Im zweiten „Unfallposting“ stelle ich hier das BGH, Urt. v. 07.05.2026 – VII ZR 20/25 – zur Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug mit der Nacherfüllung vor.
Gestritten worden ist in dem Verfahren über Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag über die Instandsetzung eines Fahrzeugs. Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Mercedes-Benz ML 350, der fast ausschließlich von seiner Ehefrau genutzt wurde. Nachdem das Fahrzeug am 14.04.2020 einen Motorschaden erlitten hatte, beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Überprüfung und der Reparatur des Fahrzeugs. Zu diesem Zweck verbrachte er das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 21.05.2020 zur Beklagten. Die Beklagte führte Reparaturarbeiten aus und übergab das Fahrzeug am 03.09.2020 wieder an den Kläger. Für die Reparaturarbeiten stellte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 4.819 EURin Rechnung, den der Kläger beglichen hat.
Bereits am 20.06.2020 hatte die Ehefrau des Klägers einen Pkw VW Sharan erworben, der am 28.07.2020 auf sie zugelassen wurde. Unmittelbar nachdem der Kläger den Pkw Mercedes-Benz ML 350 am 03.09.2020 bei der Beklagten abgeholt hatte, stellte er fest, dass das Fahrzeug lediglich eine Maximalgeschwindigkeit von 75 km/h erreichte, der Motor ungewöhnliche Geräusche machte und das Getriebe nicht ordnungsgemäß arbeitete. Die Beklagte riet dem Kläger, sich an eine Mercedes-Werkstatt zu wenden. Der Kläger beauftragte daraufhin die Autohaus pp.-GmbH, die ebenfalls Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug ausführte. Bei der darauffolgenden Probefahrt blieb das Fahrzeug nach acht Kilometern stehen und ließ sich nicht mehr starten.
Die Beklagte wollte das Fahrzeug nochmals selbst überprüfen und gegebenenfalls nachbessern und holte es daher am 30.09.2020 bei der Autohaus pp.-GmbH ab. Nachdem der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.10.2020 zur Nachbesserung aufgefordert hatte, holte die Beklagte am 19.10.2020 ein Gutachten über das Fahrzeug ein. Dieses wurde am 03.03.2021 erstattet; eine Reparatur des Fahrzeugs wurde anschließend nicht durchgeführt. Im Anschluss korrespondierten die Parteien über die Herausgabe des Fahrzeugs und mögliche Gegenansprüche der Beklagten wegen des eingeholten Gutachtens. Das Fahrzeug wurde schließlich am 19.10.2023 an den Kläger herausgegeben.
Der Kläger hat behauptet, die von der Beklagten durchgeführte Reparatur sei nicht fachgerecht erfolgt. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in einem Telefonat am 30.03.2021 erklärt, dass eine Herausgabe des Pkw nur gegen Erstattung der Kosten für das eingeholte Gutachten und die anlässlich der Begutachtung von der Beklagten erbrachten Arbeiten (Verbringung, Motordiagnose und Demontagearbeiten) erfolgen werde.
Der Kläger hat in erster Instanz die Rückzahlung des gezahlten Werklohns in Höhe von 4.819 EUR, die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 60.645 EUR für die entgangene Nutzung des Fahrzeugs ab dem 30.03.2021 sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden, insbesondere zur Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung, verpflichtet ist, begehrt. Den auf Herausgabe des Fahrzeugs gerichteten Klageantrag haben die Parteien nach erfolgter Herausgabe übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das LG hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 4.819 EUR verurteilt und festgestellt, dass sie dem Kläger zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt hat, soweit ihm nicht stattgegeben worden war, hat das OLG nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen. Mit seiner Revision hat der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens weiterverfolgt.
Der BGH hat den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:
„Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung und auf Feststellung des Bestehens einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz eines weiteren Nutzungsausfallschadens nicht abgelehnt werden.
1. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war die vom Beklagten im Auftrag des Klägers durchgeführte Reparatur des Pkws Mercedes Benz ML 350 mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB, weil sie nicht fachgerecht erfolgt ist, sondern vielmehr zu einem kapitalen Motorschaden am Fahrzeug geführt hat. Dies greift der Kläger als ihm günstig nicht an.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Verzugs der Beklagten mit der Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB nicht deswegen aus, weil dem Fahrzeug des Klägers, das bei Auftragserteilung weder fahrbereit war noch ohne erheblichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden konnte, keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zukam. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Herstellung des versprochenen Werks kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, dieser ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist. Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand geschützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – VII ZR 199/13 Rn. 20, BauR 2014, 1300 = NZBau 2014, 556; Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13 Rn. 14 f., BGHZ 200, 203; OLG Koblenz, Urteil vom 8. März 2007 – 5 U 1518/06, NJW-RR 2007, 1291, juris Rn. 14 f.). Ein Nutzungsausfallschaden kann danach auch zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet.
Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. März 2017 – V ZR 70/16 Rn. 23, NJW-RR 2017, 818) ist nicht einschlägig. Im dortigen Verfahren ging es nicht um vertragliche Schadensersatzansprüche auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Reparaturauftrags, sondern um einen Schadensersatzanspruch des klagenden Eigentümers eines Pkws gegenüber einem Werkstattbetreiber, der sich nach einer fehlgeschlagenen Reparatur, die ein zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigter Dritter in Auftrag gegeben hatte, geweigert hatte, das Fahrzeug an den Eigentümer herauszugeben. Der V. Zivilsenat hat ausschließlich Ansprüche des damaligen Klägers aufgrund seiner Stellung als Eigentümer geprüft und hierzu ausgeführt, eine Verzugshaftung gemäß § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB setze voraus, dass der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen sei oder später erfahren habe, dass er zum Besitz nicht berechtigt sei. Lediglich in diesem Zusammenhang hat er offengelassen, ob für ein Kraftfahrzeug ohne Motor überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht komme (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2017 – V ZR 70/16 Rn. 23, NJW-RR 2017, 818).
3. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nach dem 30. März 2021 kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er habe die Möglichkeit, den von seiner Ehefrau angeschafften Pkw VW Sharan zu nutzen. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens entfällt nicht schon dann, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hat, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug eines Familienangehörigen zuzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11 Rn. 23 m.w.N., VersR 2013, 471). Bei dem von der Ehefrau angeschafften Pkw handelt es sich auch nicht um ein dem Kläger zur Verfügung stehendes bislang ungenutztes Zweitfahrzeug, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 – VI ZR 126/84, DAR 1985, 319, juris Rn. 12; Urteil vom 14. Oktober 1975 – VI ZR 255/74, NJW 1976, 286, juris Rn. 9). Denn der Pkw VW Sharan ist kein Zweitfahrzeug des Klägers und einem solchen auch nicht deshalb gleichzustellen, weil der Pkw Mercedes Benz ML 350 nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts überwiegend von der Ehefrau des Klägers genutzt worden ist.“

