Schlagwortarchiv: Beweiswürdigung

Der allseits beliebte (?) und „als besonders zuverlässig bekannte“ Messbeamte

Wer kennt ihn als Verkehrsrechtler nicht: Den dem Amtsrichter als „besonders zuverlässig bekannten Messbeamten“. Der ist jetzt auch dem OLG Stuttgart „bekannt“ geworden. Im amtsgerichtlichen Urteil hatte es u.a. geheißen:

„Der Zeuge …, der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“

Das OLG hat dazu in seinem Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ss 62/10 ausgeführt:

„Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist   – zumindest in dieser pauschalen Form –  nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“) tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, kann daraus nicht gezogen werden.“

In der Sache hat der Beweiswürdigungsfehler dem Betroffenen allerdings nichts gebracht,

„weil das Gericht nachfolgend noch ausreichende  – weitere –  Feststellungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen gemacht hat. Dabei hat das Gericht erkennen lassen, dass es dem Zeugen keinen „Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat, sondern seine Angaben anhand von Realitätskriterien (z.B. Plausibilität der Erinnerung, ausgefallene Details, Komplikationen, Einräumen eigener „Fehler“ bzw. Irrtümer) auf die Glaubhaftigkeit überprüft hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 ff.).“

Darauf komme es also an: Kein blinder Vertrauensvorschuß.

Und immer wieder die Beweiswürdigung… hier mal beim BtM-Handel

Die Revisionsgerichte weisen immer wieder darauf hin, dass die Beweiswürdigung einer der „ureigensten Aufgaben“ des Tatrichters ist und jeder Revisionsrechtler weiß daher, dass an die Beweiswürdigung der tatrichterlichen Urteile nur „schlecht dran zu kommen ist“.

Andererseits deckt der BGH aber auch immer wieder Beweiswürdigungsfehler auf. So auch im Beschl. v. 05.07.2010 – 5 StR 156/10. In der Sache ging es um mehrere Angeklagte, denen bandenmäßiges Handeltreiben vorgeworfen wurde. Die Angeklagten belasteten sich gegenseitig. Der BGH führt dann aus:

„aa) In einem Fall, in dem ein Angeklagter – wie hier – zwar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben anderer Tatbeteiligter überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle entscheidungsrelevanten Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 19; BGH NStZ-RR 1996, 300). Das gilt in besonderem Maße, wenn widersprüchliche Angaben von Tatbeteiligten zu würdigen sind, die in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels verwickelt sind und naheliegend eigene Vorteile durch vermeintlich geständige Angaben zu erlangen oder fremde Beschuldigungen abzuwehren suchen; unter solchen Vorzeichen ist es erforderlich, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der belastenden Angaben sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewerten (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 19; BGH, Beschluss vom 4. August 2004 – 5 StR 267/04; Brause, NStZ 2007, 505, 510).“

Mängel der Beweiswürdigung muss der Verteidiger zwar nicht ausdrücklich rügen – auf die Sachrüge prüft das Revisionsgericht diese von sich aus. Aber man kann den Finger ja mal in (vermeintliche) Wunde legen. Dann wird nichts übersehen.

Vergewaltigung – Aussage gegen Aussage – Beweiswürdigung – die BGH-Entscheidung kann die Strafkammer im Verfahren Kachelmann schon mal lesen…

Beweiswürdigungsfragen spielen gerade in Vergewaltigungsverfahren eine große Rolle; was man nicht zuletzt am Verfahren Kachelmann sieht. Häufig haben wir es hier ja mit der schwierigen Aussage-gegen-Aussage-Problematik zu tun.

Darauf weist der BGH immer wieder hin und fordert immer wieder das Eingehen auf die „besonderen Anforderungen“. So auch im Beschl. v. 06.07.2010 – 5 StR 194/10:

„Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie wird den besonderen Anforderungen nicht gerecht, die in der gegebenen Konstellation „Aussage gegen Aussage“ zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen kön-nen, in seine Überlegung einzubeziehen und eine umfassende Gesamtwür-digung aller Indizien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09 – und vom 27. April 2010 – 5 StR 127/10).“

Wie es gemacht werden soll und was zu beachten ist, kann man dann im Beschluss vom 06.07.2010 nachlesen.

Im Verfahren Kachelmann wird sich die Kammer mit der Aussage-gegen-Aussage-Problematik sicherlich/hoffentlich eingehend auseinandersetzen (müssen).

Allerdings, aber nur nebenbei: Frau Schwarzer sieht die Fragen offenbar anders, wie man am Sonntagabend bei Anne Will in der ARD sehen/hören konnte (vgl. auch hier).

Verurteilung wegen Mordes das zweite Mal aufgehoben – jetzt macht es ein anderes LG

Der 3. Strafsenat des BGH hat jetzt in seinem Beschl. v. 29.04.2010 – 3 StR 103/10 zum zweiten Mal eine Verurteilung durch das LG Mönchengladbach wegen Mordes aufgehoben, weil Fehler in der Beweiswürdigung vorgelegen haben. Man versteht es nicht. Der BGH war es jetzt leid und hat das Verfahren an ein anderes LG zurückverwiesen. Dort wird man sich freuen.

Beweiswürdigung ist nicht unbedingt immer gelungen – hier kann man lesen, wie der BGH es sieht

Beweiswürdigungen sind bei den Tatrichtern nicht unbedingt beliebt. Das merkt man machen Ausführungen auch an, und zwar häufig vor allem, wenn es um die sog. Aussage-gegen-Aussage-Problematik geht, die in Vergewaltigungs- und Missbrauchsfällen eine erhebliche Rolle spielt.

Dazu jetzt der BGH in einer lesenswerten Entscheidung im Beschl. v. 27.04.2010 – 5 StR 127/10, in der er die Beweiswürdigung einer Strafkammer bei Aussage gegen Aussage im Einzelnen „auseinandernimmt“.