urkundsbeweises eingeführt werden, da ein entsprechendes Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht vorlag und auch ein sonstiger Ausnahmetatbestand nicht gegeben war. Insbesondere beinhaltete das Schriftstück weder ein Zeugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde, eines allgemein vereidigten Sachverständigen oder des Arztes eines gerichtsärztlichen Dienstes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO), noch ein ärztliches Attest über eine Körperverletzung (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. November 2025 lediglich im Strafausspruch, weshalb nur dieser mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung unterlag. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei das neu berufene Tatgericht zugleich Gelegenheit haben wird, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit sorgfältiger als bislang geschehen in den Blick zu nehmen.“

StPO I: Anklageschrift bei BtM-Serienstraftaten, oder: Umfasst die Anklage das abgeurteilte Verhalten?

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Heute stelle ich StPO-Entscheidungen vor. Alle drei kommen vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. 04.03.2026 – 3 StR 120/25 –,  in dem sich der BGH noch einmal zu den Anforderungen an die Anklageschrift bei Serienstraftaten geäußert hat. Verurteilt worden ist der Angeklagte u.a. wegen Verbrauchsüberlassung von Cannabis/BtM. Der BGH hat teilweise aufgehoben:

„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten P. in den Fällen 5 und 6 verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren entsprechend § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.

a) Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 27. Januar 2023 legt den Angeklagten – hinsichtlich P.: unter anderem – die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in 73 (P.) beziehungsweise 72 (R.) Fällen zur Last. Der Anklagesatz konkretisiert diese Tatvorwürfe dahin, dass P. der Nebenklägerin jeweils Rauschmittel überließ, wobei R. zugegen war, beide bestärkte und ebenso wie P. zuließ, dass die Nebenklägerin die Rauschmittel in Gegenwart der Angeklagten zusammen mit ihnen konsumierte. Neben drei konkret beschriebenen Taten, vom Landgericht abgeurteilt als Fälle 1, 2 und 4, heißt es in der Anklage: „Zu 30 weiteren Gelegenheiten rauchten die Angeschuldigten gemeinsam mit der Verletzten Marihuana. Dies erfolgte an der genannten Wohnanschrift sowie im Fahrzeug des Angeschuldigten, wobei der Joint üblicherweise zwischen den Angeschuldigten und der Verletzten weitergereicht wurde (…). Zu weiteren mindestens 40 Gelegenheiten im Tatzeitraum überreichte der Angeschuldigte synthetische Rauschmittel, insbesondere Amphetamin und MDMA, für den gemeinsamen Konsum an die Verletzte. Der Konsum erfolgte anschließend gemeinsam mit der Angeschuldigten R. und üblicherweise an der genannten Wohnanschrift“.

b) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte P. der Nebenklägerin, wie dargelegt, in Fall 5 eine halbe MDMA-Tablette für einen späteren Konsum und in Fall 6 einen Joint für ihren Schulausflug. Beide Geschehen weichen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen ab, dass es sich dabei nicht mehr um die von der Anklage bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt. Nur diese sind Gegenstand der Urteilsfindung.

Zwar hat das Gericht die angeklagten Taten im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; hierzu gehört das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 391/20, juris Rn. 7 mwN). Bei Serienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, mithin die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 – 1 StR 665/18, NStZ 2020, 308 Rn. 5 mwN; vom 27. Juli 2021 – 3 StR 195/21, juris Rn. 6; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 8).

Hieran gemessen unterfallen die zu den Fällen 5 und 6 vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht dem angeklagten Tatgeschehen. Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterscheiden sie sich hiervon derart deutlich, dass es an der Nämlichkeit der Taten und damit der prozessualen Tatidentität im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO fehlt. Denn der angeklagte gemeinsame Konsum von Rauschmitteln mit der Nebenklägerin im Wohnhaus oder Fahrzeug ist ein anderer geschichtlicher Vorgang als die Übertragung von Verfügungsgewalt über die Stoffe an sie zur freien Verwendung beziehungsweise zum Gebrauch bei einem Schulausflug. Zwar stimmen Ort und Zeitraum des Transfers, die Tatobjekte und deren Empfängerin überein. Jedoch differieren die Tatmodalitäten und die dem Täterverhalten innewohnende Zielrichtung. Während in den Fällen 5 und 6 die Übergabe des Rauschgifts an die Nebenklägerin zum unkontrollierbaren Konsum außerhalb der Wohnung in Rede steht, beschreibt die Anklage einen unmittelbaren gemeinsamen Verbrauch vor Ort.

Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hat die beiden Abgabedelikte auch nicht umfasst. Das Geschehen zu Fall 6 ist bei Abfassung der Anklage noch nicht bekannt gewesen, weil die Nebenklägerin es erstmals in der Hauptverhandlung geschildert hat. Einen Sachverhalt, der dem unter Fall 5 festgestellten ähnelt, hatte sie in einer Zeugenaussage bei der Polizei vage erwähnt, was die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zitiert. In den Anklagesatz ist ein Abgabegeschehen aber ausdrücklich nicht aufgenommen worden.

c) Der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit (auch) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Cannabis „an Jugendliche“ unter näherer Darlegung der später als Fälle 5 und 6 abgeurteilten Tatgeschehen hat das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage nicht zu beseitigen vermocht. Denn durch einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO darf die Strafklage nicht in der Form umgestaltet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354 mwN; vom 8. August 2001 – 3 StR 208/01, NStZ-RR 2002, 257, 258; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 18).

d) Das Landgericht hat mithin nicht zur Aburteilung der Fälle 5 und 6 gelangen dürfen. Das Verfahren ist insoweit nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verurteilung wegen der allein den Angeklagten P. betreffenden zwei Taten hat zu entfallen. Das führt für ihn zur entsprechenden Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der beiden Einzelstrafen.

….“

StGB I: Waffenüberlassung an Nichtberechtigten, oder: Vorhersehbarkeit einer fahrlässigen Tötung

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Heute gibt es dann StGB-Entscheidungen.

Den Startschuss mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 4 StR 331/25 -, also schon etwas älter. In dem Beschluss geht es um die Verurteilung eines Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten.

Dazu hatte das LG folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist gelernter Büchsenmacher. Nach Abschluss der Meisterschule übernahm er die Leitung des bis dahin durch seinen Vater betriebenen Waffengeschäfts, welches er seit 2014 führt. Im selben Gebäude befindet sich eine vom Angeklagten gewerblich betriebene Schießanlage, die von verschiedenen Schützenvereinen, u.a. vom SSV H. , dessen zweiter Vorsitzender der Angeklagte ist, regelmäßig genutzt wird. Am 24. März 2023 verkaufte der Angeklagte an den zwischenzeitlich verstorbenen B. in seinem Waffengeschäft eine Pistole der Marke Walther P99 (Waffennummer ) nebst Munition und überließ ihm diese noch am selben Tag, spätestens aber vor dem Antritt einer Urlaubsreise des B. nach Norwegen Ende September 2023. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass B. nicht über die erforderliche Waffenbesitzkarte verfügte. Weiter gingen sowohl der Angeklagte als auch B. davon aus, dass B. zeitnah eine Waffenbesitzkarte erteilt werden würde. Am 11. Mai 2023 hatte B. bei dem Angeklagten bereits einen geeigneten Waffenschrank zur Aufbewahrung erworben, den er in seiner Wohnung aufstellte und zum Nachweis für die Waffenbehörde dort fotografierte. Tatsächlich wurde B. die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte am 23. November 2023 aufgrund einer anderweitigen Vorstrafe verweigert.

Ende September 2023 begab sich B. mit seiner Partnerin K. auf eine Wohnmobilreise nach Norwegen. Dort tötete er am Abend des 3. Oktober 2023 K. – vermutlich im Rahmen eines Streits – vorsätzlich mit zwei Schüssen, die er aus der ihm von dem Angeklagten überlassenen Waffe abgab.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Angeklagte durch die verbotswidrige Überlassung der Waffe an B. „eine ursächliche und ihm auch zurechenbare Bedingung“ für den Tötungserfolg gesetzt habe. Bei der Übergabe der Waffe sei es für ihn auch vorhersehbar und insoweit vermeidbar gewesen, dass B. mit dieser Waffe auf einen Menschen schießen und diesen töten werde. Denn grundsätzlich müsse „jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet“. Weil dies so sei, habe der Gesetzgeber das Überlassen von Schusswaffen an Nichtberechtigte unter Strafe gestellt. Der Angeklagte sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit den waffenrechtlichen Vorschriften und den Gefahren, die von Schusswaffen ausgehen, täglich konfrontiert.“

Der BGH hat den auf diese Erwägungen gestützten Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben:

„1. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Ein daraufhin eingetretener tatbestandsmäßiger Erfolg ist dem fahrlässig Handelnden zuzurechnen, wenn gerade die ihm anzulastende Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar diesen Erfolg herbeigeführt hat. Als im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestandes voraussehbar gilt, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019 – 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217 Rn. 52 f.). Zwar muss der eingetretene Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar gewesen sein, nicht jedoch auch der konkrete Ablauf der Ereignisse (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 – 5 StR 325/19, NStZ 2020, 553 Rn. 14; Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, 96 Rn. 41). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt aber für Geschehnisse, die so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Schalten sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste und unbewusste Handlungen dritter Personen ein, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Beitrag dieser Personen zu dem Geschehen in einem gänzlich vernunftswidrigen Verhalten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 450/20, NStZ 2022, 163 Rn. 24; Urteil vom 26. November 2019 – 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217 Rn. 52 f.; Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 180/58, BGHSt 12, 75, 78 mwN). Nach diesem Maßstab kann etwa die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die im konkreten Einzelfall für den Täter vorhersehbare Folge der ungesicherten Verwahrung sind (vgl. zur ungesicherten Aufbewahrung von Waffen beim täterbekannten Vorliegen einer psychischen Erkrankung des waffenaffinen, im selben Haushalt lebenden minderjährigen Sohns mit Fremdtötungsphantasien BGH, Beschluss vom 22. März 2012 – 1 StR 359/11, juris Rn. 35).

2. Danach ist die Strafkammer zwar zutreffend von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen, denn dieser hat durch die Überlassung der nach § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtigen Pistole an B. , der zu diesem Zeitpunkt nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG verfügte, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen. Dass der Eintritt des Taterfolges zum Zeitpunkt der Überlassung der Waffe für den Angeklagten nach den aufgezeigten Maßstäben auch voraussehbar war, wird durch die  Urteilsgründe hingegen nicht belegt.

Dem Begründungsansatz der Strafkammer, wonach jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen müsse, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet, fehlt der auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen erforderliche Bezug zu der konkreten Tatsituation. Zwar ist nach der Systematik des Waffengesetzes der Umgang mit Waffen und Munition, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, gemäß § 2 Abs. 2 WaffG aus präventiven Gründen verboten und kann nur durch Erteilung behördlicher Erlaubnisse gestattet werden (vgl. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., WaffG vor § 51 Rn. 3), wobei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 WaffG auch eine persönliche Eignung erforderlich ist. Diese wird aber nach § 6 Abs. 1 und 2 WaffG durch einen Negativkatalog bestimmt (vgl. dazu Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., WaffG § 6 Rn. 1). So soll gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. WaffG die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht vorliegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 56) hierdurch auch Fälle erfasst sein sollen, in denen der Einsatz der Waffe gegen Leben oder Gesundheit des Berechtigten oder Dritter droht. Selbst wenn man – wie dies auch die Strafkammer getan hat – davon ausgeht, dass der Gefahrenabwehr dienende Vorschriften, zu denen grundsätzlich auch das Waffenrecht zählt, das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung aufgebauten umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren sind und sich der Zuwiderhandelnde deshalb in der Regel nicht darauf berufen kann, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen (vgl. RG, Urteil vom 3. November 1939 – 4 D 575/39, RGSt 73, 370, 373 zu Unfallverhütungsvorschriften), kann dies mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber hier gewählte Systematik nur dann uneingeschränkt gelten, wenn dem Nichtberechtigten eine waffenrechtliche Erlaubnis bereits unter Berufung auf einen Negativumstand nach § 6 Abs.1 WaffG verweigert worden war oder – hiervon unabhängig – „Tatsachen“ im Sinne dieser Vorschrift vorlagen, die dessen persönliche Eignung in Frage stellen, und dies dem Täter jeweils bekannt war oder wenigstens bekannt sein musste.

Dies zugrunde gelegt, ergeben die Urteilsgründe auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht, dass die konkrete, nicht ausschließbar spontane und in der Beziehung zwischen dem Tatopfer und B. ihren Ausgang nehmende Tat für den Angeklagten vorhersehbar und – darauf aufbauend – auch vermeidbar war. Danach hatte der Angeklagte nach den Feststellungen mit B. keinen privaten Kontakt. Vielmehr war dieser ihm seit 2021 (ausschließlich) in seiner Eigenschaft als Sportschütze und als Kunde des Waffengeschäfts bekannt. Nur aus diesem Grunde wusste der Angeklagte auch um das hohe – auch finanzielle – Engagement von B. um den Erhalt einer Waffenbesitzkarte und um dessen Absicht der adäquaten Verwahrung der Waffe in dem hierfür gegebenenfalls schon vor deren Übergabe erworbenen Waffenschrank. Die Vorstrafe des B. aus dem Jahr 2022 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zum Nachteil einer früheren Partnerin, die letztlich auch zu der späteren Verweigerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geführt hat, war dem Angeklagten nicht bekannt. Dass er Kenntnis von (etwaigen) psychischen Erkrankungen, fremdaggressivem Verhalten oder von der Existenz einer – möglicherweise konfliktbelasteten – Partnerschaft des B. zum Zeitpunkt der Waffenüberlassung hatte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.“

Frist I: Revision/Vertretung der Einziehungsbeteiligten, oder: Belehrungsmangel und Fristversäumnis

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In die 24. KW. starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 StR 51/25. Das LG hat gegen die Einziehungsbeteiligte zusammen mit dem mittlerweile rechtskräftig Verurteilten K., dessen Revision der BGH mit Beschluss vom 21. August 2025 verworfen hat, als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.165.500 EUR angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten und ihr Wiedereinsetzungsgesuch hat der der BGH nun als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Zur Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision nach Urteilsverkündung (§ 341 Abs. 1 iVm § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) hat die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 3. Juni 2025 Folgendes ausgeführt:

„Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist am 19. Juni 2024 in Anwesenheit des Angeklagten K. verkündet worden (Protokollband 7 Bl. 372 f.). Der Angeklagte ist ausweislich der Registerunterlagen Président/Geschäftsführer der nach französischem Recht errichteten Einziehungsbeteiligten, deren einziger Gesellschafter O. ist (Auszug aus dem frz. Unternehmensregister vom 22. Februar 2024, Sachakte Bd. 35 Bl. 216). Mit Beschluss vom 24. August 2023 hatte das Landgericht Berlin die Einziehungsbeteiligung der J. SAS angeordnet und in dem Beschluss festgestellt, dass der Angeklagte K. wegen Interessenskonflikts von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sei (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.). Diesen Beschluss hat es sowohl dem Angeklagten mit Übersetzung per GefangenenZU als auch dem alleinigen Gesellschafter O. in Rumänien mit Übersetzung mit Internationalem Einschreiben zustellen lassen (Sachakte Bd. 30 Bl. 95, 98, 99). […]; auch haben sie jeweils Nachricht von den Hauptverhandlungsterminen und die Anklageschrift erhalten (Verfügungen des Vorsitzenden vom 13.07.2023 und 05.09.2023, Sachakten Bd. 29, Bl. 36, Bd. 30 Bl. 95). In der Hauptverhandlung ist zu keinem Zeitpunkt ein von der Einziehungsbeteiligten mandatierter anwaltlicher Vertreter erschienen. Im Termin vom 13. März 2024 hat der Vorsitzende den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Kammer an der Rechtsauffassung, der Angeklagte K. könne die Einziehungsbeteiligte wegen eines Interessenkonflikts im Strafverfahren nicht vertreten, unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23 – Rn. 6), nicht festhalte (Protokollband VI, Bl. 221). […]

Unter dem 12. Juli 2024 hat der von dem Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der SAS P. am selben Tag mandatierte anwaltliche Vertreter der Einziehungsbeteiligten Revision gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt (Sachakte Bd. 37 Bl. 203 ff.). […] Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da eine Belehrung des Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten über deren Rechtsmittelmöglichkeiten nicht erfolgt sei, dieser vielmehr erst am 12. Juli 2024 durch seine anwaltliche Vertreterin Kenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels für die Einziehungsbeteiligte erhalten habe (Wiedereinsetzungsantrag S. 5, Sachakte Bd. 37 Bl. 207). Unter dem 25. November 2024 wurde für die Einziehungsbeteiligte eine Revisionsbegründung vorgelegt (Sachakte Bd. 40 Bl. 94 ff.). […]

Die unter dem 12. Juli 2024 eingelegte Revision erfolgte verspätet, denn die Einziehungsbeteiligte hat die Wochenfrist nach Verkündung des Urteils am 19. Juni 2024 versäumt (§ 341 Abs. 1, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung zugleich als Vertreter der Einziehungsbeteiligten zugegen war, galt die Wochenfrist auch für diese (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

[…] Die Vertretungsbefugnis des Angeklagten folgt aus seiner Stellung als Geschäftsführer/Président der Einziehungsbeteiligten. Mit Beschluss vom 24. August 2023 (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.) hat das Landgericht ihre Verfahrensbeteiligung angeordnet (§ 424 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO); dieser Beschluss, die Anklage, die Terminsnachricht sowie die nach § 429 Abs. 3 StPO zu erteilenden Hinweise sind dem alleinigen Gesellschafter und dem Angeklagten in Übersetzung zugestellt worden (§ 429 StPO). Damit war die Einziehungsbeteiligte wirksam am Verfahren beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Der Umstand, dass das Gericht zunächst von einer Interessenkollision in der Person des Angeklagten mit Blick auf seine Vertretungsbefugnis ausgegangen ist, ändert an der wirksamen Verfahrensbeteiligung nichts. Zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht seine irrige Rechtsauffassung während der laufenden Hauptverhandlung korrigiert (Protokollband IV, Bl. 221) und dem Angeklagten K. damit deutlich gemacht hat, dass er ab jetzt auch für die Einziehungsbeteiligte an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, war sie auch in der mündlichen Verhandlung und damit insbesondere bei der Verkündung des Urteils wirksam vertreten. In der Sache war der Hinweis zutreffend und rechtlich geboten, denn im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO steht die Stellung als Angeklagter einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23, wistra 2024, 247); soweit in der Entscheidung BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 185/16, nicht tragend von einem Interessenkonflikt ausgegangen wird, betrifft dies eine andere Prozesssituation, nämlich die Beteiligung der von dem Angeklagten vertretenen Gesellschaft als Betroffene einer gegen sie gerichteten Bußgeldandrohung gem. § 30 OWiG. Auf Einziehungsbeteiligte hat auch der 1. Strafsenat die dortigen Bedenken nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Die Behauptung, der Angeklagte habe den rechtlichen Hinweis im Termin vom 13. März 2024 […] nicht umrissen, ist angesichts der geschäftlichen Erfahrung des Angeklagten nicht nachvollziehbar.

[…] Den fehlenden Deutschkenntnissen des Angeklagten, der von einem des Polnischen als Muttersprache mächtigen Verteidiger vertreten wurde (Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 3, Sachakte Bd. 41, Bl. 159), hat die Strafkammer durch Übersetzungen und die Bestellung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung entsprochen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit der Klarstellung an, dass die Einziehungsbeteiligte bei der Urteilsverkündung durch den Angeklagten als ihrem Vertreter „zugegen“ war (§ 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO). Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerderführerin ist § 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO, der § 436 Abs. 4 Satz 1 StPO aF entspricht, nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften anwendbar. Die zweite Alternative „auch nicht vertreten“ bezieht sich ersichtlich auf den nach § 428 Abs. 1 StPO gewählten Rechtsanwalt; der Einziehungsbeteiligte muss nicht persönlich anwesend sein. Auch ist eine Prozesserklärung des vertretungsberechtigten und zugleich angeklagten Organs der Einziehungsbeteiligten, diese in der Hauptverhandlung vertreten zu wollen, nicht für deren Anwesenheit erforderlich.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorgetragen, dass sie an der Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision kein „Verschulden“ trifft, bzw. ihren Vortrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

a) Zwar gilt nach § 44 Satz 2 StPO die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet, wenn entgegen § 35a Satz 1 StPO i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich; der Antragsteller hat darzulegen, die Frist zum Einlegen des Rechtsmittels gerade infolge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 5 StR 718/24 Rn. 5; vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 Rn. 4; vom 1. Juni 2010 – 4 StR 79/10 Rn. 5 und vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00 Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 1993 – 2 BvR 1366/93 Rn. 4).

Dazu, ob der Geschäftsführer K. gerade wegen einer etwaig unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung an der Revisionseinlegung gehindert gewesen ist, verhält sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht (Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024). Eines solchen Vortrags hat es hier insbesondere deswegen bedurft, weil der Verurteilte K. für seine eigene Verurteilung die Wochenfrist gewahrt hat, also grundsätzlich Kenntnis vom Rechtsmittel der Revision und der Wochenfrist hatte.

b) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (wiederum Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024) hat die Verteidigerin des Verurteilten K. in ihrer anwaltlichen Versicherung vom 12. Juli 2024 tatsächlich nichts dazu gesagt, ob dieser als anwesender Vertreter der Einziehungsbeteiligten vom Vorsitzenden über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach die Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden waren, kann folglich hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden.